Grundsteuer
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Grundsteuerwert bildet ab 2025 die Grundlage für den Steuermessbetrag (bis einschließlich 2024: Einheitswert). Diese Werte werden vom Finanzamt im Einheits-/Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid festgestellt. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.
Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:
Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein
Regionale Hinweise
Ihre Gemeinde hat nun neue Hebesätze für die Grundsteuer festzusetzen, um eine Aufkommensneutralität herzustellen.
Dies bedeutet, dass die Gemeinde - nach Umsetzung der Reform - Einnahmen in der gleichen Höhe für die Grundsteuer A und B erzielt wie vor der Reform.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jedes einzelne Grundstück gleichbleibt.
Eine abschließende Berechnung und Festlegung der neuen Hebesätze ist erst nach Verarbeitung der übermittelten Daten des Finanzamtes möglich.
Die neuen Hebesätze werden voraussichtlich im 2. Quartal 2025 in Ihrer Gemeinde beschlossen. Anschließend erfolgt der Versand der neuen Grundsteuerbescheide.
Für die Monate ab Januar 2025 bis zum Beschluss der neuen Hebesätze liegt somit keine Berechnungsgrundlage vor.
Für Sie als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer bedeutet dies, dass kein Einzug der Grundsteuer zu Jahresbeginn 2025 erfolgen wird.
Da ohne neue Hebesätze keine neuen Grundsteuerbescheide erstellt werden dürfen, erfolgt zunächst keine Abbuchung der Grundsteuer zu den regulären Fälligkeiten.
Eine freiwillige Abschlagszahlung zum 15. Februar 2025 ist jedoch unter Angabe Ihres Kassenzeichens 03-00001234-0001 möglich und wird selbstverständlich angerechnet.
Eingehende Zahlungen aus bestehenden Daueraufträgen werden ebenfalls als Abschlagszahlung angerechnet.
Sollten Sie Ihre Zahlungen über Daueraufträge abwickeln, passen Sie diese nach Erhalt des neuen Grundsteuerbescheids an.
Bestehende SEPA-Lastschriftmandate behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Die normalerweise im ersten Quartal (15. Februar des Jahres) fällige Zahlung wird voraussichtlich im Juni nachgeholt.
Gleichzeitig ist auch die Zahlung für das zweite Quartal (April bis Juni) zu leisten.
Zuständigkeit
Zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Für die Erteilung des Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Grundsteuermessbetrag (bis einschließlich 2024 jeweils Bescheide zum Einheitswert) ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.
Finanzämter in Schleswig-Holstein
Rückrufservice zur Grundsteuer
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).
Ansprechpartner
Winsener Str. 2
24568 Kattendorf
Tel: 04191 950679E-Mail: steueramt[at]amt-kisdorf.deWeb: www.amt-kisdorf.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstags zusätzlich 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung.
Frau K. Hohmann-Kongehl
Mitarbeiter Amt Kisdorf - Steuern
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04191 9506-79
steueramt[at]amt-kisdorf.de
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Frau I. Kaaz
Mitarbeiter Amt Kisdorf - Steuern
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Zimmer:
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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