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erlassen am: 20.02.2019 | i.d.F.v.: 21.02.2019 | gültig ab: 08.05.2019 | Bekanntmachung am: 08.05.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBL. Schl.-H. 2003 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009 S. 93) sowie der §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 362) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.12.2017 und 20.02.2019 folgende Satzung erlassen:

Die folgende Textfassung berücksichtigt:
Die Satzung in ihrer Ursprungsfassung vom 13.12.2017, in Kraft getreten am 01.01.2018.
Die 1. Nachtragssatzung vom 21.02.2019, in Kraft getreten am 08.05.2019.


§ 1 - Steuergegenstand

(1)

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.


§ 2 - Steuerpflicht und Halter von Hunden

(1)

Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes). Halter eines Hundes ist auch derjenige, mit dessen Einverständnis oder mit dessen Duldung ein Hund in den Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde.

(2)

Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

(3)

Alle in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.


§ 3 - Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)

Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendervierteljahr, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er drei Monate alt wird.

(2)

Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

(3)

Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.

(4)

Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendervierteljahr.

(5)

Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig.


§ 4 - Steuersatz

(1)

Die Steuer beträgt jährlich

für den 1. Hund 60,00 Euro
für den 2. Hund 80,00 Euro
für jeden weiteren Hund 140,00 Euro

(2)

Die Steuer für jeden gefährlichen Hund beträgt 400,00 Euro jährlich. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, für die gemäß § 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG Schleswig-Holstein), die Gefährlichkeit festgestellt wurde.

(3)

Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.


§ 5 - Steuerermäßigung*

(1)

Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen;
b) Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;
c) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
d) abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
e) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
f) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

(2)

Für gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung wird keine Steuerermäßigung gewährt.

* § 5 ist um ist um Absatz 2 erweitert worden und ist am 08.05.2019 in Kraft getreten.


§ 6 - Steuerbefreiung

(1)

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
  3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
  4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
  5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
  6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
  7. Blindenführhunden;
  8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

(2)

Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln werden von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren. Folgende Voraussetzungen müssen dazu erfüllt werden:

  1. Bei dem erwerbsmäßigen Handel muss es sich um einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) handeln,
  2. die Person/ Personen müssen eine erforderliche und gültige Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) nachweisen,
  3. die Person/ Personen müssen mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten und
  4. der Zwinger und die Zuchttiere müssen in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sein.

§ 7 - Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und -befreiung

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
  2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
  3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
  4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 8 - Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.


§ 9 - Meldepflichten und Auskunftspflichten

(1)

Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

(2)

Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

(3)

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4)

Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich der Halter des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt er die der Gemeinde entstandenen Kosten und gegebenenfalls die rückständige Hundesteuer nicht, kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

(5)

Werden zwei getrennt zur Hundesteuer veranlagte Haushalte oder Wirtschaftsbetriebe durch Zusammenzug der Haushaltsangehörigen zusammengeführt, so ist dieses binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(6)

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem von ihr Beauftragten über die auf dem jeweiligen Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen.


§ 10 - Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

(1)

Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die volle Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen, jedoch frühestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, zu entrichten.


§ 11 - Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch das Amt Kisdorf, Kämmerei, für die Gemeinde Wakendorf II, zulässig:

a) Name(n), Vorname(n)
b) Anschrift
c) Geburtsdatum
d) Bankverbindung
e) Hunderasse

Personenbezogene Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung

a) Bei der Anmeldung der Hunde
b) Aus dem Einwohnermelderegister
c) Von Polizeidienststellen
d) Von Ordnungsämtern
e) Von Kontrollmitteilungen anderer Kommunen
f) Von Tierschutzvereinen
g) Vom Bundeszentralregister
h) Allgemeiner Anzeigen
i) Anderer Behörden

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.


* § 12 - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

  1. § 9 Abs. 1 die Anschaffung eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund nicht anmeldet
  2. § 9 Abs. 2 die Haltung eines Hundes nicht abmeldet
  3. § 9 Abs. 3 nicht anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung entfallen sind
  4. § 9 Abs. 4 als Halter seinen Hund bzw. Hunde außerhalb seiner Wohnung oder umfriedeten Grundbesitzes ohne Hundesteuermarke umherlaufen lässt
  5. § 9 Abs. 5 die Zusammenführung von Haushalten oder Wirtschaftsbetrieben nicht innerhalb der Frist anzeigt
  6. § 9 Abs. 6 seinen Auskunftspflichten nicht nachkommt.

* § 12 hat eine neue Fassung erhalten und ist am 08.05.2019 in Kraft getreten.


§ 13 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 20.03.2017 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


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