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Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für das Ablegen einer für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlichen Prüfung erhalten, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland noch nicht anerkannt werden kann und Sie für die Anerkennung nur eine Prüfung bestehen müssen, können Sie für die Ablegung der Prüfung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Sie können für folgende Prüfungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:

  • eine Prüfung, die die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation feststellt
  • eine Prüfung in einem im Inland reglementierten Beruf, damit Sie die Befugnis zur Berufsausübung erhalten
  • eine Prüfung, die ihnen erlaubt, eine Berufsbezeichnung zu führen

Sprachliche und fachsprachliche Prüfungen sind ebenfalls möglich. Sie können auch mehrere Prüfungen absolvieren.

Sollen Sie vor dem Ablegen der Prüfung noch einen Prüfungsvorbereitungskurs besuchen, benötigen Sie noch eine zusätzliche Aufenthaltserlaubnis. Diese trägt den Namen "Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation".

Sie müssen gegenüber der Ausländerbehörde Ihre Sprachkenntnisse nachweisen, wenn der Nachweis der Sprachkenntnisse nicht Gegenstand Ihrer Prüfung ist.

Die "Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation" berechtigt Sie noch nicht dazu, Ihren Beruf auszuüben. Nach erfolgreicher Prüfung ist ein Wechsel in einen Erwerbstitel oder in einen Titel zur Arbeitsplatzsuche möglich.

Die "Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation" ist befristet und gilt für die Dauer Ihres Prüfungsverfahrens. Das Prüfungsverfahren umfasst den Zeitraum vom Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Endpunkt des Prüfungsverfahrens kann neben der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auch ein Bescheid der zuständigen Stelle sein, der das Verfahren abschließt.

Kurztext

  • Personen aus dem Ausland können Aufenthaltserlaubnis zum Ablegen von Prüfungen zur Anerkennung einer ausländischer Berufsqualifikation erhalten
  • dafür sind in der Regel mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse erforderlich, sofern diese nicht durch die Prüfung nachgewiesen werden sollen
  • Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation ist befristet und wird für Dauer des Prüfungsverfahrens erteilt
  • für Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt eine Gebühr an, Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
  • die Lebensunterhaltssicherung muss für die Dauer des geplanten Aufenthalts nachgewiesen werden
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist für die Dauer des Prüfverfahrens nicht möglich. Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung kann aber in einen Erwerbstitel oder in einen Titel zur Arbeitsplatzsuche gewechselt werden

 

Regionale Hinweise

  • Datum: 16.07.2024 Ansprechpartner*innen der Ausländerbehörde

 


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Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.

Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":

Bürger*innen-Service

 

 

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

 

§ 16d Absatz 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

 


Ansprechpartner

Hamburger Straße 30 23795 Bad Segeberg
E-Mail: auslaenderbehoerde[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/asyl-und-migration


Sprechzeiten der AusländerbehördeMontag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr.Mittwochs geschlossen.Es gilt Terminpflicht in allen Gebäuden der Kreisverwaltung.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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24568 Kattendorf

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E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de

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