Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildungsplatzsuche zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung beantragen

Sie brauchen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche, um eine qualifizierte Berufsausbildung zu absolvieren? Diese können Sie unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche erhalten, wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren möchten, aber noch keine Ausbildungsstelle gefunden haben. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, die mindestens 2 Jahre dauert.

Sie sollten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und müssen Ihren Lebensunterhalt sowie Ihre Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen aufbringen.

Sie können während Ihres Aufenthalts eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche aufnehmen. Probebeschäftigungen sind bis zu zwei Wochen möglich.

Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie:

  • über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen
  • einen Schulabschluss haben, der Ihnen einen Hochschulzugang ermöglicht oder einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung ist befristetet. Sie kann maximal für bis zu 9 Monate erteilt werden.

Haben Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, benötigen Sie für Ihren Aufenthalt zur Studienbewerbung die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen.

Kurztext

  • Personen aus dem Ausland, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren wollen, aber noch keine Ausbildungsstelle gefunden haben, können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungssuche erhalten
  • sie müssen:
    • über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen,
    • die Lebensunterhaltssicherung nachweisen und
    • einen Schulabschluss, der sie zu einem Hochschulzugang berechtigt vorweisen oder
    • einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule vorweisen
  • die Aufenthaltserlaubnis ist befristetet Aufenthaltstitel. Sie wird höchstens für bis zu 9 Monate erteilt, Verlängerung ist ausgeschlossen
  • Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche sowie für Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen
  • für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt eine Gebühr an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

 

Regionale Hinweise

Terminpflicht

Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.

Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":

Bürger*innen-Service

  • Datum: 16.07.2024 Ansprechpartner*innen der Ausländerbehörde

 


Leitung

Anmeldung und Leitungstresen

Asyl-Bereich

Mail schreiben

A - BAJ

BAK - H

I - O 

P - SG

SH - Z

Allgemeiner Bereich / EU-Angelegenheiten

Mail schreiben

Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte, ICT-Karte, Visumsverfahren, Verpflichtungserklärung

Aufenthaltskarte für Familienangehörige, Daueraufenthaltskarte, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

Fachgebietsleitung

A - ALS

ILK - JAL

ALT - BRE

JAM - KAA

BRF - CAL

KAB - KAD

CAM - GAM

KAE - KARG

GAN - ILJ

KARH - KER

ILK - LD

LE - NG

KES - KHE

NH - REY

KHF - KN

REZ - TAL

KO - KRI

TAM - Z

KRJ - LD

Ukrainische Flüchtlinge

Bescheide / Rechtsverfahren / Ausreisemanagement

A - J

K - Z

A - Z

Einbürgerung

Mail schreiben

A - AL

AM - F

G - M

N - Z

Abholung von Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen

Anschriftenänderung

Aktenverwaltung

 

 

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

 

§ 17 Absatz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

 

Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.

 


Ansprechpartner

Hamburger Straße 30 23795 Bad Segeberg
E-Mail: auslaenderbehoerde[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/asyl-und-migration


Sprechzeiten der AusländerbehördeMontag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr.Mittwochs geschlossen.Es gilt Terminpflicht in allen Gebäuden der Kreisverwaltung.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Anschrift & Sprechzeiten

Winsener Straße 2
24568 Kattendorf

Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de

Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag
14:00 - 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Zusätzliche Sprechzeiten Bürgerservice

Jeden Donnerstag
07:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 19:00 Uhr

Bitte in der Zeit von
07:00 Uhr – 08:00 Uhr sowie
18:00 Uhr – 19:00 Uhr klingeln.