Entschädigungssatzung der Gemeinde Winsen vom 14.01.2025
Entschädigungssatzung der Gemeinde Winsen vom 14.01.2025
erlassen am: 10.12.2024 | i.d.F.v.: 14.01.2025 | gültig ab: 15.01.2025 | Bekanntmachung am: 14.01.2025
Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6, Nr. 7, § 13, § 14, § 15 und § 16 der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) vom 29. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) und des § 32 Abs. 1-4, Abs. 6 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 3 der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren) vom 13. April 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.12.2024 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Winsen erlassen:
§ 1 Grundsätze der Entschädigung
(1)
Die Gemeinde Winsen gewährt Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Mitgliedern der Gemeindevertretung und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern Entschädigungszahlungen nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, der Entschädigungsverordnung, dem Brandschutzgesetz, der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren und der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Zweck ist die finanzielle Schadlosstellung, ein Ersatz besonderer Aufwendungen und der Ausgleich von Nachteilen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit.
(2)
Entschädigungen sind gem. § 1 Abs. 1 EntschVO der Ersatz von Auslagen, der Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder bei Selbständigen eine Verdienstausfallentschädigung, die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, der Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger und Ersatz von Reisekosten. Die Entschädigungen können auch pauschaliert gewährt werden.
(3)
Entschädigungsberechtigte sind insbesondere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und ihre/seine Stellvertretung im Vertretungsfall, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, nicht der Gemeindevertretung angehörende Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertretung, ehrenamtlich Tätige gem. § 19 GO sowie Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 2 Entschädigung für die Bürgermeisterin/den Bürgermeister
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden auf Antrag besonders erstattet:
- Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung;
- bei teilweise dienstlicher Nutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung der Kostenanteil der dienstlichen Nutzung, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.
Die Erstattung kann pauschaliert erfolgen. Die Berechnung der Pauschale erfolgt für den jeweiligen Bürgermeister/ die jeweilige Bürgermeisterin anhand der nachgewiesenen zusätzlich und regelmäßig anfallenden Kosten. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.
(3)
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, in Höhe eines Dreißigstel von 90% der festgesetzten Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt.
§ 3 Sitzungsgeld für die Mitglieder der Gemeindevertretung
(1)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, an anderen Ausschusssitzungen im Vertretungsfall und für sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 75 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
(2)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie nicht gewählt sind und an denen sie nicht in ihrer Eigenschaft als Stellvertretende von Ausschussmitgliedern bei deren Verhinderung teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 35 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Sitzungsgeld für nicht der Gemeindevertretung angehörende Mitglieder der Ausschüsse und ihre nicht der Gemeindevertretung angehörende Stellvertretung
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 75 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.
§ 5 Zusätzliches Sitzungsgeld für Ausschussvorsitzende und Fraktionsvorsitzende
(1)
Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe von 75 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Fraktionssitzung, die der Vorbereitung der Sitzung der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses dient, ein Sitzungsgeld in Höhe von 75 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 Entgangener Arbeitsverdienst und Verdienstausfallentschädigung für Selbständige
(1)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, Mitgliedern der Gemeindevertretung und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(2)
Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Tag liegt bei (Mindestlohn + 10 % vom Mindestlohn) *8.
§ 7 Haushaltsabwesenheitsentschädigung
Ehrenbeamtinnen und -beamten, Mitglieder der Gemeindevertretung und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung liegt 10 % über dem Mindestlohn. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 8 Betreuungskostenentschädigung
Ehrenbeamtinnen und -beamten, Mitgliedern der Gemeindevertretung und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 6 dieser Satzung oder eine Entschädigung nach § 7 dieser Satzung gewährt wird.
§ 9 Reisekosten
(1)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, Mitgliedern der Gemeindevertretung und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern ist für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach § 84 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit dem Bundesreisekostengesetz zu gewähren.
(2)
Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den jeweils geltenden Sätzen für die Wegstreckenentschädigung nach den Vorschriften des Bundesreisekostenrechts.
(3)
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlisch nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
§ 10 Entschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
(1)
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung und ein Kleidergeld. Ihre oder seine Stellvertreterinnen oder ihre oder seine Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 % der an die Wehrführerin oder den Wehrführer gezahlten Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld. Im Vertretungsfall erhält die Stellvertretung für die Dauer der Verhinderung der oder des Vertretenen anstelle der Aufwandsentschädigung nach Satz 2 eine Aufwandsentschädigung, die für jeden Tag der Vertretung 1/30 der Entschädigung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers beträgt.
(2)
Die Gerätewartin oder der Gerätewart und ihre oder seine Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Wartung und die Pflege der Fahrzeuge, deren Höhe von den jeweiligen Fahrzeugtypen der gewarteten Fahrzeuge abhängt.
(3)
Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhalten eine monatliche Auslagenpauschale in Höhe des Höchstsatzes der hierzu nach dem Brandschutzgesetz erlassenen EntschRichtl-fF. Ihre oder seine Stellvertretung erhält im Vertretungsfall für die Dauer der Verhinderung der oder des Vertretenen für jeden Tag der Vertretung 1/30 der Auslagenpauschale für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber.
(4)
Die weiteren Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr erhalten die jeweilige Entschädigung nach dem Höchstsatz der hierzu nach dem Brandschutzgesetz erlassenen EntschRichtl-fF.
(5)
Die übrigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für den Einsatz, die Teilnahme an Lehrgängen und die Wahrnehmung von Aufgaben in der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung ihre nachgewiesenen Auslagen und Schäden an Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen, die bei Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden sind, gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 Brandschutzgesetz ersetzt.
(6)
Die §§ 6 Abs. 1, 7, 8 und 9 dieser Satzung gelten entsprechend für alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.
(7)
§ 6 Abs. 2 dieser Satzung gilt für alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr mit der Maßgabe, dass der Verdienstausfall dann in voller Höhe erstattet wird, wenn er den pauschalen Höchstbetrag der Regelung übersteigt, aber die Möglichkeit dieses Mehrverdienstes konkret nachgewiesen ist.
§ 11 Auslagenersatz
Ehrenbeamtinnen und -beamten, Mitglieder der Gemeindevertretung sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, die nicht aufgrund einer der vorstehenden Regelungen eine bestimmte Entschädigung oder eine allgemeine Aufwandsentschädigung erhalten, haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit gemachten Auslagen, wenn sie notwendig und angemessen waren.
§ 12 Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Entschädigungssatzung der Gemeinde Winsen vom 06.11.2003 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 14.11.2014 außer Kraft gesetzt.
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