Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Winsen in der Fassung der 1. Nachtragssatzung (Beitrags- und Gebührensatzung)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Winsen in der Fassung der 1. Nachtragssatzung (Beitrags- und Gebührensatzung)
erlassen am: 13.12.2014 | i.d.F.v.: 14.11.2014 | gültig ab: 01.01.2015
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S.57, zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz v. 22.03.2012 GVOBl. 2012, S. 371,375) und der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27, zuletzt geändert durch Art. 7 Gesetz v. 22.03.2012 GVOBl. 2012, S. 371,385), der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 13.11.1990 (GVOBl. Schl.-H. 1990 S. 545, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007, GVOBl. 2007, S. 499) und des § 14 der Abwassersatzung der Gemeinde Winsen vom 22.12.1981 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 28.02.1990 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 12.12.2012 und 13.12.2014 folgende Satzung erlassen:
Die folgende Textfassung berücksichtigt:
Die Satzung in ihrer Ursprungsfassung vom 13.12.2012, in Kraft getreten am 01.01.2013,
die 1. Nachtragssatzung vom 14.11.2014, in Kraft getreten am 01.01.2015:
§ 1 - Allgemeines
(1)
Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 22.12.1981 als eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung.
(2)
Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Abwasserbeiträge),
b) Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz),
c) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (Abwassergebühren).
(3)
Grundstücksanschluss im Sinne des Absatzes 2 Buchst. a) und b) ist die Anschlussleitung von der Hauptleitung bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.
§ 2 - Grundsatz
(1)
Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.
(2)
Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird in einer besonderen Satzung geregelt.
§ 3 - Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
§ 4 - Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
(2)
Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung die Grundstücksfläche vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss sowie für Campingplätze,
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen,
f) 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder oder Dauerkleingärten).
(3)
Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt
a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche, die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfasst wird, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen,
d) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,
e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Festplätze - nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75% der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100% der Grundstücksfläche,
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
h) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
Bei bebauten Grundstücken gem. Satz 1 Buchst. a) - d), bei denen der nicht bebaute Teil der Grundstücksfläche wesentlich größer ist als bei dem Durchschnitt der bebauten Grundstücke im Satzungsgebiet, wird die nach § 4 Abs. 2 zu berücksichtigende Grundstücksfläche auf das 10,6fache der Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO begrenzt, wenn die nicht bebaute Grundstücksfläche das 9,6fache der Grundfläche übersteigt. In allen anderen Fällen wird die Grundstücksfläche gem. Satz 1 Buchst. a) - d) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Die Grundflächen von Gebäuden und selbständigen Gebäudeteilen, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, rechnen nicht zur Grundfläche im Sinne von Satz 2; das gilt nicht für die Grundfläche von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen, die tatsächlich angeschlossen sind.
(4)
Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt
a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,
c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
d) die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchst. a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchst. b) überschritten werden,
e) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist,
aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse
bb) bei bebauten Grundstücken, deren Gebäude ausschließlich Geschosshöhen aufweisen, die die nach landesrechtlichen Vorschriften geltende Mindesthöhe nicht erreichen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
cc) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
dd) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss,
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe) wird ein Vollgeschoss angesetzt,
g) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Absatz 3 Buchstabe h) - ein Vollgeschoss angesetzt.
Bei der Ermittlung der für die Festsetzung der Beitragshöhe geltenden Zahl der Vollgeschosse bleiben in den Fällen der Buchstaben a) - e) bb) Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, unberücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.
(5)
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErlG) liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind;
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
§ 5 - Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
(2)
Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
(3)
Die Grundstücksfläche ist nach § 3 Abs. 3 zu ermitteln.
(4)
Als Grundflächenzahl nach Abs. 2 gelten
a) | soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl, | |
b) | soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte: | |
| Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campinggebiete | 0,2 |
| Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete | 0,4 |
| Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete im Sinne von § 11 BauNVO | 0,8 |
| Kerngebiete | 1,0 |
c) | für Sport- und Festplätze sowie für selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke | 1,0 |
d) | für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Friedhofsgrundstücken und Schwimmbädern | 0,2 |
e) | für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist | 1,0 |
| Die Gebietseinordnung gemäß Buchstabe b) richtet sich für Grundstücke, aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan, bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung. | |
(5)
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 WoBauErlG liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, wobei dann einheitlich die Grundflächenzahl von 0,4
§ 6 - Beitragssatz
Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen betragen bei der
a) Schmutzwasserbeseitigung | € 1,78 |
b) Niederschlagswasserbeseitigung | € 2,42 |
je Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche.
§ 7 - Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.
(2)
Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses.
(3)
Ändern sich für ein bebautes Grundstück die für die Beitragsbemessung nach § 4 Abs. 3 Buchst. f), g) oder Satz 2 bis 4 sowie die nach § 4 Abs. 4 Satz 2 maßgebenden Umstände und erhöht sich dadurch der grundstücksbezogene Nutzungsvorteil, entsteht ein dem höheren Vorteil entsprechender zusätzlicher Beitrag. In diesem Falle entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn der Maßnahmen, die den höheren Nutzungsvorteil entstehen lassen.
§ 9 - Vorauszahlungen
Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 6 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrages zu verrechnen.
§ 10 - Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.
§ 11 - Ablösung
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Gemeinde Winsen in Höhe des voraussichtlichen entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 12 - Entstehung des Erstattungsanspruchs
Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbstständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 6 und 9 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 13 - Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.
§ 14 - Gebührenmaßstab
(1)
Die Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser.
(2)
Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
(3)
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(4)
Die Wassermengen nach Abs. 2 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(5)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt, soweit sie im Kalenderjahr 60 cbm übersteigen. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Gemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 4 sinngemäß. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
§ 15 - Gebührensatz *
Die Abwassergebühr beträgt 2,73 €/je Kubikmeter Abwasser.
* § 15 ist geändert und am 01.01.2015 in Kraft getreten.
§ 16 - Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2)
Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilungen über den Wechsel (§ 18) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 17 - Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
§ 18 - Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 12 Abs. 2, Buchstabe a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.
§ 19 - Veranlagung und Fälligkeit
(1)
Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
(2)
Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrundegelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen.
(3)
Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
§ 20 - Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 21 - Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3)
Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(5)
Die Verwendung von Datenträgern ist zulässig.
§ 22 - Ordnungswidrigkeit
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 12 Abs. 4 und 18 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 23 - Inkrafttreten (Hinweis)*
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Winsen vom 12.12.1994 außer Kraft.
Anschrift & Sprechzeiten
Winsener Straße 2
24568 Kattendorf
Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de