Satzung über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen und Garagen der Gemeinde Wakendorf II (Stellplatzsatzung)
Satzung über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen und Garagen der Gemeinde Wakendorf II (Stellplatzsatzung)
erlassen am: 04.05.2023 | i.d.F.v.: 04.05.2023 | gültig ab: 13.04.2025 | Bekanntmachung am: 12.04.2025
Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) sowie des § 86 Absatz 1 Nr. 5 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 04.05.2023 die folgende Stellplatzsatzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Wakendorf II.
(2)
Diese Satzung gilt für die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr von Kraftfahrzeugen zu erwarten ist.
(3)
Regelungen in Bebauungsplänen, anderen städtebaulichen Satzungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen, die von dieser Satzung abweichen, gelten vorrangig.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 LBO SH.
(2)
Stellplätze sind Flächen, auf denen Kraftfahrzeuge außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden.
(3)
Garagen und Carports sind bauliche Anlagen, in denen Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Satzung abgestellt werden und die auch als Stellplätze gelten.
(4)
Stellplätze sind Flächen die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
§ 3 Herstellungspflicht
(1)
Bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen notwendige Stellplätze hergestellt werden.
(2)
Die notwendigen Stellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlage oder sonstiger Anlagen, von denen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, fertiggestellt sein.
(3)
Der Stellplatznachweis ist im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens nach § 64 LBO 2022 zu führen. Gemäß LBO 2022 ist in Verfahren nach § 62 und § 63 die Anzahl der Stellplätze nicht zu prüfen und sind gem. BauVorlVO auch nicht vorzulegen.
§ 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze
(1)
Die herzustellende Anzahl der notwendigen Stellplätze ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen. Die Anlage 1 gilt als Bestandteil dieser Stellplatzsatzung.
(2)
Für Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der herzustellenden Stellplätze nach § 49 LBO SH.
(3)
Bei baulichen Anlagen verschiedener Nutzungen ist der Bedarf für die notwendigen Stellplätze für die jeweilige Nutzungsart separat zu ermitteln.
(4)
Bei der Ermittlung der Richtzahlen gemäß Anlage 1 ist die Anzahl der erforderlichen Stellplätze jeweils auf volle Stellplätze aufzurunden, sollte die für die Berechnung der notwendigen Stellplätze maßgebende Einheit überschritten werden.
§ 5 Lage und Beschaffenheit von Stellplätzen
(1)
Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich durch Baulast gesichert ist, herzustellen und für die Dauer des Bestehens der Zu- und Abgangsverkehr erzeugenden Anlage zu unterhalten.
(2)
Die geeignete Beschaffenheit der Stellplätze und Garagen richtet sich nach der Art und Häufigkeit ihrer Benutzung. Es gelten insbesondere die bauplanungsrechtlichen Vorschriften, Abstandsflächenvorschriften, die Garagenverordnung sowie die Anforderungen der LBO SH in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Die Benutzbarkeit eines Stellplatzes darf nicht von der Belegung eines anderen Stellplatzes abhängig sein. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 besteht die Möglichkeit hintereinanderliegende Stellplätze für die jeweilige Nutzungseinheit anzulegen. Grundstückszufahrten sind hinsichtlich ihrer Anzahl und Breite unter Berücksichtigung der auf das zur notwendigen Erschließung der jeweiligen Zu- und Abgangsverkehr verursachenden Anlage angemessene Maß zu beschränken. Die Stellplätze müssen jederzeit anfahrbar und nutzbar sein.
(4)
Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder dürfen nicht auf Flächen liegen die als Rettungswege, Auffahr-, Entwicklungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.
(5)
Das Niederschlagswasser der befestigten Stellplatzflächen ist vorrangig über die belebte Bodenzone in Form einer Flächen- und Muldenversickerung zur Versickerung zu bringen.
§ 6 Abweichungen
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung können unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der LBO SH auf Antrag durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBO SH handelt, wer notwendige Stellplätze entgegen der Bestimmungen dieser Satzung nicht herstellt oder nicht instandhält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 84 Abs. 3 LBO SH mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.
§ 8 Übergangsbestimmungen
Diese Satzung gilt nicht für Anträge, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung bei der Gemeinde Wakendorf II genehmigt wurden.
Anlagen
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