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erlassen am: 25.01.2024 | i.d.F.v.: 14.03.2024 | gültig ab: 26.05.2024

Die Gemeindevertretung hat am 25.01.2024 folgende Zuständigkeitsordnung für die Gemeinde Sievershütten beschlossen:

Die folgende Textfassung berücksichtigt:
Die Zuständigkeitsordnung in ihrer Ursprungsfassung vom 14.03.2024, in Kraft getreten am 24.03.2024;
die berichtigte Fassung vom 16.05.2024, in Kraft getreten am 26.05.2024:


§ 1 Entscheidungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Ausschüsse

(1)

Die der Bürgermeisterin und dem Bürgermeister übertragenen Entscheidungen ergeben sich aus der Hauptsatzung.

(2)

Die den Ausschüssen übertragenen Aufgaben ergeben sich aus dieser Zuständigkeitsordnung im Rahmen der durch die Haushaltspläne zur Verfügung gestellten Mittel.


§ 2 Entscheidungen des Finanzausschusses

  1. Stundungen in einem Wert von über € 10.000,00 bis € 25.000,00,

  2. die Hingabe von Darlehen durch die Gemeinde mit einem Wert von über € 10.000,00 bis zu einem Wert von € 50.000,00.


§ 3 Entscheidungen des Bau- und Planungsausschusses

  1. die Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen durch die Gemeinde im Bereich des in § 5 Hauptsatzung beschriebenen Aufgabenbereichs mit einem Wert von über € 2.500,00 bis zu einem Wert von € 10.000,00,
  2. alle Entscheidungen im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanungen mit Ausnahme der abschließenden Abwägung (einschließlich der im förmlichen Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken) und der abschließenden Beschlüsse / Satzungsbeschlüsse,
  3. Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB.

§ 4 Entscheidungen des Ausschusses für Umweltschutz und Wege

  1. die Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen durch die Gemeinde im Bereich des in § 5 Hauptsatzung beschriebenen Aufgabenbereichs mit einem Wert von über € 2.500,00 bis zu einem Wert von € 10.000,00.

§ 5 Entscheidungen des Kultur- und Sozialausschusses

  1. die Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen durch die Gemeinde im Bereich des in § 5 Hauptsatzung beschriebenen Aufgabenbereichs mit einem Wert von über € 2.500,00 bis zu einem Wert von € 10.000,00.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Zuständigkeitsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung vom 25.06.2018 außer Kraft.


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