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erlassen am: 14.06.2018 | i.d.F.v.: 15.06.2018 | gültig ab: 01.07.2018

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Ziffer 5 GO und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.10.2003, 12.05.2015, 19.02.2009, 08.09.2011,17.09.2014, 08.06.2016 und 14.06.2018 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Kisdorf erlassen:

Die folgende Textfassung berücksichtigt:
Die Satzung in ihrer Ursprungsfassung vom 05.11.2003, rückwirkend in Kraft getreten am 01.04.2003,
die 1. Nachtragssatzung vom 12.05.2005, rückwirkend in Kraft getreten am 18.02.2005,
die 2. Nachtragssatzung vom 20.02.2009, in Kraft getreten am 12.03.2009,
die 3. Nachtragssatzung vom 08.09.2011, in Kraft getreten am 06.10.2011,
die 4. Nachtragssatzung vom 18.09.2014, in Kraft getreten am 02.10.2014,
die 5. Nachtragssatzung vom 09.06.2016, in Kraft getreten am 01.07.2016,
die 6. Nachtragssatzung vom 15.06.2018, in Kraft getreten am 01.07.2018:


§ 1 Entschädigung für die Bürgermeisterin / den Bürgermeister*

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden auf Antrag besonders erstattet:

  1. Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung;
  2. bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich geführten Gespräche, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.

(2)

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, in Höhe eines Dreißigstel von 90% der festgesetzten Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt.“

* § 1 hat eine neue Fassung erhalten und ist am 02.10.2014 in Kraft getreten


§ 2 Entschädigung für die Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen**

(1)

Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen. Das Sitzungsgeld wird gewährt in Höhe
von 75% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

(2)

Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie nicht gewählt sind und an denen sie nicht in ihrer Eigenschaft als Stellvertretende von Ausschussmitgliedern bei deren Verhinderung teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von € 2,50.“

* § 2 hat eine neue Fassung erhalten und ist am 01.07.2016 in Kraft getreten
* § 2 hat eine neue Fassung erhalten und ist am 01.07.2018 in Kraft getreten


§ 3 Entschädigung für Bürgerliche Ausschussmitglieder***

(1)

Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind ein Sitzungsgeld in Höhe 75% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, im Vertretungsfall.

(2)

Die Teilnahme der nicht der Gemeindevertretung angehörenden Ausschussvorsitzenden an den Sitzungen der Gemeindevertretung ist erwünscht. Es handelt sich in diesem Fall um eine „sonstige Tätigkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 3 Entschädigungsverordnung, für die ein Sitzungsgeld in Höhe von 75% des
Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung gezahlt wird.“

* § 3 Abs. 3 ersatzlos gestrichen, rückwirkend in Kraft getreten am 18.02.2005
* § 3 hat eine neue Fassung erhalten und ist am 01.07.2016 in Kraft getreten.
* § 3 hat eine neue Fassung erhalten und ist am 01.07.2018 in Kraft getreten.


§ 4 Entschädigung für Ausschussvorsitzende*

Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe 75% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

* § 4 hat eine neue Fassung erhalten und ist am 01.07.2018 in Kraft getreten


§ 5 Entschädigung der Fraktionsvorsitzenden

(1)

Fraktionsvorsitzende erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von € 22,50 sowie für jedes weitere Fraktionsmitglied und für die auf Vorschlag der Fraktion gewählten bürgerlichen Mitglieder der Ausschüsse € 2,50.

(2)

Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden.


§ 6 Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten des Amtes Kisdorf

(1)

Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amtes erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von € 15,00.

(2)

Absatz 1 gilt im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre Stellvertreterin entsprechend.


§ 7 Verdienstausfallentschädigung

(1)

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2)

Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt € 5,00.


§ 8 Haushaltsabwesenheitsentschädigung

Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt € 5,00. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.


§ 9 Betreuungskostenentschädigung

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 7 dieser Satzung oder eine Entschädigung nach § 8 dieser Satzung gewährt wird.


§ 10 Reisekosten*

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostenrecht zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den jeweils geltenden Sätzen für die Wegstreckenentschädigung nach den Vorschriften des Bundesreisekostenrechts.

* § 10 hat eine neue Fassung erhalten und ist am 02.10.2014 in Kraft getreten


§ 11 Entschädigung Gemeindewehrführer/in und Gerätwart/in*

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre und seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Gerätewartin oder der Gerätewart und ihre oder seine Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren bzw. der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung und Kleidergeld in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes der Verordnung bzw. der Richtlinie. Die Stellvertretung erhält anstelle der Entschädigung nach Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit bei Verhinderung der oder des Vertretenen eine Aufwandsentschädigung, die für jeden Tag der Vertretung 1/30 der Entschädigung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers beträgt. Im Übrigen erhalten die Mitglieder der Feuerwehr Entschädigungen nach den Höchstsätzen der hierzu nach dem Brandschutzgesetz erlassenen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien.

* § 11 ist geändert und am 12.03.2009 in Kraft getreten


§ 12 Entschädigung Naturschutzbeauftragte/r und Kinder- und Jugendschutzbeauftragte/r*

(1)

Die/der Naturschutzbeauftragte und die/der Kinder- und Jugendschutzbeauftragte erhalten jeweils eine pauschalierte Entschädigung für die im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehenden nachfolgenden Aufwendungen:

  1. Ersatz der Auslagen
  2. Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder als Selbstständige die Verdienstausfallentschädigung
  3. Entschädigung für die durch die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt
  4. Reisekosten

(2)

Die Entschädigung beträgt monatlich 12,50 Euro

* § 12 ist neu eingefügt und am 06.10.2011 in Kraft getreten


§ 13 Inkrafttreten (siehe Hinweis) *

Die Entschädigungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2003 in Kraft.

* Der bisherige § 12 ist neu § 13 und ist am 06.10.2010 in Kraft getreten.


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