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erlassen am: 14.04.2016 | i.d.F.v.: 14.04.2016 | gültig ab: 05.05.2016 | Bekanntmachung am: 04.05.2016

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), beide in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.04.2016 folgende Satzung erlassen:

Die folgende Textfassung berücksichtigt:
Die Satzung in ihrer Ursprungsfassung vom 14.04.2016, in Kraft getreten am 05.05.2016:


§ 1 - Allgemeines

Zur Deckung der Investitionsaufwendungen für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, soweit sie in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen und auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind (Verkehrsanlagen), erhebt die Gemeinde wiederkehrende Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet (§ 2) liegenden Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird.


§ 2 - Abrechnungsgebiete

(1)

Die Verkehrsanlagen nach § 1 werden in drei öffentliche Einrichtungen (Abrechnungsgebiete 1, 2 und 3) aufgeteilt, die sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ergeben. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

Abrechnungsgebiet 1 Kattendorf-Elisenruh
Abrechnungsgebiet 2 Kattendorf-Ort/ Weeden
Abrechnungsgebiet 3 Kattendorf-Wiesenweg

(2)

Die Teile von Bundes-, Landes und Kreisstraßen, die außerhalb festgesetzter Ortsdurchfahrten liegen, gehören nicht zur öffentlichen Einrichtung und zum Abrechnungsgebiet.


§ 3 - Beitragsfähiger Aufwand

(1)

Zu den Investitionsaufwendungen, die durch wiederkehrende Beiträge gedeckt werden, gehören nachMaßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten insbesondere für

  1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung.
  2. die Freilegung der Flächen;
  3. den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere für
    a. die Fahrbahn,
    b. die Gehwege,
    c. die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
    d. die Park- und Abstellflächen,
    e. die Radwege,
    f. die kombinierten Geh- und Radwege,
    g. die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,
    h.die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    i. die Bushaltebuchten;
  4. die Beleuchtungseinrichtungen;
  5. die Entwässerungseinrichtungen;
  6. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- oder Platzeinrichtungen;
  7. die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.

(2) 

Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Gemeindeanteils. Soweit die Zuwendungen über den Gemeindeanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.

(3) 

Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und für Radwege an den Ortsdurchfahrten oder, bei kombinierten Geh- und Radwegen, den Radwegteil an den Ortsdurchfahrten, ist nur beitragsfähig, soweit die Gemeinde Baulastträger ist.

(4) 

Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.

(5) 

Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten.


§ 4 - Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum
sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.


§ 5 - Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

(1)

Bei der Ermittlung des Beitragssatzes bleibt der dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechende Anteil (Gemeindeanteil) der beitragsfähigen Aufwendungen außer Ansatz; er beträgt

im Abrechnungsgebiet 1 37 %
im Abrechnungsgebiet 2 25 %
im Abrechnungsgebiet 3 44 %

(2)

Der Anteil der Beitragspflichtigen (Beitragsanteil) beträgt

im Abrechnungsgebiet 1 63 %
im Abrechnungsgebiet 2 75 %
im Abrechnungsgebiet 3 56 %

§ 6 - Berechnung des Beitragssatzes

(1)

Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die jährlichen Investitionsaufwendungen nach § 3 für alle Verkehrsanlagen der Abrechnungsgebiete nach Abzug des Gemeindeanteils (§ 5) auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht unterliegen. Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, denen von den Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke).

(2)

Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. Der Zeitraum wird zusammen mit dem Beitragssatz durch Satzung festgesetzt. Der Ermittlungszeitraum ist bei der Festsetzung des Beitragssatzes zum Ausdruck zu bringen.

(3)

Innerhalb des Ermittlungszeitraums können beitragsfähige Aufwendungen in anderen Jahren anfallen, als es bei der Ermittlung des Beitragssatzes (Abs. 2) vorgesehen war.

(4)

Die Bauprogramme können bis zur Entstehung der endgültigen Beitragsschuld geändert werden. Aufwendungen für Maßnahmen, die in den Bauprogrammen nicht vorgesehen waren, sind nicht beitragsfähig.

(5)

Weichen nach Ablauf des Ermittlungszeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Investitionsaufwendungen nach Abs. 1 ab, so ist das im Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen. Die Beitragspflichtigen erhalten nach Ablauf des Ermittlungszeitraums eine Übersicht über die durchgeführten Baumaßnahmen mit den angefallenen tatsächlichen Kosten.


§ 7 - Beitragsmaßstab

(1)

Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 2) bildenden Grundstücke verteilt.

(2)

Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,02; Abs. 2 Ziff. 3 Buchstabe b) gelten entsprechend.
  2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs.6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., wohl aber Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird

  1. bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
  2. bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinaus gehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.

  1. a. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 4, der übrige, nach Abzug des Produkts verbleibende Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,02 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt.
    b. Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der übrige, nach Abzug des Produkts verbleibende Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,02 berücksichtigt; das gilt auch, wenn die Nutzung durch gesonderten Bebauungsplan festgesetzt ist; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Als Nutzung in ähnlicher Weise gelten insbesondere Schulhöfe, Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Flächen für Versorgungsanlagen, insbesondere Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen, Biogasanlagen, Stellplätze und Kiesgruben.
    c. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- und forstwirtschaftlich genutzte, wird die gesamte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,02 berücksichtigt.
  2. Anstelle der in Ziff. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:
  3. a. Friedhofsgrundstücke, auch wenn sie mit einer Kirche oder Kapelle bebaut sind, 0,3
    b. Sport- und Spielplätze 0,3
    c. Kleingärten 0,5
    d. Freibäder 0,5
    e. Campingplätze 0,7
    f. Flächen für den Naturschutz und die Landespflege sowie Waldflächen 0,01
    g. Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen, 0,02
    h. Gartenbaubetriebe im Außenbereich 0,4
    i. Regenrückhaltebecken und Feuerlöschteiche 0,5

(3)

Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor 0,02 berücksichtigten Flächen,

  1. vervielfacht mit:
  1. 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
  2. 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
  3. 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
  4. 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen
  5. 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen.
  1. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
  1. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Sind für Teile der Grundstücksfläche unterschiedliche Vollgeschoßzahlen festgesetzt, werden die jeweiligen Teilflächen gesondert berechnet. Das gilt entsprechend, wenn die unterschiedlichen Festsetzungen sich auf die zulässige Grundfläche beziehen; die Grundstücksfläche wird entsprechend den Anteilen der Grundfläche aufgeteilt.
  2. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
  3. Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf-oder abgerundet werden. Bei Windkraftanlagen gilt die Nabenhöhe als zulässige Höhe der baulichen Anlage.

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

  1. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
  1. bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
  2. bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse;
  3. bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;
  4. bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird dietatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt; das gilt für Tiefgaragen entsprechend.
  5. für Windkraftanlagen gilt Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c) entsprechend.

Vollgeschosse i. S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

(4)

Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, werden die nach Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ermittelten Flächen (also ohne die mit dem Faktor 0,02 angesetzten Flächen) um 30 v.H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z. B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u.ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen. Bei unbebauten gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) wird die so genutzte Teilfläche mit dem Zuschlag nach Satz 1 angesetzt.


§ 8 - Entstehung der Beitragsschuld/Vorauszahlungen

(1)

Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr.

(2)

Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des laufenden Kalenderjahres Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld erhoben werden.


§ 9 - Beitragsbescheid

(1)

Die Beiträge und die Vorauszahlungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2)

Der Beitragsbescheid enthält:

  1. Die Bezeichnung der Maßnahmen, die im jeweiligen Jahr durchgeführt werden sollen, für die Beiträge erhoben werden,
  2. den Namen der / des Beitragspflichtigen,
  3. die Bezeichnung des Grundstückes,
  4. die Höhe des Beitrages,
  5. die Berechnung des Beitrages,
  6. die Angabe des Zahlungstermins,
  7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 10 - Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.


§ 11 - Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Amtsverwaltung Kisdorf geführten Personenkonten und Grundstücksakten sowie Meldedateien und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig:

Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümerinnen/ Grundstückseigentümer, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.


§ 12 - Überleitungsregelungen

(1)

Um eine Doppelbelastung von Beitragspflichtigen zu vermeiden, gelten folgende Überleitungsregelungen:
Soweit bis zum Inkrafttreten dieser Satzung für Grundstücke Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund öffentlichrechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstiger städtebaulicher Verträge oder aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplans nach dem Baugesetzbuch entstanden sind, werden die betroffenen Grundstücke vor Ablauf einer Frist von 20 Jahren nicht beitragspflichtig. Dies gilt auch, soweit anstelle der Erhebung von Erschließungsbeiträgen die Kosten der ersten Herstellung in Grundstückskaufverträgen mit der Gemeinde umgelegt worden sind; maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem Erschließungsbeitragsansprüche entstanden wären.

(2)

Die Grundstücke in den nachstehend genannten Baugebiete werden erstmals in den genannten Jahren veranlagt; entscheidend ist, dass die Frist nach Abs. 2 S. 2 abgelaufen ist:

​- Rohrstücke alle Haus-Nummern 2019

Der Beitragsanteil der beitragsfähigen Investitionsaufwendungen, der bis zu diesem Zeitpunkt auf die Grundstücke entfällt, wird von der Gemeinde aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen.


§ 13 – Inkrafttreten (s. Hinweis)

(1)

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Kattendorf über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen vom 15.02.1977 außer Kraft.

(3)

Soweit Beitragsansprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.



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