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erlassen am: 13.06.2023 | i.d.F.v.: 17.08.2023 | gültig ab: 27.08.2023 | genehmigt am: 31.07.2023

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.06.2023 und mit Genehmigung der Landrätin/des Landrats des Kreises Segeberg folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Kattendorf erlassen:


§ 1 - Wappen, Flagge, Siegel

(1)

Das Wappen zeigt:
Über grünem Schildfuß, dieser belegt mit zwei silbernen Wellenfäden, in Gold ein dreiblättriger grüner Stechpalmenzweig.

(2)

Die Gemeindeflagge zeigt:
Zwischen einem vorderen und einem hinteren, senkrechten grünen Streifen in etwa der halben Breite des Lieks bzw. des fliegenden Endes auf gelbem Tuch der Stechpalmenzweig des Gemeinde- wappens. Im unteren Drittel des vorderen und des hinteren grünen Streifens jeweils zwei schmale, gewellte weiße Streifen.

(3)

Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Kattendorf Kreis Segeberg“

(4)

Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(5)

Für die Gestaltung des Wappens ist das Muster der Anlage maßgebend; diese Anlage ist Bestandteil dieser Hauptsatzung.


§ 2 - Bürgermeisterin, Bürgermeister

(1)

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Sie oder er entscheidet im Rahmen der in der Haushaltssatzung bereitgestellten Haushaltsmittel ferner über

  1. Einstellung von Beschäftigten,
  2. Stundungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 €,
  3. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000,00 € nicht überschritten wird,
  4. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,00 € nicht überschritten wird,
  5. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigt,
  6. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 1.000,00 € nicht übersteigt,
  7. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegen-standes oder die Belastung einen Wert von 10.000,00 € nicht übersteigt,
  8. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 25.000 €,
  9. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000,00 €,
  10. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden bis zu einem monatl. Mietzins/Pachtzins von 1.000,00 €,
  11. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
  12. Vergabe von Aufträgen,
  13. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen,
  14. Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen durch die Gemeinde bis zu einem Betrag von 2.500,00 €,
  15. Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Kreditbedarf,
  16. Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB,
  17. Verzicht auf die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB,
  18. Stellungnahme zu raumbedeutsamen Plänen (z.B. F-Pläne, B-Pläne, Landschaftspläne Grünordnungspläne) der Nachbargemeinden und des Landes Schleswig-Holstein,
  19. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB,
  20. Ausübung der der Gemeinde nach der Landesbauordnung obliegenden Einvernehmens- erklärungen und sonstigen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte,
  21. Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 3 - Gleichstellungsbeauftragte

(1)

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Kisdorf kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2)

Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
– Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,
– Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei der Aufstel-lung eines Bebauungsplanes,
– Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,
– Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
– Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3)

Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4)

Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.


§ 4 – Ständige Ausschüsse

(1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse gemäß § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Finanzausschuss: Zusammensetzung: 5 Mitglieder Aufgabengebiet: Haushaltsplanung Abgaben Grundstücksangelegenheiten Prüfung des Jahresabschlusses
b) Bau- und Planungsausschuss: Zusammensetzung: 5 Mitglieder Aufgabengebiet: Planung und Entwicklung Bau- und Wegewesen, Liegenschaften, Ver- und Entsorgung, Natur- und Umweltschutz Dem Ausschuss wird zur Entscheidung übertragen: Alle Entscheidungen im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanungen mit Ausnahme der abschließenden Abwägung (einschließlich der im förmlichen Beteiligungsver-fahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken) und der abschließenden Beschlüsse / Satzungsbeschlüsse.
c) Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport: Zusammensetzung: 7 Mitglieder Aufgabengebiet: Kultur- und Schulwesen Sport- und Vereinsförderung Gemeinschaftswesen Kinder-, Jugend- und Seniorenangelegenheiten Spielplätze

In die Ausschüsse zu b und c können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeinde-vertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2)

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)

Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern der Ausschüsse b und c können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
Jede Fraktion kann die nicht dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Fraktionsmitglieder und, vorbehaltlich Satz 1, die auf Vorschlag der Fraktion gewählten bürgerlichen Mitglieder der Aus-schüsse als stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Daneben kann jede Fraktion bis zu 5 weitere Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können, als stell-vertretende Ausschussmitglieder der Ausschüsse b und c vorschlagen. Die Fraktionen sind verpflichtet, bei der Wahl Listen über die Vertretungsreihenfolge einzureichen. Das stellvertre-tende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion verhindert ist. Entsprechendes gilt, wenn während einer Ausschusssitzung ein stellvertretendes Ausschussmitglied an der Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit verhindert ist.

(4)

Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überpro-portionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse a bis c auch Bürgerinnen und Bürger entsandt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(5)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.


§ 5 – Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.


§ 6 – Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1)

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren Notsituatio-nen, die eine Teilnahme an Sitzungen erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratun-gen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2)

Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können entsprechend Abs. 1 durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Ausschussvorsitzende in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

(3)

Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

(4)

Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung der Gemeinde.


§ 7 – Einwohnerversammlung

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerver-sammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.

(2)

Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tages-ordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 25 Prozent der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerver-sammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 51 Prozent
der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
5. das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.


§ 8 – Verträge nach § 29 Abs. 2 GO

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern oder stellvertreten-den Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeisterin oder dem Bürger-meister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 1.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 100,00 € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe, ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 250,00 € im Monat, nicht übersteigt.


§ 9 – Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 150,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.


§ 10 – Veröffentlichungen

1)

Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amt-kisdorf.de bekanntgemacht. Hierauf wird in der „Umschau“ nachrichtlich als Service ohne rechtliche Bedeutung hingewiesen.

(2)

Jede Person kann sich Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen; Bezugsadresse ist: Amt Kisdorf, Winsener Str. 2, 24568 Kattendorf. Dort werden auch Textfassungen ausgelegt oder bereitgehalten.

(3)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen.

(4)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5)

Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden in der „Umschau“ bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Schleswig-Holstein auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zugänglich gemacht.


§ 11 – Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.03.2004 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 19.07.2010 außer Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 GO wurde durch Verfügung der Landrätin/des Landrats des Kreises Segeberg vom 31.07.2023 erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.



Anlagen

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