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erlassen am: 17.12.2003 | i.d.F.v.: 09.06.2005 | gültig ab: 09.06.2005

Aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat sich die Gemeindevertretung Kattendorf durch Beschluss vom 17.12.2003 folgende Geschäftsordnung (GeschO) in der Fassung der 1. Änderung vom 09.06.2005
gegeben:
Die folgende Textfassung berücksichtigt:
Die Geschäftsordnung in ihrer Ursprungsfassung vom 05.01.2004, rückwirkend in Kraft getreten am 01.04.2003,
die 1. Änderung der Geschäftsordnung vom 09.06.2005, in Kraft getreten am 09.06.2005.


§ 1 Einberufung

(1)

Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister nach Beratung mit den Fraktionen einzuberufen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister setzt Tagungsort und Tagungszeit fest.

(2)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, die Gemeindevertretung unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter oder eine Fraktion unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt.


§ 2 Form und Frist der Ladung

(1 )

Die Einberufung der einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung erfolgt durch schriftliche Ladung. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist unterschritten oder von einer Ladungsfrist ganz abgesehen werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter widerspricht. Auf die Verkürzungder Ladungsfrist ist in der Ladung hinzuweisen; die Notwendigkeit ist zu begründen.

(2)

Bei der Berechnung der Ladungsfrist zählen der Tag der Zustellung der Ladung und der Sitzungstag nicht mit. Eine Verletzung von Form und Frist der Ladung gilt als geheilt, wenn die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter zu der Sitzung erscheint. Die Ladungsfristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Mitglieder der Gemeindevertretung die Ladung verspätet erhalten haben.

(3)

Die Ordnungsmäßigkeit der Ladung ist vor Eintritt in die Tagesordnung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister festzustellen.

(4)

Vorsitzende von Ausschüssen der Gemeindevertretung, die nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind, erhalten eine nachrichtliche Ladung.


§ 3 Tagesordnung

(1 )

Die Tagesordnung wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nach Beratung mit den Fraktionen unter Berücksichtigung der anstehenden Beratungsgegenstände aufgestellt.

(2)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter oder eine Fraktion verlangt. Die Anträge sind schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes zu stellen.

(3)

In der Tagesordnung sind die Gegenstände, bei denen gemäß § 7 Abs. 3 die Öffentlichkeit allgemein ausgeschlossen ist, gesondert aufzuführen und an den Schluss der Tagesordnung zu stellen. Die Beratungsgegenstände sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird. Soweit nach Auffassung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auch für weitere Beratungsgegenstände ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu erwarten ist, sind diese Punkte
nach den für die öffentliche Sitzung vorgesehenen Beratungsgegenständen einzuordnen.

(4)

Die Tagesordnung ist in die Ladung aufzunehmen. Sie muss die Verhandlungsgegenstände in Stichworten konkret und ausreichend bezeichnen; allgemeine Umschreibungen - insbesondere ein Punkt "Verschiedenes" - sind unzulässig. Der Ladung sind zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung kurze Erläuterungen über Gegenstand und Ziel der Beratung beizufügen. Soweit Satzungen, Verordnungen und Verträge zu beraten bzw. zu beschließen sind, sollen die Beschlussvorschläge mit der Tagesordnung zugestellt werden.

(5)

Die mit der Ladung zugestellte Tagesordnung gilt, wenn kein Widerspruch erfolgt, mit Aufruf des Punktes 1 als festgestellt. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, kann nicht beraten und beschlossen werden. Die Gemeindevertretung kann jedoch die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter (Dringlichkeitsantrag). Angelegenheiten von der Tagesordnung
abzusetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, kann durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden.


§ 4 Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung

(1)

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind öffentlich in der durch die Hauptsatzung bestimmten Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist gleichzeitig mit der Ladung zu veranlassen.

(2)

Daneben erfolgt eine nachrichtliche, nicht rechtserhebliche, Bekanntmachung durch Aushang. Weitere Bekanntmachungen sind im Sitzungsraum auszulegen.

(3)

Die örtliche Presse ist von der Einberufung einer Sitzung zu unterrichten.


§ 5 Umlaufverfahren unzulässig

Umlaufbeschlüsse, d. h. Beschlussvorlagen, die mit einem schriftlichen Abstimmungsvermerk unter allen Mitgliedern der Gemeindevertretung in Umlauf gegeben werden, sind unzulässig und nichtig. Die Gemeindevertretung kann Beschlüsse nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung fassen.


§ 6 Beschlussfähigkeit

(1)

Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist.

(2)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Gemeindevertretung gilt danach als beschlussfähig, bis die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Antrag die Beschlussunfähigkeit feststellt. Die Beschlussfähigkeit kann nur nach Schluss der Beratung vor Beginn der Abstimmung angezweifelt werden. Dabei zählt die- oder derjenige, die oder der die Beschlussunfähigkeit geltend macht, zu den Anwesenden.

(3)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag feststellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter oder weniger als drei Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter anwesend sind.

(4)

Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit vermindert sich die gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter um die Zahl der nach § 22 GO ausgeschlossenen Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter. Ist mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter ausgeschlossen, ist die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter anwesend sind.

(5)

Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung zurückgestellt worden und wird die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter anwesend sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.


§ 7 Öffentlichkeit der Sitzungen - Ausschluss der Öffentlichkeit

(1)

Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich öffentlich. Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind ohne Erlaubnis der Gemeindevertretung unzulässig.

(2)

Wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern, kann die Gemeindevertretung im Einzelfall die Öffentlichkeit ausschließen. Antragsberechtigt sind die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in öffentlicher Sitzung entschieden.

(3)

Die Öffentlichkeit ist in folgenden Fällen allgemein ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines besonderen Beschlusses der Gemeindevertretung bedarf:

a) Personalangelegenheiten, soweit sie sich auf einzelne Dienstkräfte beziehen,

b) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Abgaben und Entgelten (Steuergeheimnis),

c) Rechtsgeschäfte mit Privaten oder Unternehmen, wenn deren persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse in die Beratung mit einbezogen werden,

d) Grundstücksankäufe und Grundstücksverkäufe.

(4)

In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(5)

Vorsitzende von Ausschüssen der Gemeindevertretung, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, sind berechtigt, an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen und sie dürfen Anträge stellen.


§ 8 Einwohnerfragestunde

(1)

In jeder öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung findet eine Einwohnerfragestunde statt. In der Einwohnerfragestunde können Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gestellt und Vorschläge oder Anregungen unterbreitet werden.

(2)

Frageberechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Vor der Frage sind Namen und Wohnung zu nennen. Einwohnerinnen und Einwohner können sich in der Einwohnerfragestunde nicht vertreten lassen.

(3)

Jede Einwohnerin bzw. jeder Einwohner darf bis zu 3 Fragen stellen. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sind sachlich und möglichst kurz vorzutragen und müssen eine kurze Beantwortung ermöglichen.

(4)

Die Fragen werden in der Reihenfolge der Wortmeldungen von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beantwortet. Die Fragen können an die Ausschussvorsitzenden oder an die Fraktionssprecher zur Beantwortung weitergegeben werden.

(5)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister haben das Recht, einer Fragestellerin oder einem Fragesteller das Wort zu entziehen oder eine bereits gestellte Frage zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind. Im Zweifel entscheidet über die Zulässigkeit einer Frage die Gemeindevertretung durch Beschluss.

(6)

Aussprachen über gestellte Fragen und über die Antworten finden nicht statt.

(7)

Der für die Einwohnerfragestunde zur Verfügung stehende Zeitraum sollte insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.

(8)

Die Ausschüsse führen in öffentlichen Sitzungen Einwohnerfragestunden nach den Regeln der Absätze 1 bis 7 durch.


§ 9 Anregungen und Beschwerden

(1)

Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde können Anregungen und Beschwerden, die sich auf die Wahrnehmung einer Selbstverwaltungsangelegenheit beziehen, in einer Eingabe an die Gemeindevertretung herantragen.

(2)

Eingaben sind schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und sollen spätestens 2 Tage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder bei dem Bürgermeister eingegangen sein; sonst sind sie bis zur nächsten Sitzung zurückzustellen.

(3)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichten die Gemeindevertretung über den wesentlichen Inhalt der vorliegenden Eingaben und überweist sie an den zuständigen Ausschuss. Der Ausschuss prüft die Eingabe und legt sie mit einem Bericht der Gemeindevertretung wieder vor. Dieser Ausschussbericht ist der Einladung beizufügen. Erhebt die Gemeindevertretung keinen Widerspruch, wird die Einsenderin oder der Einsender der Eingabe im Sinne des Ausschussberichtes beschieden.

(4)

Eingaben, die sich auf die Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung beziehen, gibt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister an die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher ab, die oder der sie in eigener Zuständigkeit bescheidet.


§10 Anhörung

(1)

Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von Beratungsgegenständen der Gemeinde betroffen sind, können in öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung angehört werden. Die Anhörung findet nur statt, wenn die Gemeindevertretung dies im Einzelfall beschließt. In der Anhörung können die Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Sachkundigen ihre Auffassung zu dem Beratungsgegenstand darlegen.

(2)

Die Handhabung der Anhörung obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung können Fragen an die Einwohnerinnen oder Einwohner sowie an die Sachkundigen richten. Erfolgt die sich an die Anhörung anschließende Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung, so haben die Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Sachkundigen zuvor den Sitzungsraum zu verlassen.


§ 11 Fragerecht der Gemeindevertreterin und des Gemeindevertreters

(1)

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sind berechtigt, in der zu Beginn jeder Sitzung anzuberaumenden Fragestunde Fragen an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und an die Ausschussvorsitzenden zu richten.

(2)

Die Fragen müssen kurz gefasst sein und dürfen keine Feststellung oder Wertungen enthalten.

(3)

Die Fragen werden in der Reihenfolge der Wortmeldungen von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beantwortet.

(4)

Fragen, die einen Tagesordnungspunkt der anschließenden Sitzung betreffen, sind unzulässig. Fragen zu Angelegenheiten, die nach § 7 Abs. 3 GeschO von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden in nichtöffentlicher Sitzung beantwortet.

(5)

Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, ihre oder seine Frage in der Sitzung der Gemeindevertretung zu begründen und bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll weitere Zusatzfragen durch andere Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet wird. Zusatzfragen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen, sind unzulässig.
Die Fragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(6)

In der Fragestunde können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse zur Sache gefasst werden.


§ 12 Information der Gemeindevertretung über Vorentscheidungen der Ausschüsse

Einladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse sind auch denjenigen Mitgliedern der Gemeindevertretung form- und fristgerecht zuzustellen, die dem Ausschuss nicht angehören. Das gleiche gilt für die Zusendung der Sitzungsniederschriften.


§ 13 Unterrichtungspflicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, die Gemeindevertretung ausreichend und rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten, Verwaltungsentscheidungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Eine Unterrichtung der Vertretung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheit bereits in einem Ausschuss der Gemeindevertretung behandelt und in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde die Unterrichtung
der Gemeindevertretung ausdrücklich verlangt.

(2)

Als wichtige Angelegenheiten gelten insbesondere:
a) Verzögerungen oder Abweichungen in der Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse,

b) Betriebsstörungen bzw. wesentliche Veränderungen in den öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde,

c) wesentliche Abweichungen vom Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftsplan der Gemeinde auf der Einnahmen- und Ausgabenseite,

d) wesentliche Änderungen in der Personalwirtschaft,

e) Klagen gegen die Gemeinde auf den Gebieten des privaten und des öffentlichen Rechts,

f) Anwendungen der Kommunalaufsichtsmittel nach §§ 123 - 127 GO,

g) Weisungen der Fachaufsichtsbehörden,

h) Prüfungs- und Ordnungsberichte.

(3)

Die Unterrichtung soll in der Regel zu Beginn jeder öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung unter dem Tagesordnungspunkt "Mitteilungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters" erfolgen. Soweit durch die Mitteilungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters Angelegenheiten berührt werden, die nach § 7 Abs. 3 dieser GeschO von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sie in der nichtöffentlichen Sitzung bekannt zu geben.


§14 Vetorecht gegen die sofortige Ausführung von Entscheidungen der Delegationsorgane

(1 )

Sofern die Gemeindevertretung die Entscheidung im Einzelfall gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 GO auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder Ausschüsse der Gemeindevertretung übertragen hat, darf eine Entscheidung dieser Organe bis zur endgültigen Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
nicht ausgeführt werden (Anhalterecht), wenn

a) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erklärt, die Angelegenheit sei oder werde auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung gesetzt,

b) ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter verlangt, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 GO zu dieser Angelegenheit unverzüglich eine Sitzung der Gemeindevertretung einzuberufen oder gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 GO die Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen.

Die aufschiebende Wirkung des Anhalterechts tritt ein, sobald die Erklärung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu a) der oder dem Ausschussvorsitzenden bzw. das Verlangen der Gemeindevertreter zu b) der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugeht.

(2)

Das Recht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, für die Gemeindevertretung anzuordnen, bleibt ebenso unberührt wie das Recht, über- und außerplanmäßigen Ausgaben in den Grenzen des § 82 GO zuzustimmen.


§ 15 Anträge und Vorlagen

(1)

Jeder Beschluss der Gemeindevertretung setzt einen Antrag oder eine Vorlage voraus.

(2)

Vorlagen werden von den zur Vorbereitung von Beschlüssen der Gemeindevertretung berufenen Organen (Ausschüsse und Bürgermeisterin oder Bürgermeister) eingebracht.

(3)

Anträge auf Beschlussfassung können von den Fraktionen und von jeder einzelnen Gemeindevertreterin und jedem einzelnen Gemeindevertreter gestellt werden als

a) Sachanträge, die sich auf Erledigung der in der Tagesordnung enthaltenen Beratungsgegenstände beziehen,

b) Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung gemäß § 3 Abs. 5 GeschO,

c) Anträge "Zur Geschäftsordnung" gemäß § 22 GeschO.

(4)

Es darf nur über Anträge und Vorlagen abgestimmt werden, die

a) vorher schriftlich festgelegt worden sind,

b) einen hinreichend klar formulierten Beschlussvorschlag enthalten, der insgesamt angenommen oder abgelehnt werden kann.

(5)

Anträge können bis zum Schluss der Beratung des Tagesordnungspunktes gestellt werden.

(6)

Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung nicht noch einmal entschieden werden.


§ 16 Begründung der Anträge und Berichterstattung zu den Vorlagen

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung in der Reihenfolge der endgültig festgesetzten Tagesordnung zu eröffnen.

(2)

Die Beratung beginnt

a) bei selbständigen Anträgen mit der Begründung des Antrages durch die Antragstellerin oder den Antragsteller,

b) bei Beschlussvorlagen durch den Bericht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der bzw. des zuständigen Ausschussvorsitzenden,

c) bei der Beratung von Ausschussvorlagen durch den Bericht des Ausschussvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 1. stellvertretenden Ausschussvorsitzenden.

(3)

Die Berichterstatter haben die Aufgabe, der Gemeindevertretung die Auffassung des Ausschusses ohne Rücksicht auf ihre Parteizugehörigkeit und auf ihre persönliche Anschauung darzulegen und, wenn im Ausschuss keine Einmütigkeit erzielt wurde, die Ansichten der Mehrheit und der Minderheit deutlich zu machen.

(4)

Antragsteller und Berichterstatter können jederzeit das Wort verlangen.


§ 17 Vertagung oder Schluss der Beratung

(1)

Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Aussprache für geschlossen.

(2)

Die Gemeindevertretung kann die Beratung vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung muss von einem Drittel der anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter unterstützt und mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(3)

Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Vertagungsantrag vor und ist erst zulässig, nachdem mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fraktion nach der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter das Wort hatte.

(4)

Bevor über einen Vertagungs- oder Schlussantrag abgestimmt wird, sind die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben und ist eine Rednerin oder ein Redner für und eine Rednerin oder ein Redner gegen den Antrag zu hören.

(5)

Wird der Schlussantrag angenommen, ist die Aussprache beendet und über den Beratungsgegenstand abzustimmen.

(6)

Ergreift nach Schluss der Aussprache die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eröffnet.


§ 18 Zurückverweisung an einen Ausschuss

(1)

Die Gemeindevertretung kann einen Antrag oder eine Vorlage, deren Beschlussvorbereitung im zuständigen Ausschuss unzureichend erscheint, jederzeit an einen oder mehrere Ausschüsse zur nochmaligen Beratung zurückverweisen. Bei Überweisung an mehrere Ausschüsse muss der federführende Ausschuss bestimmt werden.

(2)

Über den Antrag auf Zurückverweisung an einen Ausschuss ist vor Sachanträgen abzustimmen.


§ 19 Anträge und Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen

(1)

Anträge und Vorlagen, die Mehrausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern, müssen, um wirksam gestellt zu sein, zugleich einen Deckungsvorschlag aufweisen.

(2)

Anträge und Vorlagen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen Umfanges geeignet sind, auf die öffentlichen Finanzen der Gemeinde erheblich einzuwirken, werden zunächst dem Finanzausschuss zur Beratung überwiesen.

Der Finanzausschuss

a) prüft die Vereinbarkeit mit dem Haushalts- und Finanzplan der Gemeinde

b) berät über die Deckungsmöglichkeiten und

c) unterrichtet, welche Auswirkungen sich für künftige Haushaltsjahre ergeben.

Die abzugebende Stellungnahme des Finanzausschusses bildet die Grundlage für die weitere Behandlung des Antrages oder der Vorlage in der Gemeindevertretung.


§ 20 Unterbrechung der Sitzung

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter oder einer Fraktion ist die Sitzung zu unterbrechen.


§ 21 Wortmeldung und Worterteilung

(1)

Kein Mitglied der Gemeindevertretung darf in Sitzungen der Vertretung sprechen, wenn ihm die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht das Wort erteilt hat.

(2)

Mitglieder der Gemeindevertretung können sich zu Wort melden

a) zur Sache

b) zur Geschäftsordnung (§ 22 GeschO)

c) zu einer persönlichen Bemerkung (§ 28 GeschO)

(3)

Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter, die zur Sache sprechen wollen, haben sich entweder schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, die oder der die Rednerliste führt, zu Wort zu melden oder dies durch Erheben der Hand anzuzeigen.

(4)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erteilt das Wort in der Regel nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie oder er hat das Recht, von der Reihenfolge abzuweichen, wenn die sachgemäße Erledigung, die zweckmäßige Gestaltung der Beratung oder die Rücksicht auf die einzelnen Fraktionen eine andere Reihenfolge nahe legt.

(5)

Das Wort wird nicht erteilt

a) solange eine andere Rednerin oder ein anderer Redner das Wort hat,

b) wenn sich die Vertretung in der Abstimmung befindet,

c) wenn ein Antrag auf Vertagung der Beratung, Schluss der Beratung angenommen oder die Beschlussunfähigkeit der Vertretung festgestellt worden ist.


§ 22 Wortmeldung zur Geschäftsordnung

(1)

Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben jederzeit das Recht, sich zur Geschäftsordnung zu melden. Dies geschieht durch den Zuruf "Zur Geschäftsordnung!“.

(2)

Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf den Sitzungsablauf beziehen und keine Entscheidungen in der Sache anstreben.

(3)

Anträge zur Geschäftsordnung sollen vor anderen Anträgen zur Aussprache und Abstimmung kommen; die Worterteilung liegt im Ermessen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.


§ 23 Zwischenfragen und Zwischenrufe

(1)

Solange eine Rednerin oder ein Redner das Wort hat, darf sie oder er von den Mitgliedern der Gemeindevertretung nicht unterbrochen werden. Nur die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann in Wahrnehmung ihrer oder seiner sitzungsleitenden Befugnisse Zwischenfragen stellen.

(2)

Zwischenrufe sind unzulässig, wenn sie die Rednerin oder den Redner ungebührlich behindern, wegen ihres Inhalts die Ordnung verletzen oder den Sitzungsablauf beeinträchtigen.


§ 24 Sach- und Ordnungsruf

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Rednerinnen oder Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.

(2)

Sie oder er kann Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter bei grober Ungebühr oder Verstoß gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen oder Rednern nicht behandelt werden.

(3)

Gegen den Ordnungsruf kann die oder der Betroffene bis zum nächsten Sitzungstag schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen.


§ 25 Wortentziehung

(1)

Ist eine Rednerin oder ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihr oder ihm die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Wort entziehen und darf es ihr oder ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.

(2)

Die Wortentziehung gilt jeweils nur für die Aussprache zum gleichen Punkt der Tagesordnung.


§ 26 Ausschluss einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters von der Teilnahme an der Sitzung

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter nach dreimaligem Ordnungsruf wegen grober Ungebühr oder Verstoßes gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung von der Sitzung ausschließen.

(2)

Hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter von der Sitzung ausgeschlossen, so kann sie oder er sie oder ihn in der jeweils folgenden Sitzung bereits nach einmaligem Ordnungsruf ausschließen.

(3)

Gegen den Ausschluss kann die oder der Betroffene bis zum nächsten Sitzungstag schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. Er hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 27 Verweisen einer Zuhörerin oder eines Zuhörers aus dem Sitzungsraum

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Zuhörerinnen oder Zuhörer, die trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußern, Ordnung und Anstand verletzen oder versuchen, die Beratung zu beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen.

(2)

Lassen sich einzelne Zuhörerinnen und Zuhörer erhebliche oder wiederholte Ruhestörung oder unpassende Äußerungen zuschulden kommen, können sie auf unbestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen ausgeschlossen werden.


§ 28 Persönliche Bemerkungen

(1)

Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter hat das Recht, unmittelbar nach Schluss der Beratung das Wort zu einer persönlichen Bemerkung zu verlangen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine persönliche Bemerkung nicht mehr zulässig.

(2)

Die Gemeindevertreterin und der Gemeindevertreter darf bei einer persönlichen Bemerkung nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Beratung in bezug auf ihre oder seine Person gefallen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen. Sie müssen im Zusammenhang mit der vorangegangenen Beratung stehen. Persönliche Bemerkungen für Dritte sind unzulässig. Eine Erwiderung auf eine persönliche Bemerkung ist nicht statthaft.


§ 29 Abstimmungsregeln

(1)

Ist die Rednerliste erschöpft, liegt keine Wortmeldung vor oder hat die Gemeindevertretung einen "Schlussantrag" gemäß § 17 GeschO angenommen, erklärt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Beratung für geschlossen.

(2)

Vor der Abstimmung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Text des Beschlussvorschlages zu verlesen, soweit nicht der Gegenstand der Abstimmung jedem Mitglied der Gemeindevertretung schriftlich vorliegt.

(3)

Die Fragestellung in der zur Entscheidung anstehenden Sache muss so erfolgen, dass sie mit "ja" oder „nein" beantwortet werden kann. Zu der Fassung der Frage kann jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter das Wort zur Geschäftsordnung verlangen; ihre oder seine Ausführungen müssen sich auf die Fragestellung beschränken. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Gemeindevertretung.

(4)

Es wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:

a) zunächst über die Vorlagen bzw. Anträge der vorberatenden Ausschüsse,

b) alsdann über Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge.

(5)

Sind zu demselben Gegenstand mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt, wird über den Antrag zuerst abgestimmt, der von der Vorlage am weitesten abweicht. In Zweifelsfällen entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Absatz 4 bleibt unberührt.

(6)

Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile des Antrages bzw. der Vorlage gesondert abzustimmen. Über den Antrag bzw. die Vorlage ist alsdann insgesamt zu beschließen.

(7)

Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen erledigt werden (§ 22 GeschO).


§ 30 Beschlussfassung

(1)

Es wird offen durch Handaufheben abgestimmt. Namentliche Abstimmung findet statt, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter oder eine Fraktion verlangt. Die einzelnen Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden dann der Reihe nach aufgerufen und nach ihrer Stellungnahme befragt; die Stimmabgabe wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen.

(2)

Beschlüsse der Gemeindevertretung werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt das Stimmverhältnis durch die Frage fest:

a) Wer ist dafür,

b) wer ist dagegen,

c) wer enthält sich der Stimme?

Wird ein Antrag bzw. eine Vorlage nicht einstimmig befürwortet, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Gegenprobe vorzunehmen. "Stillschweigende Beschlüsse“ in der Form, dass keine anwesende Gemeindevertreterin und kein anwesender Gemeindevertreter gegen den Beschlussvorschlag bzw. Antrag Widerspruch erhebt, sind unzulässig.

(4)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beendet den Abstimmungsvorgang mit der Verkündung des Beschlussergebnisses und der Feststellung der Rechtsfolge "Antrag angenommen/Antrag abgelehnt".

(5)

Eine Wiederholung der Abstimmung ist grundsätzlich unzulässig. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann ausnahmsweise eine Abstimmung wiederholen lassen, wenn sie oder er der Ansicht ist, dass ein erheblicher Irrtum oder offensichtlicher Verfahrensfehler vorliegt und dass bei einer sofortigen Wiederholung der Abstimmung voraussichtlich ein anderer Beschluss herauskommen würde.


§ 31 Sonderregelung für Wahlen

(1)

Wahlen sind Beschlüsse, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung als Wahlen bezeichnet werden.

(2)

Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

(3)

Zur Wahl durch Stimmzettel bildet die Gemeindevertretung einen Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern, wobei jede Fraktion mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter entsendet.

(4)

Für die Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden. Die Stimmzettel sind mit den Namen der Bewerberinnen oder der Bewerber zu versehen. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten. Die Stimmzettel dürfen nur mit der Kennzeichnung des Wahlvorschlages versehen werden. Bei fehlender Kennzeichnung oder weiterer Beschriftung ist die Stimmabgabe ungültig.


§ 32 Protokollierung des Beschlusses - Sitzungsniederschrift

(1)

Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

b) Namen der anwesenden und der fehlenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter,

c) Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers, der anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Amtsverwaltung sowie der geladenen Gäste,

d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

e) Feststellung der Beschlussfähigkeit

f) Änderung der Tagesordnung

g) Tagesordnung

h) Wortlaut der Anträge und Beschlüsse (bei umfangreichen Beschlüssen kann auf einen in der Anlage beigefügten Text verwiesen werden),

i) Form der Beratung und Abstimmung (öffentlich bzw. nichtöffentlich, offen, namentlich, geheim),

j) Namen der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die bei der Beratung und Beschlussfassung wegen Sonderinteressen ausgeschlossen waren (§ 22 GO),

k) Ergebnis der Abstimmungen (Stimmverhältnis),

I) sonstige wesentliche Vermerke über den Ablauf der Sitzung, wie Unterbrechung, Ordnungsmaßnahmen, persönliche Bemerkungen,

m) Mitteilungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,

n) Anregungen und Beschwerden (§ 9 GeschO)

o) Inhalte der Fragestunde

p) Inhalte der Einwohnerfragestunde

(2)

Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

(3)

Die Niederschrift ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und soll spätestens 8 Tage nach der Sitzung jedem Gemeindevertreter zugeleitet werden. Einwendungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Zugehen der Niederschrift bei der Bürgermeisterin oder bei dem Bürgermeister schriftlich vorzubringen. Über Einwendungen entscheidet die Gemeindevertretung. Die Niederschrift wird in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung abschließend von der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister und einer Gemeindevertreterin oder einem Gemeindevertreter unterschrieben.

(4)

Vorsitzende von Ausschüssen der Gemeindevertretung, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, erhalten ebenfalls eine Ausfertigung der Niederschrift.


§ 33 Protokollführerin oder Protokollführer der Gemeindevertretersitzungen

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt im Einvernehmen mit der Ltd. Verwaltungsbeamtin oder dem Ltd. Verwaltungsbeamten eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Amtsverwaltung zur Protokollführerin oder zum Protokollführer.


§ 34 Vorsitzende, Protokollführerin oder Protokollführer der Ausschüsse *

(1)

Die Gemeindevertretung wählt die Vorsitzenden der Ausschüsse. Die zweite stellvertretende Vorsitzende oder der zweite stellvertretende Vorsitzende ist zugleich Protokollführerin oder Protokollführer.

(2)

Die Mitglieder und Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die nicht Mitglied des Ausschusses sind, erhalten Ausfertigungen der Niederschrift.


§ 35 Einberufung von Sitzungen der Ausschüsse *

(1)

Die oder der Ausschussvorsitzende beruft den Ausschuss ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie oder er setzt nach vorheriger Beratung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung fest.

(2)

Die oder der Vorsitzende muss eine Sitzung einberufen bzw. eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder 1/3 der Mitglieder des Ausschusses oder eine Fraktion es verlangt. Die Anträge sind schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes zu stellen.

(3)

Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass 1/3 der satzungsmäßigen Zahl der Ausschussmitglieder widerspricht.

(4)

Öffentliche Sitzungen sind durch Aushang bekannt zu machen. Auf einen möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit kann in der Einladung hingewiesen werden (§ 3 Abs. 3 GeschO).

(5)

Eine Bekanntmachung für die Sitzungen der Ausschüsse, die nicht öffentlich tagen, erfolgt nicht.

(6)

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die nicht Mitglied des Ausschusses sind, erhalten eine nachrichtliche Ladung. Auf die Übersendung von Sitzungsunterlagen kann bei nachrichtlichen Ladungen verzichtet werden.


§ 36 Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen *

(1)

Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, wenn die Gemeindevertretung nichts anderes beschließt.

(2)

Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Der Ausschuss beschließt darüber in nichtöffentlicher Sitzung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3)

§ 7 Abs. 3 GeschO findet Anwendung.

(4)

Über öffentliche und nichtöffentliche Teile von Sitzungen sind getrennte Niederschriften zu fertigen.

(5)

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die nicht Mitglied des Ausschusses sind, können an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(6)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann jederzeit das Wort verlangen.

* § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 6 und § 36 Abs. 5 haben eine neue Fassung erhalten und sind am 09.06.2005 in Kraft getreten.


§ 37 Anhörung durch Ausschüsse

(1)

Die Ausschüsse können beschließen, Sachkundige sowie Einwohnerinnen oder Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen werden, anzuhören.

(2)

Für die Durchführung gilt § 10 GeschO sinngemäß.

(3)

Ersatz von Auslagen an Sachkundige und Einwohnerinnen oder Einwohner erfolgt nur aufgrund von Ladungen, die im Einzelfall durch Beschluss des Ausschusses mit vorheriger Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters versandt worden sind.


§ 38 Ablauf der Ausschusssitzungen

Für den Gang der Verhandlungen und für das Beschlussverfahren in den Ausschüssen gelten die Vorschriften über die Gemeindevertretung entsprechend, soweit diese Geschäftsordnung keine Ausnahmen vorsieht.


§ 39 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über wichtige Planungen und Vorhaben der Gemeinde nach § 16 a GO

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung.

(2)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll die Einwohnerinnen bzw. Einwohner bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichten.

(3)

Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Einwohnerinnen und Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung geben.

(4)

Ein Verstoß gegen die Absätze 2) und 3) berührt die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nicht.

(5)

Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.


§ 40 Offenlegung des Berufs

(1)

Sofern dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, haben die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister innerhalb eines Monats nach der konstituierenden Sitzung mitzuteilen, welchen Beruf sie ausüben. Das Gleiche gilt für weitere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten.

(2)

Für nachrückende Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und Ausschussmitglieder gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandats mitzuteilen sind.

(3)

Ob der Beruf oder die vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, entscheidet jedes Mitglied der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gibt die Angaben in einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung bekannt.


§ 41 Abweichungen von der Geschäftsordnung

Die Gemeindevertretung kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung beschließen, soweit ein solcher Beschluss nicht gegen Vorschriften der Gemeindeordnung verstößt.


§ 42 Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

Während einer Sitzung der Gemeindevertretung auftauchende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Soweit es sich um eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung handelt, beschließt hierüber die Gemeindevertretung für die Zukunft.


§ 43 Rechtsfolgen bei Verletzung der Geschäftsordnung

(1)

Beschlüsse, die unter Verletzung der Geschäftsordnung zustande gekommen sind, sind fehlerhaft, wenn

a) es sich um Vorschriften handelt, die ausdrücklich ihre Ermächtigung in der Gemeindeordnung haben,

b) es sich nicht um die Übertretung reiner Ordnungsvorschriften handelt.

(2)

Rechtserhebliche Verletzungen der Geschäftsordnung können von den betroffenen Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern in einem öffentlich-rechtlichen Streitverfahren nach § 40 Abs. 1 VwGO verwaltungsgerichtlich geklärt werden.


§ 44 Inkrafttreten (Hinweis)

Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2003 in Kraft.


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Eingangsformel § 1 Einberufung § 2 Form und Frist der Ladung § 3 Tagesordnung § 4 Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung § 5 Umlaufverfahren unzulässig § 6 Beschlussfähigkeit § 7 Öffentlichkeit der Sitzungen - Ausschluss der Öffentlichkeit § 8 Einwohnerfragestunde § 9 Anregungen und Beschwerden §10 Anhörung § 11 Fragerecht der Gemeindevertreterin und des Gemeindevertreters § 12 Information der Gemeindevertretung über Vorentscheidungen der Ausschüsse § 13 Unterrichtungspflicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters §14 Vetorecht gegen die sofortige Ausführung von Entscheidungen der Delegationsorgane § 15 Anträge und Vorlagen § 16 Begründung der Anträge und Berichterstattung zu den Vorlagen § 17 Vertagung oder Schluss der Beratung § 18 Zurückverweisung an einen Ausschuss § 19 Anträge und Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen § 20 Unterbrechung der Sitzung § 21 Wortmeldung und Worterteilung § 22 Wortmeldung zur Geschäftsordnung § 23 Zwischenfragen und Zwischenrufe § 24 Sach- und Ordnungsruf § 25 Wortentziehung § 26 Ausschluss einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters von der Teilnahme an der Sitzung § 27 Verweisen einer Zuhörerin oder eines Zuhörers aus dem Sitzungsraum § 28 Persönliche Bemerkungen § 29 Abstimmungsregeln § 30 Beschlussfassung § 31 Sonderregelung für Wahlen § 32 Protokollierung des Beschlusses - Sitzungsniederschrift § 33 Protokollführerin oder Protokollführer der Gemeindevertretersitzungen § 34 Vorsitzende, Protokollführerin oder Protokollführer der Ausschüsse * § 35 Einberufung von Sitzungen der Ausschüsse * § 36 Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen * § 37 Anhörung durch Ausschüsse § 38 Ablauf der Ausschusssitzungen § 39 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über wichtige Planungen und Vorhaben der Gemeinde nach § 16 a GO § 40 Offenlegung des Berufs § 41 Abweichungen von der Geschäftsordnung § 42 Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall § 43 Rechtsfolgen bei Verletzung der Geschäftsordnung § 44 Inkrafttreten (Hinweis)

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