Entschädigungssatzung der Gemeinde Kattendorf in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 10.09.2014
Entschädigungssatzung der Gemeinde Kattendorf in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 10.09.2014
erlassen am: 17.12.2003 | i.d.F.v.: 10.09.2014 | gültig ab: 02.10.2014
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Ziffer 5 GO und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.12.2003 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Kattendorf erlassen:
§ 1 Entschädigung für die Bürgermeisterin / den Bürgermeister *
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden auf Antrag besonders erstattet:
- Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessenHeizung, Beleuchtung und Reinigung;
- bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich geführten Gespräche, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.
(2)
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, in Höhe eines Dreißigstel von 90%
der festgesetzten Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt.“
* § 1 hat eine neue Fassung erhalten und ist am 02.10.2014 in Kraft getreten.
§ 2 Entschädigung für die Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen
(1)
Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von € 20,00 gewährt.
(2)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie nicht gewählt sind und an denen sie nicht in ihrer Eigenschaft als Stellvertretende von Ausschussmitgliedern bei deren Verhinderung teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von € 20,00.
§ 3 Entschädigung für Bürgerliche Ausschussmitglieder *
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von € 20,00. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, im Vertretungsfall.
* § 3 hat eine neue Fassung erhalten und ist rückwirkend am 18.02.2005 in Kraft getreten.
§ 4 Entschädigung für Ausschussvorsitzende
Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe von € 20,00.
§ 5 Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten des Amtes Kisdorf
(1)
Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amtes erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von € 15,00.
(2)
Absatz 1 gilt im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre Stellvertreterin entsprechend.
§ 6 Verdienstausfallentschädigung
(1)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(2)
Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt € 10,00.
§ 7 Haushaltsabwesenheitsentschädigung
Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit
gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt € 10,00. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 8 Betreuungskostenentschädigung
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger
gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 6 dieser Satzung oder eine Entschädigung nach § 7 dieser Satzung gewährt wird.
§ 9 Reisekosten *
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostenrecht zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den jeweils geltenden Sätzen für die Wegstreckenentschädigung nach den Vorschriften des Bundesreisekostenrechts.“
* § 9 hat eine neue Fassung erhalten und ist am 02.10.2014 in Kraft getreten
§ 10 Entschädigung Gemeindewehrführer/in und Gerätwart/in *
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre und seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Gerätewartin oder der Gerätewart und ihre oder seine Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren bzw. der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung und Kleidergeld in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes der Verordnung bzw. der Richtlinie. Die Stellvertretung
erhält anstelle der Entschädigung nach Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit bei Verhinderung der oder des Vertretenen eine Aufwandsentschädigung, die für jeden Tag der Vertretung 1/30 der Entschädigung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers beträgt. Im Übrigen erhalten die Mitglieder der Feuerwehr Entschädigungen nach den Höchstsätzen der hierzu nach dem Brandschutzgesetz erlassenen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien.
* § 10 geändert und am 14.01.2009 in Kraft getreten
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