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erlassen am: 18.11.2010 | i.d.F.v.: 18.11.2010 | gültig ab: 18.11.2010

Allgemeines

Die Sporthalle ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kattendorf. Sie zu erhalten und vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen, ist für alle Benutzer oberstes Gebot.
Um diese Ziele und einen reibungslosen Benutzungsablauf zu erreichen, werden folgende Bestimmungen erlassen:


§ 1 - Zuständige Dienststelle

Zuständig für die mit der Sporthalle zusammenhängenden Angelegenheiten ist der Bürgermeister.


§ 2 - Anträge auf Benutzung

a) Die Sporthalle dient der sportlichen Betätigung in Kattendorf.
b) Über eine anderweitige Nutzung entscheidet der Bürgermeister in Abstimmung mit den Vorsitzenden des Jugend-, Sozial- und Sportausschusses im Einzelfall.


§ 3 - Anträge auf Benutzung

1.

Alle Benutzer, ausgenommen die Mitglieder des TSV, dürfen die Sporthalle nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des TSV-Vorstandes in Abstimmung mit dem Bürgermeister benutzen. Der TSV erstellt bis zum 31.03. und zum 30.09 einen Benutzungs-/Belegungsplan für das Winter-/ Sommerhalbjahr. Abweichungen sind zeitnah dem Bürgermeister zu melden. Die Gemeinde behält sich vor, zur Reduzierung der Hallenkosten die Benutzungszeiten einvernehmlich mit dem TSV zu regulieren.

2.

Wer eine Erlaubnis zur Benutzung erhält, ist Veranstalter im Sinne dieser Benutzungsordnung.

3.

Dem Veranstalter wird ein Exemplar der Benutzungsordnung ausgehändigt. Er hat vor der Benutzung dem TSV schriftlich zu erklären, dass ihm die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung bekannt sind. Ein weiteres Exemplar der Benutzungsordnung wird im Eingangsbereich der Sporthalle sichtbar angebracht.


§ 4 - Zurücknahme der Benutzungserlaubnis

Die Benutzungserlaubnis kann entzogen werden, wenn den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zuwider gehandelt wird. Einzelne Sportler können bei Verstößen von der Benutzung ausgeschlossen werden.


§ 5 - Benutzungszeiten

1.

In einem Zeitplan ist festzulegen, zu welchen Zeiten die Sporthalle den Benutzern zur Verfügung steht. Der Zeitplan ist im Eingangsbereich der Sporthalle anzubringen und bei Veränderungen zu aktualisieren. Eine Benutzung der Halle nach 22.30 Uhr ist in der Regel nicht erlaubt. Ausnahmegenehmigungen erteilt der Bürgermeister.

2.

Die Sporthalle darf nur während der festgelegten Zeiten benutzt werden. In die Benutzung einbezogen ist auch die Zeit für das Aufräumen und Umkleiden. Die Übungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Sporthalle und die Nebenräume mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt sind.

3.

Die Einstellung des Übungsbetriebes ist dem Bürgermeister- Jugend-, Sozial- und Sportausschussschriftlich mitzuteilen


§ 6 - Aufsicht

1.

Die Veranstalter haben Übungsleiter (Aufsichtspersonen) zu benennen, die für Ordnung, Ruhe, Sauberkeit in der Sporthalle und in den Nebenräumen zu sorgen haben. Die Übungsleiter sind vom Veranstalter im Aushang zu benennen.

2.

Der Übungsleiter ist verpflichtet, die Benutzungsordnung der gesamten Gruppe und auch neu Hinzukommenden bekannt zu geben und für die Einhaltung zu sorgen.

3.

Alle Unregelmäßigkeiten, Beschwerden oder Schäden hat der Übungsleiter dem Hausmeister sofort zu melden.

4.

Der Übungsleiter ist dafür verantwortlich, dass nach Beendigung des Übungsbetriebes die Einrichtungsgegenstände und die Räume in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen werden.

5.

Es ist ein Benutzungstagebuch ausgelegt, in das die Übungsleiter die Benutzungszeiten, Teilnehmerzahl, Beschädigungen und Beanstandungen einzutragen und schriftlich anzuerkennen haben.

6.

Die allgemeine Aufsicht übt der Bürgermeister aus. Der Hausmeister vertritt diesen. Den Anordnungen ist unbedient zu folgen.


§ 7 - Öffnung und Verschluss der Räume

Die Übungsleiter erhalten einen Schlüssel für alle Türen mit Ausnahme des Heizungs-, Reinigungs -und Außengeräteraumes. Der Jugendraum ist, wenn er nicht benutzt wird, verschlossen zu halten, ebenso die Tür zur Küche und die Tür zum Stiefelgang. Der Übungsleiter ist verantwortlich dafür, dass nach Beendigung der Hallenbenutzung alle Türen ordnungsgemäß verschlossen sind. Die Außentür kann während des Sportbetriebes offen gelassen werden, dieses gilt ebenfalls für den Behindertenzugang.


§ 8 - Zuwegung zur Halle

Pkw und Motorräder dürfen nur auf der Parkfläche zwischen Knick (Straße) und Sportgelände abgestellt werden. Fahrräder können an dem Fahrradstand vor der Halle abgestellt werden. Die Halbseitige Absperrung auf der Höhe des Sportlerheimes darf nur in Notfällen (Feuerwehr, Krankenwagen) oder in besonderen Ausnahmefällen geöffnet werden.


§ 9 - Telefon

Das Telefon darf nur für Notfälle benutzt werden. Verabredungen für den Sportbetrieb oder sonstige private Benutzung sind untersagt.


§ 10 - Reinigung

Die Reinigung der Sporthalle sowie aller Nebenräume einschließlich des Jugendraumes ist vom TSV vorzunehmen, dabei muss sichergestellt werden, dass ein ausreichendes Reinigungsintervall eingehalten wird, damit eine optimale Sauberkeit und Pflege des Gebäudes zur Erhaltung gewährleistet ist. Der Reinigungsplan ist mit dem Bürgermeister abzustimmen. Die Reinigungskosten sind über das Sportanlagenmanagement mit der Gemeinde zu verrechnen.


§ 11 - Erste Hilfe

Die Veranstalter haben dafür zu sorgen, dass bei Benutzung der Räume erste Hilfe gewährleistet ist.


§ 12 - Benutzung der Umkleideräume

1.

Im Umkleideraum ist das Schuhzeug zu wechseln. Die Turnschuhe dürfen nicht gleichzeitig als Straßenschuhe benutzt werden. Als Hallenschuhe sind Turnschuhe mit nichtfärbender Sohle bzw. spezielle Hallenschuhe zu tragen. Die Schuhe müssen sauber sein, keine Rückstände hinterlassen und dürfen auch sonst nur in den Innenräumen verwendet werden.

2.

Sollte neben der Sporthalle auch der Sportplatz benutzt werden, so müssen vor Betreten der Halle die Turnschuhe im Umkleideraum gewechselt werden. Ist ein zweites Paar nicht vorhanden, ist ohne Schuhe zu turnen. Es ist ausdrücklich verboten, die Halle mit Schuhen zu betreten, die im Freien getragen wurden. Die Vorschriften zu Ziff. 1 und 2 gelten auch für den Übungsleiter und für Nichtmitübende. Wer nicht in vorgeschriebener Weise ausgerüstet ist, darf die Halle nur in Strümpfen oder barfuss betreten.

4.

Beim Umkleiden hat jegliches Toben, Lärmen und Spielen in den Räumen zu unterbleiben. Das Besteigen der Sitzbänke ist verboten.

5.

Die Umkleideräume sind in einwandfreiem Zustand zu verlassen. Der Übungsleiter muss das Inventar prüfen und als letzter den Raum verlassen.

6.

Liegen gebliebene Sachen seiner Gruppe nimmt der Übungsleiter in Verwahrung. Fundsachen von vorher turnenden Gruppen übergibt er dem Hausmeister.


§ 12a - Benutzung der Hallen-, Umkleide- und Duschräume durch die Fußballmannschaften des TSV Kattendorf

1.

Die Fußballmannschaften des TSV Kattendorf und die zugehörige Gastmannschaft dürfen an Wochenendtagen die Umkleide- und Duschräume der Halle bis auf Widerruf benutzen.

2.

Voraussetzung ist, dass kein Hallensport stattfindet; andernfalls hat der Hallensport Vorrang. Bei außersportlichen Großveranstaltungen in der Halle gilt das Gleiche. Für den sportlichen Bereich entscheidet der TSV-Vorstand.

3.

Die Fußballschuhe sind vor dem Betreten des Hallengebäudes auszuziehen und dürfen nicht mit in die Halle genommen werden.

4.

Die Zuwegung zur Halle und der Hallen-Vorplatz dürfen nicht mit an den Fußballschuhen mitgeschleppten Erdresten verschmutzt werden. Gegebenfalls sind entsprechende Verschmutzungen umgehend zu beseitigen.

5.

Den Anordnungen des Hausmeisters ist Folge zu leisten.


§ 13 - Benutzung der Halle

1.

Der Übungsleiter hat die Halle als Erster zu betreten. Er ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand der Halle und ihrer Einrichtung und Gerätschaften zu überprüfen, bevor mit der Benutzung begonnen wird. Schadhafte Geräte dürfen auf keinen Fall benutzt werden.

2.

Die Gruppen dürfen nur die für sie vorgesehenen Räume benutzen.

3.

Die Lautsprecheranlage darf nur mit besonderer Genehmigung benutzt werden. Dabei ist eine genaue Beachtung der Bedienungsanleitung unbedingte Voraussetzung.

4.

Die Bedienungsvorschriften der Geräte sind genau zu beachten.

5.

Die Geräte dürfen nur auf Anordnung und unter Aufsicht des Übungsleiters auf- und abgebaut werden. Außerhalb des Sportbetriebes ist jede Gerätebenutzung, auch die der feststehenden Einrichtungen, verboten.

6.

Beim Transport der Geräte ist auf größtmögliche Schonung des Fußbodens zu achten. Treten an den Transportrollen, Gummigleitern und dergleichen Schäden auf, sind die betreffenden Geräte sofort außer Dienst zu stellen; sie müssen zurückgetragen werden.

7.

Es wird den Benutzern zur Pflicht gemacht, für äußerste Sauberkeit der Sporthalle zu sorgen. Magnesium ist im Behälter aufzubewahren.

8.

Sämtliche Geräte sind nur ihrem Zweck entsprechend zu benutzen. Das Hineinstellen in die Schaukelringe ist verboten. Die Klettertaue dürfen nicht verknotet und zum Schaukeln benutzt werden. Die Bodenmatten müssen durch eine ausreichende Zahl von Helfern getragen und dürfen nicht geschleift werden. Die mit Rollen versehenen Geräte dürfen nicht zu Fahrspielen benutzt werden. Bei Fußballspielen als Trainingsspiel und Hallenfußball sind die Spielregeln des DFB zu beachten.

9.

Ohne schriftliche Genehmigung dürfen keine Geräte aus der Halle entnommen und anderweitig benutzt werden. Mitbenutzer dürfen eigene Geräte nur mit Genehmigung unterbringen.

10.

Nach der Übungszeit ist die Halle sorgfältig aufzuräumen. Alle transportablen Geräte müssen an die vorgeschriebenen Plätze im Geräteraum zurückgebracht werden.

11.

Der Übungsleiter verlässt als Letzter die Sporthalle und die Vorräume, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass sich alle Räume wieder im ordnungsgemäßen Zustand befinden und alle Lampen gelöscht sind. Eventuell verursachte Schäden sind in das Benutzungstagebuch einzutragen und dem Hausmeister zu melden.


§ 14 - Allgemeines über das Verhalten in der Sporthalle und in den gesamten Nebenräumen sowie dem Jugendraum

1.

Alle Benutzer haben sich so zu verhalten, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Sportbetriebes erforderlich ist.

2.

Einrichtungen und Geräte sind schonend zu behandeln.

3.

Unnötiges Lärmen und Toben ist verboten.

4.

Rauchverbot besteht in dem gesamtem Gebäude.

5.

Die Ausleuchtung und die Heizwerte der Halle und der Nebenräume sind auf möglichst niedrigem Niveau zu halten.

6.

Die Mitnahme von Speisen und Getränken in die Halle und der Verzehr im Hallenbereich ist nicht gestattet.

7.

In den Geräteräumen darf weder geturnt noch gespielt werden. Sie sind vor Übungsbeginn zu schließen.


§ 15 - Ausschluss der Haftung der Gemeinde

1.

Jegliche Haftung der Gemeinde und der für sie handelnden Personen für Schäden, die den Sport treibenden Vereinigungen, ihren Mitgliedern und anderen Benutzern und Besuchern aus der Benutzung der Sporthalle und ihren Nebenräumen bzw. Anlagen erwachsen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Beschaffenheit der Geräte und für abhanden gekommene oder beschädigte Gegen-stände.

2.

Benutzung ist schon das Betreten der Räume und Anlagen.

3.

Die Gemeinde haftet nicht für finanzielle oder sonstige Nachteile, die den Benutzern dadurch entstehen, dass ihnen die Räume zu den vereinbarten Benutzungszeiten nicht überlassen werden können.


§ 16 -Haftung für den Benutzer

1.

Die Benutzer (Veranstalter) haften gegenüber der Gemeinde für alle aus der Benutzung eingetretenen Schäden. Ausgenommen sind Schäden, die bei Benutzung auf Materialfehler zurückzuführen sind. Schadenersatz ist in Geld zu leisten.

2.

Die Veranstalter sind verpflichtet, die Gemeinde von etwa entstehenden gesetzlichen Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten. Für alle Benutzer müssen Haftpflichtversicherungen abgeschlossen sein. Der Abschluss solcher Versicherungen ist der Gemeinde mit der Anerkennung der Benutzungsordnung bestätigt. Die Haftung schließt ein, dass die Haftpflichtversicherungen ordnungsgemäß zustande gekommen sind.


§ 17 -Benutzungsentgelt

Für eine Benutzung der Sporthalle mit Nebenräumen kann ein Benutzungsentgelt erhoben werden. Die Benutzungszeiten sind mit dem TSV im Vorfeld abzustimmen. Die Höhe der Benutzungsentgelte legt die Gemeinde fest.

Die Benutzungsentgelte betragen in der Regel für Vereine und Verbände am Tag 400 €, Halbtags 240 € (6 Std.) und pro Stunde 45 €. Für ortsansässige Vereine oder Dauernutzer werden gesonderte Entgelte erhoben, die Höhe dieser Entgelte werden zwischen Bürgermeister und Verein abgestimmt. Im Entgelt sind die durch den Übungsbetrieb oder durch Veranstaltungen anfallenden Kosten enthalten. Das Entgelt wird durch das Amt Kisdorf für die Reduzierung der Hallenkosten erhoben.

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Veränderungen der Benutzungsentgelte neu festgelegt werden können, ohne dass es hierzu einer Kündigung der Benutzungsordnung bedarf.


§ 18 -Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


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