Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit beantragen
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit beantragen
Wenn Sie für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Beschreibung
Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen befristet für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt worden ist. Sie können eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung gefordert wurden, auch weiterhin vorliegen. Ein Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nur möglich, wenn der Höchstzeitraum von 3 Jahren noch nicht ausgeschöpft worden ist.
Kurztext
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
- Wird befristet erteilt
- zuständig: Örtliche Ausländerbehörde
Fristen
Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nur persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.
- Sie legen die erforderlichen Unterlagen im Original vor und zahlen die Antragsgebühr.
- Die Ausländerbehörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
- Es erfolgt gegebenenfalls die Beteiligung weiterer Behörden.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Ausländerbehörde Ihre biometrischen Daten (Foto, Fingerabdrücke) auf und bestellt den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei GmbH.
- Sobald der eAT fertiggestellt ist, wird Ihnen dieser durch die Ausländerbehörde ausgehändigt.
Voraussetzungen
Die Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen nur verlängert werden, wenn
- ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an der Tätigkeit besteht und
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Des Weiteren sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen. Dies sind insbesondere:
- ein gesicherter Lebensunterhalt
- eine geklärte Identität
- Besitz eines gültigen Nationalpasses.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragstellung vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft wird empfohlen.
Die Aufenhaltserlaubnis zuzüglich eventueller Verlängerungen sind auf einen Höchstzeitraum von 3 Jahren begrenzt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Arbeitsanfall in der örtlich zuständigen Ausländerbehörde abhängig.
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Nationalpass
- Nachweis über eine Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Aktuelle Gewinnberechnung durch den Steuerberater
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- 1 aktuelles biometrisches Foto
- Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob weitere Unterlagen einzureichen sind.
Rechtsgrundlage
§ 21 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG)
§ 8 Absatz 1 AufenthG
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid, mit dem Ihr Antrag abgelehnt worden ist, entnehmen.
- Verwaltungsgerichtliche Klage.
Weitere Informationen
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
verwandte Vorgänge
- Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen
- Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Erteilung beantragen
- Kommunalaufsicht
- Schwerbehindertenangelegenheiten
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung und zum Studium beantragen
Ansprechpartner
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg
E-Mail: auslaenderbehoerde[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/asyl-und-migration
Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten der AusländerbehördeMontag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr.Mittwochs geschlossen.Es gilt Terminpflicht in allen Gebäuden der Kreisverwaltung.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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