Spielcasino / Spielbank: Zulassung beantragen
Spielcasino / Spielbank: Zulassung beantragen
Wer eine Spielbank betreiben will, benötigt eine Zulassung.
Beschreibung
Spielbanken dürfen in Schleswig-Holstein nur von Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, deren Anteile völlig oder überwiegend vom Land Schleswig-Holstein oder einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein gehalten werden.
Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank kann daher nur eine Gesellschaft erhalten, die diese Voraussetzungen erfüllt.
Zuständigkeit
An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.
Kosten
Es fallen Gebühren für jedes Erlaubnisjahr in Höhe von 0,13 % des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres an.
erforderliche Unterlagen
§ 3a Spielbankengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH) regelt, welche Unterlagen notwendig sind.
verwandte Vorgänge
- Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Eintragung in die Handwerksrolle mit der Meisterprüfung gleichgestellter inländischer Prüfung
- Fähren- und Schifffahrtsanlagen errichten, ändern, betreiben: Erlaubnis
- Gewerbliche Erlaubnis für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
- Plakatierungen innerhalb von Ortsdurchfahrten: Genehmigung
Ansprechpartner
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Tel: +49 431 988-0Fax: +49 431 988-2833E-Mail: poststelle[at]im.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/iv_node.html
Postanschrift: Postfach 712524171Kiel
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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