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Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen

Für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen ist eine Genehmigung notwendig.

Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl

  • die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden sollen, als auch
  • die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.

Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften. Für Lager, die Bestandteil einer nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage sind, schließt die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz die Genehmigung nach dem SprengG ein.

Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe ganz oder in begrenzten Mengen unter festgelegten Voraussetzungen genehmigungsfrei gelagert werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist.

 

An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord bei Lagermengen von weniger als 10 Tonnen (Nettoprinzip) .

An das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) bei Lagermengen von 10 und mehr Tonnen.

 

Das Lager darf erst in Betrieb genommen werden, wenn dafür eine Genehmigung vorliegt.

 

Die Höhe der Genehmigungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang des Lagers. Der Gebührenrahmen beträgt zwischen 100,00 Euro und 2.500,00 Euro. Für wesentlich Änderungen eines bestehenden Lagers sind Gebühren zwischen 50,00 Euro und 1.250,00 Euro zu veranschlagen.

 

Dem Antrag auf Lagergenehmigung nach § 17 Sprengstoffgesetz mit der Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe) sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte,
  • Grundriss der Lagerstätte mit Flucht- und Rettungswegen und Lagerfläche(n),
  • Baubeschreibung,
  • Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie mit Grundriss und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Löscheinrichtungen),
  • Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement,
  • Angaben zur Firma, Anschrift und Ansprechpartner der Firma.

 

  • Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010)
  • Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 011)
  • Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel (SprengLR 210)
  • Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände (SprengLR 220)
  • Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (SprengLR 230)
  • Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten (SprengLR 240)
  • Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (SprengLR 300)
  • Richtlinie Bauweise und Einrichtungen der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppe I - III) (SprengLR 310)
  • Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 340)
  • Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 350)
  • Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten (SprengLR 360)
  • Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen (SprengLR 410)

§ 17 Sprengstoffgesetz (SprengG)

§ 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

§ 7 Sprengstoffgesetz (SprengG)

§ 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)

 

In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind Ausnahmen enthalten, die in Abhängigkeit von der Art und der Menge der Stoffe die gesetzliche Befreiung von der Genehmigungspflicht bilden.

 


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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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