Bewachungsgewerbe: Bestimmte Bewachungsaufgaben (Ladendetektive, Kontrollgänge im öffentlichen Raum, Türsteher) - Erlaubnis
Bewachungsgewerbe: Bestimmte Bewachungsaufgaben (Ladendetektive, Kontrollgänge im öffentlichen Raum, Türsteher) - Erlaubnis
Wer bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ausüben möchte (z.B. Ladendetektiv), muss zunächst eine Sachkundeprüfung ablegen.
Beschreibung
Folgende Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe dürfen nur nach bestandener Sachkundeprüfung bei der IHK ausgeübt werden:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben,
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit,
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten,
- Nachweis der persönlichen Sachkunde (Sachkundenachweis).
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.
Kosten
Je nach Beantragungsumfang und Gemeinde fallen unterschiedliche Gebühren beziehungsweise Kosten an. Diese liegen derzeit zwischen 150,00 und 550,00 Euro (gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis,
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde,
- Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK,
- Nachweis über ein ausreichendes Betriebsvermögen,
- Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherungen.
Die Bescheinigungen in Steuersachen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben hat.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Dasselbe gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.
Rechtsgrundlage
- § 34a Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.2.1 - VwGebV.
verwandte Vorgänge
- Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen
- Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde beantragen
- Genehmigung zur Durchführung einer sicherheitsrelevanten Großveranstaltung beantragen
- Gewerbeanmeldung: Ausländische Gesellschaft
Ansprechpartner
Winsener Str. 2
24568 Kattendorf
Tel: 04191 950675E-Mail: ordnung[at]amt-kisdorf.deWeb: www.amt-kisdorf.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstags zusätzlich 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung.
Frau B. Finnern
Mitarbeiter Amt Kisdorf - Ordnung
Kontakt herunterladen
04191 9506-75
ordnung[at]amt-kisdorf.de
Zimmer:
6
Herr A. von Breymann
Mitarbeiter Amt Kisdorf - Ordnung
Kontakt herunterladen
04191 9506-75
ordnung[at]amt-kisdorf.de
Zimmer:
6
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Anschrift & Sprechzeiten
Winsener Straße 2
24568 Kattendorf
Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de