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Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit einer Beschäftigung in Deutschland anerkennen zu lassen.

Haben Sie vor, Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation oder Ihren ausländischen Hochschulabschluss in Deutschland anerkennen zu lassen? Dann können Sie sich in Deutschland qualifizieren, um Ihre fehlenden theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erwerben. Diese Qualifizierung ist auch im Zuge einer Beschäftigung in Deutschland möglich.

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für die Zeit der Qualifizierung im Rahmen einer Beschäftigung erhalten, wenn sie sich dazu verpflichten, den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis zu stellen. Sie müssen das Anerkennungsverfahren in Deutschland aktiv mitgestalten und ein konkretes Arbeitsangebot oder einen Arbeitsvertrag vorweisen.

Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Beschäftigung zustimmen. Im Rahmen der Zustimmung prüft sie unter anderem, ob die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die Beschäftigung vergleichbarer inländischer Beschäftigter. Sie prüft,

  • ob in einem nicht-reglementierten Beruf eine qualifizierte Beschäftigung erforderlich ist oder
  • ob in einem reglementierten Beruf eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist und hier eine nicht-qualifizierte Beschäftigung ausgeübt werden soll.

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) muss Ihnen bestätigen, dass Sie über eine der folgenden ausländischen Berufsqualifikationen verfügen:

  • mindestens zwei-jährige Ausbildung oder
  • Hochschulabschluss, der in dem jeweiligen Staat anerkannt ist

Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung ist befristet. Sie wird für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA), höchstens jedoch für ein Jahr erteilt.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung
  • Aufenthaltserlaubnis auf Basis einer Anerkennungspartnerschaft
  • Voraussetzungen:
    • deutsche Sprachkenntnisse, die in der Regel Niveau A2 entsprechen
    • Arbeitsvertrag sowie konkretes Arbeitsplatzangebot zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung
    • in reglementierten Berufen ist nicht-qualifizierte Beschäftigung möglich
    • Bundesagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung zustimmen
    • privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, zum Beispiel:
      • Verpflichtung der antragstellenden Person, nach Titelerteilung einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen
      • Ermöglichung von Qualifizierungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber
    • Eignung des Arbeitgebers zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen
    • Bestätigung durch Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) über das Vorliegen einer ausländischen Berufsqualifikation:
      • mindestens zwei-jährige Ausbildung oder
      • Hochschulabschluss, die in dem jeweiligen Staat anerkannt sind
  • Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung ist befristet, sie wird für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA), höchstens jedoch für 1 Jahr erteilt.
  • für Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt eine Gebühr an, der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
  • zuständig: zuständige Ausländerbehörde

 

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Hamburger Straße 30 23795 Bad Segeberg
E-Mail: auslaenderbehoerde[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/asyl-und-migration


Öffnungszeiten der AusländerbehördeMontag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr.Mittwochs geschlossen.Es gilt Terminpflicht in allen Gebäuden der Kreisverwaltung.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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