Änderungen an zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen anzeigen
Änderungen an zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen anzeigen
Wenn Sie als Anbieter eines zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags Änderungen erwirken oder mitteilen wollen, müssen Sie diese vorab anzeigen.
Beschreibung
Als Anbieter von zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen müssen Sie der Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) in folgenden Fällen Änderungen anzeigen:
- Standard-Änderungsanzeige (Vertragsänderungen)
- Wollen Sie als Anbieter eines zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags die Vertragsbedingungen ändern, müssen Sie diese der Zertifizierungsstelle vorab anzeigen.
- In der Änderungsanzeige müssen Sie sämtliche geänderte Textauszüge mit Fundstellen aufführen und die entsprechenden Austauschseiten mit den markierten Änderungen einreichen.
- Anzeige bei einem Anbieterwechsel
- Geht ein Zertifikat durch Bestandsübertragung oder im Wege der Rechtsnachfolge beispielsweise durch Verschmelzung auf einen Anbieter über (sogenannter Anbieterwechsel), müssen Sie als neuer (aufnehmender) Anbieter eine Änderungsanzeige einreichen.
- Anzeige bei Änderung der Anbieterdaten
- Ändern sich bei Ihnen als Anbieter die Rechtsform, die Firma oder der Sitz, müssen Sie dies mit einer Änderungsanzeige mitteilen.
- Die Änderungsanzeige einem zertifizierten Vertrag müssen Sie schriftlich beim BZSt einreichen.
Hinweis: Bei Standard-Änderungsanzeigen dürfen keine Zertifizierungskriterien nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) betroffen sein, da diese Vertragsanpassungen nur mit einem neuen gebührenpflichtigen Zertifizierungsantrag geprüft werden können.
Kurztext
- Änderungsanzeige zu Altersvorsorgeverträgen Prüfung
- Anbieter von zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen müssen in folgenden Fällen Änderungen anzeigen:
- bei Änderungen an den Vertragsbedingungen
- beim Wechsel des Anbieters
- bei Änderung der Anbieterdaten
- Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Beantragung: Änderungsanzeige muss per Post beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden
- zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Fristen
Sie müssen die Änderungsanzeige zu Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Riester oder Rürup) per Post beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.
- Rufen Sie die für Ihren Zweck passende Änderungsanzeige auf der Internetseite des BZSt auf.
- Füllen Sie das Formular elektronisch aus, drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es.
- Senden Sie das Formular und alle erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Berlin.
- Das BZSt prüft Ihre Änderungsanzeige.
Nach Abschluss der Prüfung teilt Ihnen die Zertifizierungsstelle des BZSt per Post das Ergebnis (Zustimmung oder Ablehnung) der Prüfung der Änderungsanzeige zum betroffenen Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag mit.
Voraussetzungen
Sie sind Anbieter von zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
- Standard-Änderungsanzeige (Vertragsänderungen):
- Anlage zur Standard-Änderungsanzeige
- Austauschseiten
- Anzeige bei einem Anbieterwechsel:
- Genehmigung der Bestandsübertragung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Handelsregisterauszug
- aktuelle Anbieterbescheinigung
- Anzeige bei Änderung der Anbieterdaten:
- aktuelle Anbieterbescheinigung
Ansprechpartner
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
Tel: +49 228 406-0Fax: +49 228 406-2661E-Mail: poststelle[at]bzst.bund.deWeb: www.bzst.de
Öffnungszeiten:
Montag: 09:00 – 16:00 Uhr
Dienstag: 09:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 16:00 Uhr
10115 Berlin, Stadt
Tel: +49 228 406-0Fax: +49 228 4063695E-Mail: zertifizierungsstelle[at]bzst.bund.de
Öffnungszeiten:
Montag: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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