Änderung der Auflagen zur Beschäftigung bei Aufenthaltserlaubnis beantragen
Änderung der Auflagen zur Beschäftigung bei Aufenthaltserlaubnis beantragen
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) sind und den Arbeitgeber wechseln möchten, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Beschreibung
Wenn Sie als ausländische Person der Beschäftigungsauflage für eine bestimmte Art von Beschäftigung oder einem bestimmten Arbeitgeber unterliegen, können Sie bei einem Arbeitgeberwechsel in eine andere Firma unter bestimmten Voraussetzungen diese Beschäftigungsauflage ändern lassen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Zuwanderungsbehörde gestellt werden. Das Ergebnis ist in den meisten Fällen von der Zustimmung der an der Entscheidung beteiligten Bundesagentur für Arbeit abhängig.
Kurztext
- Aufenthaltserlaubnis mit Nebenbestimmungen Änderung der Auflagen zur Beschäftigung
- Zielgruppe: Sonstige ausländische Personen, mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- Unterlagen:
- Kopie des neuen Arbeitsvertrags (Entwurf reicht)
- Ausbildungsvertrag
- Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
- Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Stellenbeschreibung
- Meldebescheinigung oder Mietvertrag und Einzugsbestätigung vom Vermieter
- Soweit vorhanden: Anerkennungsbescheid zur Berufsqualifikation & Nachweis der Berufsqualifikation
- Soweit vorhanden: Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung
- Bei selbstständigen Tätigkeiten: Nachweise zur Finanzierung der Umsetzung
- Pass
- Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz im jeweiligen zuständigen Ort
- Arbeitserlaubnis ist auf eine Firma beschränkt und die Firma soll gewechselt werden
- Antrag
- Zuständig: Ausländerbehörde beziehungsweise Zuwanderungsbehörde
Zuständigkeit
Im Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Fristen
- Wenn Sie die Änderung einer Beschäftigung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie hierfür zunächst einen Antrag bei Ihrer zuständigen Zuwanderungsbehörde stellen. Schicken Sie mit Ihrem Antrag auch eine Kopie Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis mit und beschreiben Sie, welche Auflage Sie wie ändern möchten.
- Die Zuwanderungsbehörde wird Ihnen dann mitteilen, welche Unterlagen sie von Ihnen benötigen.
- Reichen Sie daraufhin die geforderten Unterlagen vollständig bei Ihrer Zuwanderungsbehörde ein.
- Die Zuwanderungsbehörde prüft dann Ihren Antrag und bittet in der Regel die Bundesagentur für Arbeit um Einverständnis.
- Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie entweder einen Termin, einen neuen Aufenthaltstitel per Post oder einen Bescheid mit Ablehnung.
Voraussetzungen
Ausländische Person, die einer Beschäftigungsauflage unterliegt
- Ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
- Ausbildungs- oder Studienplatz oder Arbeitsvertrag (Entwurf reicht aus)
- Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Zuwanderungsbehörde
- In Deutschland anerkannter Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen, allerdings sollten Sie überlegen, einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen, wenn Ihr alter Titel nur noch wenige Monate gültig ist.
Bearbeitungsdauer
1 bis 3 Monate
Bemerkung: Die Dauer ist abhängig von der Auslastung der Zuwanderungsbehörde und der Bundesagentur für Arbeit.
Kosten
Kostenhöhe (variabel): von 50,00 bis 98,00 Euro
Vorkasse: Nein
Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr
Bemerkung: Befreiung und Ermäßigung siehe Aufenthaltsverordnung.
§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 53 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen beziehen sich immer auf den jeweiligen Arbeitgeberwechsel. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Zu den nachfolgend genannten Unterlagen gilt das oben Gesagte und die zuständigen Zuwanderungsbehörden kann im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.
Ausländische Person, die einer Beschäftigungsauflage unterliegt mit einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung
- Erwerbstätigkeit
- Arbeitsvertrag
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen
- Studien- oder Ausbildungsplatz
- Ausbildungsvertrag
- Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
- Studienbescheinigung
- Integrationskurse
- Berufssprachkurse
- Qualifizierungsmaßnahmen
- Weiterbildungsmaßnahmen
- Wohnort im Zuständigkeitsbereich der Zuwanderungsbehörde
- Meldebescheinigung oder Mietvertrag und Einzugserklärung vom Vermieter
Rechtsgrundlage
§ 12 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 4a Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 82 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 9 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Ansprechpartner
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg
E-Mail: auslaenderbehoerde[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/asyl-und-migration
Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten der AusländerbehördeMontag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr.Mittwochs geschlossen.Es gilt Terminpflicht in allen Gebäuden der Kreisverwaltung.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Anschrift & Sprechzeiten
Winsener Straße 2
24568 Kattendorf
Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de