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Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen

Bestimmte Bauvorhaben sind unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei (genehmigungsfreie Bauvorhaben).

Bestimmte Bauvorhaben sind gem. § 61 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verfahrensfrei (genehmigungsfreie Bauvorhaben).
Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Anlagen wie

  • notwendige Garagen und Fahrradgaragen,
  • überdachte notwendige Stellplätze,
  • Sichtschutzwände,
  • Einfriedigungen (Zäune),
  • Gewächshäuser,
  • Brunnen,
  • Schwimmbecken oder
  • vorübergehend aufgestellte Gerüste oder Fahrradabstellanlagen.

Bei diesen Bauvorhaben handeln die Bauherrinnen/Bauherren eigenverantwortlich. Das heißt, sie haben von sich aus sicherzustellen, dass die von ihnen errichteten oder geänderten Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widersprechen und ausreichend standsicher sind.

Bei Abweichungen von Vorschriften des Bauordnungsrechts (§ 67 LBO) oder erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen von Vorschriften des Bauplanungsrechts (§ 31 Baugesetzbuch – BauGB), sind diese vor Baubeginn schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen und zu begründen.

 

  • Gegebenenfalls an die Kreise oder kreisfreien Städte (= Untere Bauaufsichtsbehörden) oder
  • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).

 

Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Anträge können formlos gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Bevor Sie mit dem Bau beginnen, muss einem eventuellen Antrag auf Abweichung oder ähnlichem entsprochen worden sein.
Darüber hinaus sollten Sie vorab klären, ob für ihr Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen sind, wie Genehmigungen nach der Abwasserbeseitigungs- oder Baumschutzsatzung der Gemeinde, dem Denkmalschutzgesetz oder Landesnaturschutzgesetz. Auskünfte hierüber erteilen die zuständigen Stellen.

 


Ansprechpartner

Winsener Str. 2 24568 Kattendorf
Tel: 04191 950674E-Mail: bauen[at]amt-kisdorf.deWeb: www.amt-kisdorf.de


Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstags zusätzlich 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

oder nach Vereinbarung.

Herr M. Bode

Mitarbeiter Amt Kisdorf - Bauen

Frau I. Geier

Mitarbeiter Amt Kisdorf - Bauen

Herr A. Kaaz

Mitarbeiter Amt Kisdorf - Bauen

Herr A. Lattke

Mitarbeiter Amt Kisdorf - Bauen

Herr H. Lewerenz

Mitarbeiter Amt Kisdorf - Bauen

Frau A. Nenz

Mitarbeiter Amt Kisdorf - Bauen

Herr D. Rickert

Mitarbeiter Amt Kisdorf - Bauen

Frau S. Steinhagen

Mitarbeiter Amt Kisdorf - Bauen


Rosenstraße 28a 23795 Bad Segeberg
E-Mail: bauaufsicht[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/bauen


Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.Montag bis Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr.Außerhalb unserer Sprechzeiten erreichen Sie den Bereitschaftsdienst des Kreises über die Rufnummer +49 4121 80 190 701 der zuständigen Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle in Elmshorn.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Anschrift & Sprechzeiten

Winsener Straße 2
24568 Kattendorf

Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de

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08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag
14:00 - 18:00 Uhr
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Zusätzliche Sprechzeiten Bürgerservice

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14:00 Uhr – 19:00 Uhr

Bitte in der Zeit von
07:00 Uhr – 08:00 Uhr sowie
18:00 Uhr – 19:00 Uhr klingeln.