Abschiebung / Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
Abschiebung / Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
Kommen ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer Ihrer Verpflichtung auszureisen nicht nach und verlassen die Bundesrepublik Deutschland nicht in der ihnen gesetzten Frist, sind die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte gehalten, die nötigen Maßnahmen zur Sicherung der Ausreise zu treffen.
Beschreibung
Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie jederzeit ohne Ankündigung, notfalls unter Anwendung von unmittelbarem Zwang, abgeschoben werden können. Entziehen sich ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer der Abschiebung, erfolgt die Fahndungsausschreibung durch die Polizei und bei Fahndungserfolg die Vorführung vor einem Haftrichter. Dieser entscheidet im Einzelfall über die Anordnung von Ausreisegewahrsam oder Abschiebungshaft.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden nach dem verstreichen der Ausreisefrist gekürzt und im Falle eines Untertauchens komplett eingestellt.
Zuständigkeit
- An die Kreise oder kreisfreien Städte (Ausländerbehörden)
- Landesamt für Ausländerangelegenheiten
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
- Eigener Reisepass beziehungsweise Reiseausweis,
- Identifikationsdokumente
- gegebenenfalls zusätzlich das bisher durch die Ausländerbehörde erteilte aufenthaltsrechtliche Dokument (Aufenthaltstitel/Aufenthaltsgestattung/Duldung).
Rechtsgrundlage
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- §§ 44 bis 54 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG SH)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Weitere Informationen
Die Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde stellt keinen Aufenthaltstitel dar, sondern ist ausschließlich eine vorübergehende Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung. Hieraus ergibt sich kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Duldung verliert regelmäßig ihre Wirkung mit Wegfall des Duldungsgrundes.
Ansprechpartner
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg
E-Mail: auslaenderbehoerde[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/asyl-und-migration
Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten der AusländerbehördeMontag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr.Mittwochs geschlossen.Es gilt Terminpflicht in allen Gebäuden der Kreisverwaltung.
Frenz
Mitarbeiter Kreis Segeberg - Ausländer- und Asylangelegenheiten
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+49 4551 951-9443
abh.frenz[at]segeberg.de
Zimmer:
206
Kurt
Mitarbeiter Kreis Segeberg - Ausländer- und Asylangelegenheiten
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+49 4551 951-9812
abh.Kurt[at]segeberg.de
Zimmer:
205
Matthießen
Mitarbeiter Kreis Segeberg - Ausländer- und Asylangelegenheiten
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+49 4551 951-9383
abh.Matthiessen[at]segeberg.de
Zimmer:
205
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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