Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen

Gefährliche Abfälle

Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register beziehungsweise bestimmte Nachweise führen.

Das Register beziehungsweise die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen.

Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen.

Nichtgefährliche Abfälle

In Einzelfällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass auch Register beziehungsweise Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen.

Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.

Form der Nachweisführung

Die Register und Nachweise müssen in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.

Private Haushalte

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

Kurztext

Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register beziehungsweise bestimmte Nachweise führen.

In bestimmten Fällen gilt das auch für denjenigen, der nichtgefährliche Abfälle entsorgen möchte.

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

 

  • An die GOES,
  • an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche (LLUR) oder
  • an die Kreise/kreisfreien Städte (Untere Abfallentsorgungsbehörden).

 

Es fallen Gebühren auf der Grundlage der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie auf den Internetseiten der GOES.

GOES

 

§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung

§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 23 Nachweisverordnung

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 2 Nachweisverordnung

 

Weitere Informationen zum Nachweisverfahren finden Sie auf den Internetseiten der GOES, des Ministeriums für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) und der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).

Leitlinie der Abfallwirtschaft

BMUV Kreislaufwirtschaft

ZKS-Abfall

 


Ansprechpartner

Havelstraße 7 24539 Neumünster
Tel: +494321 9994-0Fax: +494321 9994-44E-Mail: info[at]goes-sh.deWeb: www.goes-sh.de


Rosenstraße 28a 23795 Bad Segeberg
E-Mail: Abfallbehoerde[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/Abfall


Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.Montag bis Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr.Außerhalb unserer Sprechzeiten erreichen Sie den Bereitschaftsdienst des Kreises über die Rufnummer +49 4121 80 190 701 der zuständigen Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle in Elmshorn.

Asmus

Mitarbeiter Kreis Segeberg - Abfallbehörde

Kontakt herunterladen
+49 4551 951-9524
C.Asmus[at]segeberg.de
Zimmer: 2.24

Tech

Mitarbeiter Kreis Segeberg - Abfallbehörde

Kontakt herunterladen
+49 4551 951-9729
s.tech[at]segeberg.de
Zimmer: 2.22


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Anschrift & Sprechzeiten

Winsener Straße 2
24568 Kattendorf

Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de

Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag
14:00 - 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Zusätzliche Sprechzeiten Bürgerservice

Jeden Donnerstag
07:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 19:00 Uhr

Bitte in der Zeit von
07:00 Uhr – 08:00 Uhr sowie
18:00 Uhr – 19:00 Uhr klingeln.