Kfz: Zwangsweise Außerbetriebsetzung (Zwangsstilllegung)
Kfz: Zwangsweise Außerbetriebsetzung (Zwangsstilllegung)
Ein Fahrzeug kann zwangsweise stillgelegt werden, wenn z.B. die Kfz-Steuer, Versiche-rungsbeiträge nicht entrichtet wurden oder der TÜV abgelaufen ist.
Beschreibung
Die Ordnungsbehörde kann die Stilllegung eines Fahrzeugs veranlassen, wenn:
- Versicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind und damit der Versicherungsschutz erloschen ist,
- die Kfz-Steuer nicht gezahlt wurde,
- die Hauptuntersuchung (TÜV) abgelaufen ist,
- das Fahrzeug nicht mehr verkehrstauglich oder verkehrsunsicher ist oder
- das Fahrzeug nicht auf den neuen Erwerber umgeschrieben wurde.
Vor der Anordnung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung erhält die Fahrzeughalterin / der Fahrzeughalter im Regelfall unter Fristsetzung eine Aufforderung, die fehlenden Leistungen (Steuer / Versicherungsbeiträge) umgehend zu entrichten, die Hauptuntersuchung oder Kfz-Umschreibung unverzüglich nachzuholen oder die vorhandenen Mängel zu beseitigen. Die entsprechenden Nachweise müssen der Ordnungsbehörde vorgelegt werden.
Bei Nichtbefolgen dieser Aufforderung wird die Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst, das bedeutet, dass die Kfz-Kennzeichen entsiegelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) eingezogen werden.
Bei erfolglosem Versuch der Entsiegelung der Kennzeichen und Einziehung der Zulas-sungsbescheinigung Teil I wird das Fahrzeug im zentralen Polizeiregister zur Fahndung ausgeschrieben.
Wurde ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, darf keine Fahrt mehr mit dem Fahrzeug unternommen werden.
Regionale Hinweise
Sie müssen online einen Termin für die Zulassungsstellen in Bad Segeberg und Norderstedt mit uns vereinbaren.
Die Online-Terminvergabe, kurzfristige Änderungen der Sprechzeiten, aktuelle Wartezeiten und allgemeine Informationen sowie Formulare finden Sie auf der Internetseite des Kreises Segeberg (www.segeberg.de/kraftfahrzeuge).
Die KFZ-Zulassungsbehörden in Bad Segeberg und Norderstedt sind für den gesamten Kreis Segeberg zuständig. Sie können also für Ihre Anliegen beide Dienststellen aufsuchen.
Telefonische Erreichbarkeit: Wir bitten um Verständnis dafür, dass während der Sprechzeiten bei erhöhtem Publikumsverkehr die telefonische Erreichbarkeit nur eingeschränkt gewährleistet werden kann. Sie können uns Ihre Anfragen auch gern per Mail über das Kontaktformular senden. Wir werden Ihnen möglichst kurzfristig antworten.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde).
Kosten
Es fallen entsprechende Gebühren nach den jeweils von der Ordnungsbehörde veranlassten Maßnahmen an.
Rechtsgrundlage
- § 25 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahr-zeug-Zulassungsverordnung - FZV),
- § 14 Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG).
Weitere Informationen
In Amtshilfe können auch Kennzeichen von auswärtigen Fahrzeugen entstempelt werden, wenn die Ordnungsbehörde von einer anderen Ordnungsbehörde dazu aufgefordert wurde.
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann wieder zugelassen werden, s. Kfz-Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.
Regionale Hinweise
- Änderung der Halteranschrift (Antrag)
- Ausgabe eines Vordruckes einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Briefantrag)
- Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs (Antrag)
- Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein, Antrag)
- Eintrag einer technischen Änderung (Antrag)
- Einverständniserklärung für die Zulassung auf eine GbR für Fahrzeughalter*innen (Formular)
- Einverständniserklärung gesetzlicher Vertreter (zum Beispiel bei Zulassung auf minderjährige Fahrzeughalter*innen, Formular)
- Erhebung von Daten bei den KFZ-Zulassungsstellen (Informationsblatt)
- Erklärung über den Verlust/Diebstahl von Kennzeichen und Diebstahl von Fahrzeugen (Formular)
- Halterwechsel (für ein zugelassenes Fahrzeug ohne Änderung des Kennzeichens, Antrag)
- Kennzeichengröße (Hinweise)
- Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen (Erklärung zum Empfangsberechtigten, Formular)
- Mitteilung über Verkauf eines Fahrzeuges an die KFZ-Zulassungsbehörde (Merkblatt und Formular)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Verlust einer Betriebserlaubnis (Antrag)
- Verlusterklärung zur Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein, Formular)
- Vollmacht zur Zulassung (mit SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der KFZ-Steuer, Formular)
- Wechselkennzeichen (Merkblatt)
- Wieviel kostet eine Zulassung? (Infoblatt)
- Zulassung von Fahrzeugen (Merkblatt)
- Zulassung von Kraftfahrzeugen (Gebührenübersicht)
Ansprechpartner
Waldemar-von-Mohl-Straße 2
23795 Bad Segeberg
Tel: +49 4551 951-9415E-Mail: zulassung[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/kraftfahrzeuge
Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle Bad Segeberg (Hauptstelle)Montag bis Freitag: 7:30 - 12:00 UhrDienstag und Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
Oststraße 20
22844 Norderstedt
Tel: +49 4551 951-8600E-Mail: norderstedt-zulassung[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/kraftfahrzeuge
Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle Norderstedt (Außenstelle)Montag bis Freitag: 07:45 - 11:45 UhrMontag bis Donnerstag: 13:30 - 15:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Anschrift & Sprechzeiten
Winsener Straße 2
24568 Kattendorf
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Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
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