Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Direkt online beantragen:
Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit online beantragenBeschreibung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:
- Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
- einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung,
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise
- Daseinsvorsorge:
- zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
- Dienstleistungen:
- zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie
- Freizeitgestaltung:
- zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
- Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
- zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.
Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
Kurztext
- Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung
- Genehmigungsfähige Ausnahmen sind:
- Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer (bis zu 10 Sonn- und Feiertage im Jahr)
- besondere Verhältnisse (z.B. sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung), die einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb hervorrufen könnten (bis zu 5 Sonn- und Feiertage im Jahr) oder
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, wenn diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann (ein Sonntag im Jahr).
- Bei anderen Gründen werden diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
- zuständig: örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz
Zuständigkeit
An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
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Ansprechpartner
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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