Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule beantragen
Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule beantragen
Wenn Sie in Deutschland eine allgemeinbildende Schule besuchen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in Deutschland eine allgemeinbildende Schule besuchen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch beantragen. In der Regel ist ein Schulbesuch ab der 9. Klasse möglich.
Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Zum EWR gehören zusätzlich zur Europäischen Union (EU) noch Island, Liechtenstein und Norwegen.
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des geplanten Schulbesuchs, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Schulbesuch den Hauptzweck Ihres Aufenthalts darstellt. Eine Teilzeitschulausbildung ist nicht möglich.
Sie müssen
- eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
- eine Privatschule besuchen.
Die Schule muss die Schülerinnen und Schüler vorbereiten auf:
- internationale Abschlüsse,
- Abschlüsse anderer Staaten oder
- staatlich anerkannte Abschlüsse, zum Beispiel das International Baccalaureate (IB)
Während des Schulbesuchs muss Ihr Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel gesichert sein.
Wenn Sie bei dem Schüleraustausch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Ihre Eltern oder Ihre Sorgeberechtigten dem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Kurztext
- Schülerinnen und Schüler aus Drittstaaten können eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch in der Regel ab der 9. Klasse erhalten
- Voraussetzungen:
- öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder Privatschule, die Schülerinnen und Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse, zum Beispiel das International Baccalaureate (IB), vorbereitet
- Schule muss Schulklassen mit Schülerinnen und Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten haben. Klassen oder Klassenzüge für Staatsangehörige eines einzigen Staates sind ausgeschlossen, Ausnahmen bei sogenannten Botschaftsschulen möglich
- Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass Schulbesuch den Hauptzweck des Aufenthalts darstellt (eine bloße Teilzeitschulausbildung reicht nicht aus)
- bei Minderjährigkeit der antragstellenden Person muss für geplanten Schulbesuch in Deutschland die Zustimmung durch die zur Personensorge berechtigten Personen erfolgen
- Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) muss für Dauer des Schulbesuchs in der Regel aus eigenen Mitteln bestritten werden, Lebensunterhaltssicherung kann auch durch Dritte erfolgen
Regionale Hinweise
- Datum: 16.07.2024 Ansprechpartner*innen der Ausländerbehörde
- PDF-DokumentDateiformat und -größe: PDF, 371 kB
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SH - Z
Allgemeiner Bereich / EU-Angelegenheiten
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Terminpflicht
Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.
Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des geplanten Schulbesuchs erteilt, zum Beispiel bis zum Abschluss der Bildungsmaßnahme und Aushändigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Weitere Informationen
- Sie dürfen, während Sie die Aufenthaltserlaubnis besitzen, nicht arbeiten.
- Während des Aufenthalts zum Schulbesuch erhalten Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (zum Beispiel zum Familiennachzug oder zum Studium).
- Im Anschluss an den Aufenthalt zum Schulbesuch erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck nur dann, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (zum Beispiel zum Familiennachzug oder zum Studium).
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt
verwandte Vorgänge
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zweck der Beschäftigung unanbhängig von einer Qualifikation als Fachkraft
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung beantragen
- Mobile-ICT-Karte Erteilung
Ansprechpartner
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg
E-Mail: auslaenderbehoerde[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/asyl-und-migration
Öffnungszeiten:
Sprechzeiten der AusländerbehördeMontag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr.Mittwochs geschlossen.Es gilt Terminpflicht in allen Gebäuden der Kreisverwaltung.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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