Gesundheitsberufe: Anmeldung der Berufsausübung
Gesundheitsberufe: Anmeldung der Berufsausübung
Wer selbständig in einem Gesundheitsberuf tätig ist, muss diese Tätigkeit anmelden.
Beschreibung
Gemäß § 12 Gesundheitsdienst-Gesetz hat, wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausübt, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zur Aufgabenerfüllung im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung, der Überwachung der Berechtigung der Ausübung der Gesundheitsberufe und der Führung der Berufsbezeichnung anzumelden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht.
Nähere Einzelheiten sind in der Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 9. Dezember 2019 geregelt.
- Altenpflegerin / Altenpfleger
- Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent
- Apothekerin / Apotheker -verkammert
- Ärztin / Arzt -verkammert
- Diätassistentin / Diätassistent
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut)
- Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger (Krankenschwester / Krankenpfleger)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Kinderkrankenschwester / Kinderkrankenpfleger Hebamme / Entbindungspfleger
- Heilpraktikerin / Heilpraktiker mit allgemeiner Heilpraktikererlaubnis und mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut -verkammert
- Logopädin / Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter
- Orthoptistin / Orthoptist
- Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann
- Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut (Krankengymnastin / Krankengymnast)
- Podologin / Podologe (Medizinische Fußpflegerin / Medizinischer Fußpfleger)
- Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut -verkammert
- Rettungsassistentin / Rettungsassistent
- Zahnärztin / Zahnarzt verkammert
Kurztext
- Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausausübt, nuss dies dem zuständigen Gesundheitsamt anmelden.
- Zuständig: das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Standort der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte.
- Die Meldepflicht besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall gibt die Heilberufekammer die Meldung an den Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt weiter.
Zuständigkeit
An das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Standort der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte.
Die Meldepflicht besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall gibt die Heilberufekammer die Meldung an den Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt weiter.
Fristen
Anmeldung innerhalb eines Monats nach Beginn oder Ende der Tätigkeit beziehungsweise Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte innerhalb des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt.
Kosten
Keine
Regionale Hinweise
Kreis Segeberg: Gemäß Ziffer 2.1 der Satzung des Kreises Segeberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen im Gesundheitswesen des Kreises Segeberg i.V. mit § 5 Kommunales Abgabengesetz werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 11,50 EUR erhoben.
erforderliche Unterlagen
Eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder jedoch nur durch persönliche Vorlage - das Original der Erlaubnis.
Regionale Hinweise
Kreis Segeberg: Erst nach Vorlage der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist die Anmeldung abgeschlossen.
Weitere Informationen
Anmeldeformulare erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.
Was sollte ich noch wissen?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 12 Absatz 1 GDG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 1 GDG. Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,-- geahndet werden.
verwandte Vorgänge
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
- Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit beantragen
- Wohnsitz Abmeldung
Ansprechpartner
Jaguarring 16
23795 Bad Segeberg
E-Mail: gesundheit[at]segeberg.deWeb: www.segeberg.de/gesundheit
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.Montag bis Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr.Außerhalb unserer Sprechzeiten erreichen Sie den Bereitschaftsdienst des Kreises über die Rufnummer +49 4121 80 190 708 der zuständigen Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle in Elmshorn.Sprechzeiten der Ausländerbehörde [ https://www.segeberg.de/index.php?La=1&ffsm=1&object=tx,3466.15427.1&kuo=2&sub=0 ]
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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