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erlassen am: 25.07.2023 | i.d.F.v.: 03.08.2023 | gültig ab: 03.08.2023 | genehmigt am: 01.08.2023

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und § 56 Schulgesetz sowie aufgrund der Entschädigungsverordnung wird nach Beschluss der Verbandsversammlung des Schulverbandes im Amt Kisdorf vom 25.07.2023

und mit Genehmigung der Landrätin/des Landrats des Kreises Segeberg folgende Verbandssatzung des Schulverbandes im Amt Kisdorf erlassen:


§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel

(1)

Die Gemeinden Hüttblek, Kattendorf, Kisdorf, Sievershütten, Struvenhütten, Stuvenborn und Winsen bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ). Der Zweckverband führt den Namen „Schulverband im Amt Kisdorf“. Er hat seinen Sitz in Kattendorf

(2)

Der Schulverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Beschäftigte beschäftigen.

(3)

Der Schulverband führt das Landessiegel mit der Inschrift „Schulverband im Amt Kisdorf, Kreis Segeberg“.


§ 2 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.


§ 3 Aufgaben

Dem Schulverband obliegen die Aufgaben eines Schulträgers nach den Vorschriften des Schulgesetzes für folgende Schulen:

  • Grundschule „Am Wald“ Sievershütten mit der Außenstelle in Struvenhütten
  • Grund- und Gemeinschaftsschule Kisdorf mit der Außenstelle in Wakendorf II.

§ 4 Organe

Organe des Schulverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.


§ 5 Verbandsversammlung

(1)

Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Verbandsmitglieder oder ihren Stellvertretenden im Verhinderungsfall.

(2)

Die Verbandsmitglieder Kattendorf, Sievershütten, Struvenhütten und Stuvenborn entsenden jeweils 1 weitere Vertreterin oder 1 weiteren Vertreter, das Verbandsmitglied Kisdorf 4 weitere Vertreterinnen und Vertreter in die Verbandsversammlung.

(3)

Jede weitere Vertreterin und jeder weitere Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(4)

Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils eine Stimme.

(5)

Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung gemäß § 9 Absatz 8 GkZ eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und Stellvertretungen. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher; Entsprechendes gilt für die Stellvertretungen. Für sie oder ihn und die Stellvertretungen gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend.


§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung

(1)

Die Verbandsversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2)

Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche.


§ 7 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1)

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder der Verbandsversammlung an Sitzungen der Verbandsversammlung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung.

(2)

In einer Sitzung nach Absatz 1 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 5 Absatz 6 GkZ in Verbindung mit § 40 Absatz 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3)

Der Schulverband entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner der Verbandsmitglieder im Fall der Durchführung von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Schulverbandsangelegenheiten stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(4)

Die Öffentlichkeit im Sinne des § 5 Absatz 6 in Verbindung mit § 35 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.


§ 8 Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher

(1)

Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Sie oder er entscheidet ferner über:

  1. Stundungen
  2. den Verzicht auf Ansprüche des Schulverbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 15.000,00 € nicht überschritten wird,
  3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 25.000,00 € nicht überschritten wird,
  4. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 75.000,00 € nicht übersteigt,
  5. den Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 15.000,00 € nicht übersteigt,
  6. die Veräußerung und Belastung von Verbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 50.000,00 € nicht übersteigt,
  7. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 50.000,00 €,
  8. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 100.000,00 €,
  9. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Mietzins 25.000,00 € nicht übersteigt,
  10. die Vergabe von Aufträgen,
  11. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen,
  12. die Einstellung der Dienstkräfte des Schulverbandes.

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1)

Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und -vertreter entsprechend, soweit nicht das GkZ etwas anderes bestimmt.

(2)

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.

(3)

Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung sowie für sonstige Tätigkeiten. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 70 % des in § 12 Abs. 1 Landesverordnung über Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) festgelegten Betrages (aufgerundet auf volle Euro) gewährt.

(4)

Die Stellvertretenden der Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe von 70 % des in § 12 Abs. 1 Landesverordnung über Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) festgelegten Betrages (aufgerundet auf volle Euro).

(5)

Die ehrenamtliche Verbandsvorsteherin oder der ehrenamtliche Verbandsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 % des nach § 8 der Verordnung höchstzulässigen Betrages. Den Stellvertretenden der ehrenamtlichen Verbandsvorsteherin oder des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertreten wird, in Höhe eines Dreißigstels von 90 % der festgesetzten Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers gewährt.

(6)

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung sowie im Verhinderungsfall deren Stellvertreter ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(7)

Sind die in Absatz 6 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde entspricht der Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns im Sinne des § 1 Absatz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) zuzüglich von 10 % (aufgerundet auf volle Euro).

(8)

Ehrenbeamtinnen und -beamte, Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung entspricht der Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns im Sinne des § 1 Absatz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) zuzüglich von 10 % (aufgerundet auf volle Euro). Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(9)

Ehrenbeamtinnen und -beamten, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 7 oder eine Entschädigung nach Abs. 8 gewährt wird.

(10)

Ehrenbeamtinnen und -beamten, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltendenGrundsätzen zu gewähren.


§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Namen, Anschrift, Funktion und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Verbandsversammlung werden vom Schulverband zu allen mit der Ausübung des Mandates verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.

(2)

Darüber hinaus verarbeitet der Schulverband Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnungstatt. Eine darüber hinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3)

Für Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann der Schulverband auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5)

Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch den Schulverband in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Absatz 4 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 5 Absatz 6 GkZ. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 11 Verbandsverwaltung

(1)

Der Schulverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch das Amt Kisdorf wahrgenommen.

(2)

Die Kostenregelung für die Durchführung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte wird über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 19 a GkZ zwischen dem Schulverband und dem Amt Kisdorf vereinbart.


§ 12 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schulverbandes gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.


§ 13 Deckung des Finanzbedarfes

(1)

Der Schulverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfes von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, die durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt wird. Die Berechnung der Verbandsumlage erfolgt nach § 56 Schulgesetz.

(2)

Die Finanzierung der zukünftigen Investitionen erfolgt über die Abschreibung. Diese ist über die Umlage des Schulverbandes zu erwirtschaften.

Sollte dies nicht möglich oder im Einzelfall von der Verbandsversammlung nicht gewünscht sein, wird eine Umlage für Investitionen nach folgender Berechnung auf die Verbandsmitglieder verteilt:

  • Zur Hälfte nach der Schülerzahl (Durchschnitt der letzten 3 Jahre)
  • Zur Hälfte nach Maßgabe der Finanzkraft im Sinne des Finanzausgleichsgesetz in seiner dann jeweils gültigen Fassung.

§ 14 Verträge nach § 5 GkZ in Verbindung mit § 29 Abs. 2 GO

Verträge des Schulverbands mit Mitgliedern der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher nach § 12 Absatz 7 GkZ in Verbindung mit § 46 Absatz 3 GO und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher nach § 12 Absatz 7 GkZ in Verbindung mit § 46 Absatz 3 GO beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechtes zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 € halten. Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftrag geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 1.000,00 € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Beteiligung des Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € im Monat, nicht übersteigt.


§ 15 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen 5.000 € monatlich nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen.


§ 16 Änderung der Verbandssatzung

Eine Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1, des § 3 und des § 13 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.


§ 17 Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 16 dieser Satzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Schulverband und dem aufzunehmenden Mitglied.


§ 18 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Schulverbandes

(1)

Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Schulverband unter den Voraussetzungen des § 127 Landesverwaltungsgesetz mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Schulverband unter. Vermögensvorteile und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.

(2)

Der Schulverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(3)

Wird der Schulverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, welche Vermögenswerte unentgeltlich eingebracht und in welchem Umfang die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfes beigetragen haben.


§ 19 Rechtsstellung des Personals bei der Verbandsauflösung

Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Beschäftigten des Schulverbands erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass die Beschäftigten von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Schulverbands.


§ 20 Veröffentlichungen

(1)

Satzungen des Schulverbandes werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amt-kisdorf.de bekannt gemacht.

(2)

Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden beim Amt Kisdorf, Winsener Str. 2, 24568 Kattendorf zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.

(3)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatz 1 hinzuweisen.

(4)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 21 Inkrafttreten

Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 16.08.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.12.2020, außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 5 Abs. 5 GkZ wurde mit Verfügung der Landrätin/des Landrats des Kreises Segeberg vom 01.08.2023 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


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