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erlassen am: 19.03.2024 | i.d.F.v.: 25.04.2024 | gültig ab: 26.04.2024 | Bekanntmachung am: 19.07.2024 | genehmigt am: 18.04.2024

Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AmtsO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und aufgrund des § 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Kisdorf vom 19.03.2024 und mit Genehmigung der Landrätin/des Landrats des Kreises Segeberg folgende Hauptsatzung des Amtes Kisdorf erlassen:

Die folgende Textfassung berücksichtigt:

Die Hauptsatzung in ihrer Ursprungsfassung vom 25.04.2024, in Kraft getreten am 26.04.2024,

die Berichtigung der Hauptsatzung vom 19.07.2024, bekannt gegeben am 19.07.2024.


§ 1 Amtssitz, Wappen, Siegel

(1)

Die Verwaltung des Amtes hat ihren Amtssitz in Kattendorf.

(2)

Das Wappen zeigt:

Gespalten von Silber und Rot; vorn ein neunspeichiges Wagenrad über neun 1: 2: 3: 2: 1 gestellten Mauersteinen, hinten eine aufrecht gestellte neunsprossige Damschaufel in verwechselten Farben.

(3)

Die Amtsflagge zeigt:

Auf dem vorne weißen, hinten roten Flaggentuch die Figuren des Amtswappens in flaggengerechter Tinktur.

(4)

Das Dienstsiegel zeigt das Amtswappen mit der Umschrift „Amt Kisdorf Kreis Segeberg“.

(5)

Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors.

(6)

Für die Gestaltung des Wappens ist das Muster der Anlage maßgebend; diese Anlage ist Bestandteil dieser Hauptsatzung.


§ 2 Amtsausschuss

(1)

Der Amtsausschuss soll mindestens alle 12 Wochen einberufen werden.

(2)

Jedes Mitglied des Amtsausschusses hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder des Amtsausschusses im Verhinderungsfall.

(3)

Der Amtsausschuss trifft auf Vorschlag der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.


§ 3 Sitzung in Fällen höherer Gewalt

(1)

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren Notsituationen, die eine Teilnahme der Amtsausschussmitglieder an Sitzungen des Amtsausschusses erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen des Amtsausschusses ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher in Abstimmung mit der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor.

(2)

Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Ausschussvorsitzende in Abstimmung mit der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor.

(3)

In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 24 a AO in Verbindung mit § 40 Absatz 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4)

Das Amt entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Amtsangelegenheiten stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5)

Die Öffentlichkeit im Sinne des § 10 Absatz 4 AO und § 10a Absatz 5 AO in Verbindung mit § 46 Absatz 8 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.


§ 4 Verwaltung

Das Amt Kisdorf unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung. Die Verwaltung wird von einer hauptamtlichen Amtsdirektorin oder einem hauptamtlichen Amtsdirektor geleitet.


§ 5 Amtsvorsteherin, Amtsvorsteher

Der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertritt die Belange des Amtsausschusses gegenüber der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor als verwaltungsleitendem Organ des Amtes.


§ 6 Amtsdirektorin, Amtsdirektor

(1)

Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor wird für die Dauer von 6 Jahren gewählt.

(2)

Außer den ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor die Entscheidungen, die nicht nach § 10 AO dem Amtsausschuss vorbehalten sind. § 6 bleibt unberührt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Amtsausschusses.

(3)

Sie oder er entscheidet über

  1. Stundungen bis zu einem Betrag von 25.000,00 €,
  2. den Verzicht auf Ansprüche des Amtes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 25.000,00 € nicht überschritten wird,
  3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 25.000,00 € nicht überschritten wird,
  4. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 50.000,00 € nicht übersteigt,
  5. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 1.250,00 € nicht übersteigt,
  6. die Veräußerung und Belastung von Amtsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000,00 € nicht übersteigt,
  7. die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 5.000,00 €,
  8. die Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 5.000,00 €,
  9. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 2.500,00 € nicht übersteigt,
  10. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
  11. die Vergabe von Aufträgen,
  12. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.

(4)

Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor berät die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden. Ziel der Beratung ist es, die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Wahrnehmung der Verwaltung sowie das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner sicherzustellen. Zu der Beratung gehören insbesondere Fragen der Anwendung des § 43 GO. Über die Form (mündlich bzw. schriftlich), Zeitpunkt und Ort der Beratung (in der Gemeinde, in der Amtsverwaltung oder an einem anderen Ort) entscheidet die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor nach pflichtgemäßem Ermessen und möglichst in Abstimmung mit den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern. In geeigneten Fällen kann die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor auch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Amtes mit der Beratung beauftragen.

(5)

Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 Prozent des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.

(6)

Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit zwei Stellvertretungen der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors.


§ 7 Einstellung von Beschäftigten des Amtes

Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor entscheidet über die Einstellung der Beschäftigten des Amtes.


§ 8 Gleichstellungsbeauftragte

(1)

Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig.

(2)

Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Kisdorf bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses, der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden, z.B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, und der von der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor geleiteten Verwaltung,
  • Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,
  • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Amt,
  • Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3)

Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors nicht gebunden.

(4)

Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektors hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5)

Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 9 Ständige Ausschüsse

(1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 10 a AO in Verbindung mit § 15 d AO werden gebildet:

a) Hauptausschuss

9 Mitglieder des Amtsausschusses und die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ohne Stimmrecht

Aufgabengebiet: nach § 15 d AO in Verbindung mit § 45 b GO
b) Jugend- und Sportausschuss
Zusammensetzung: 6 Mitglieder aus den Gemeinden Hüttblek, Sievershütten und Stuvenborn.

Aufgabengebiet: Planung und Bau des Kindergartens, Verwaltung des Kindergartens, Förderung der Kindergartenarbeit, Verwaltung der Sportanlagen, Förderung des Sports
c) Werkausschuss
Zusammensetzung: 8 Mitglieder aus den Gemeinden Hüttblek, Kattendorf, Kisdorf, Struvenhütten, Stuvenborn und Winsen
Aufgabengebiet: Angelegenheiten des „Eigenbetriebes Wasserversorgung Amt Kisdorf“ nach der Betriebssatzung
d) Kindergartenausschuss
Zusammensetzung: 3 Mitglieder aus den Gemeinden Kattendorf und Winsen.
Aufgabengebiet: Verwaltung und Betrieb des Kindergartens in der Gemeinde Kattendorf

In die Ausschüsse zu b bis d) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde angehören oder angehören können; ihre Zahl darf die der Mitglieder des Amtsausschusses im Ausschuss nicht erreichen.

(2)

Der Amtsausschuss wählt für jedes Ausschussmitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeindevertretung angehören können; dies gilt nicht für Ausschuss a), den Hauptausschuss.

(3)

Folgenden Ausschüssen werden nachstehende Entscheidungen im Rahmen der in der Haushaltssatzung bereitgestellten Mittel übertragen:
a) Hauptausschuss
Entscheidungen:
1. über die Stundung von Forderungen des Amtes von über 25.000,00 €,
2. die Mitgliedschaft in Vereinen und Verbänden,
3. die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände.
b) Jugend- und Sportausschuss
Entscheidungen in seinem Aufgabengebiet gem. § 9 Absatz 1 der Hauptsatzung:
1. über die Stundung von Forderungen des Amtes von über 25.000,00 €,
2. die Mitgliedschaft in Vereinen und Verbänden,
3. die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände.
c) Werkausschuss
Entscheidungen nach Maßgabe der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Wasserversorgung
d) Kindergartenausschuss
Entscheidungen in seinem Aufgabengebiet gem. § 9 Absatz 1 der Hauptsatzung:
1. über die Stundung von Forderungen des Amtes von über 25.000,00 €,
2. die Mitgliedschaft in Vereinen und Verbänden,
3. die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände.

(4)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 10 a Absatz 4 Satz 4 AO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern des Amtsausschusses übertragen.


§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Amtsausschusses und der sonstigen Ausschussmitglieder sowie der amtsangehörigen Gemeindevertretungen und der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Amt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.

(2)

Darüber hinaus verarbeitet das Amt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3)

Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann das Amt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5)

Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Amt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Absatz 4 Gemeindeordnung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 11 Verträge nach § 24 a AO i. V. m. § 29 Absatz 2 GO

Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses oder stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder Personen nach § 10 a Absatz 2 AO oder der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor und juristischen Personen, an denen Mitglieder des Amtsausschusses oder stellvertretende Mitglieder des Amtsausschusses oder Personen nach § 10 a Absatz 2 AO oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechtes zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 € halten. Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von 1.000,00 € nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages ist der Vertrag ohne Beteiligung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 250,00 € im Monat, nicht übersteigt.


§ 12 Verpflichtungserklärungen

(1)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 25.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.500,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 24 a AO i.V.m. § 51 Absatz 2 und 3 GO/§ 56 Absatz 2 und 3 GO entsprechen.

(2)

Verpflichtungserklärungen des „Eigenbetriebes Wasserversorgung Amt Kisdorf“ werden nach Maßgabe der Betriebssatzung ausgefertigt.


§ 13 Veröffentlichungen

(1)

Satzungen und Verordnungen des Amtes werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amt-kisdorf.de bekanntgemacht.

(2)

Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden beim Amt Kisdorf, Winsener Str. 2, 24568 Kattendorf zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.

(3)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

(4)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 14 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.07.2019, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.03.2021, außer Kraft. Die Genehmigung nach § 24 a der Amtsordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin/des Landrats des Kreises vom 19.03.2024 erteilt.


Anlagen


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Anschrift & Sprechzeiten

Winsener Straße 2
24568 Kattendorf

Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de

Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag
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oder nach Vereinbarung

Zusätzliche Sprechzeiten Bürgerservice

Jeden Donnerstag
07:00 Uhr – 12:00 Uhr
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Bitte in der Zeit von
07:00 Uhr – 08:00 Uhr sowie
18:00 Uhr – 19:00 Uhr klingeln.