Entschädigungssatzung des Amtes Kisdorf
Entschädigungssatzung des Amtes Kisdorf
erlassen am: 18.12.2024 | i.d.F.v.: 09.01.2025 | gültig ab: 10.01.2025 | Bekanntmachung am: 09.01.2025
Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig – Holstein (AO) vom 28. Feburar 2003 in Verbindung mit § 4, § 24 Abs. 3 S. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 4, § 9 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6, Nr. 13, § 10 Abs. 1, § 13, § 14, § 15 und § 16 der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) vom 29. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) und des § 32 Abs. 4, Abs. 6 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 3 der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren) vom 13. April 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 18.12.2024 folgende Entschädigungssatzung für das Amt Kisdorf erlassen:
§ 1 Grundsätze der Entschädigung
(1)
Das Amt Kisdorf gewährt Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Mitgliedern des Amtsausschusses und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern Entschädigungszahlungen nach den Vorschriften der Amtsordnung in Verbindung mit der Gemeindeordnung, der Entschädigungsverordnung, dem Brandschutzgesetz und der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren in ihrer jeweils geltenden Fassung. Zweck ist die finanzielle Schadlosstellung, ein Ersatz besonderer Aufwendungen und der Ausgleich von Nachteilen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit.
(2)
Entschädigungen sind gem. § 1 Abs. 1 EntschVO der Ersatz von Auslagen, der Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder bei Selbständigen eine Verdienstausfallentschädigung, die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, der Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger und Ersatz von Reisekosten. Die Entschädigungen können auch pauschaliert gewährt werden.
(3)
Entschädigungsberechtigte sind insbesondere der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin und ihre/seine Stellvertretung im Vertretungsfall, die stellvertretenden Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren im Vertretungsfall, Mitglieder des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse und ihre Stellvertretung im Vertretungsfall, ehrenamtlich Tätige gem. § 19 GO sowie die Amtswehrführung.
§ 2 Aufwandsentschädigung für die Amtsvorsteherin/den Amtsvorsteher
(1)
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers für ihre/seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertreten wird, in Höhe eines Dreißigstel von 90% der festgesetzten Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers gewährt.
§ 3 Aufwandsentschädigung für die Stellvertretenden der Amtsdirektorin/des Amtsdirektors
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors für ihre/seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor vertreten wird, in Höhe eines Dreißigstel des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
§ 4 Sitzungsgeld für die Mitglieder des Amtsausschusses
(1)
Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses, der Ausschüsse des Amtsausschusses, in die sie gewählt sind, sowie der anderen Ausschüsse des Amtsausschusses im Falle der Stellvertretung. Das Sitzungsgeld wird in Höhe von 75 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
(2)
Die Stellvertretenden der Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses im Vertretungsfalle ein Sitzungsgeld in Höhe von 75 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Amtsausschusses, in die sie nicht gewählt sind und an denen sie nicht in ihrer Eigenschaft als Stellvertretende von Ausschussmitgliedern bei deren Verhinderung teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 35 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Sitzungsgeld für die Mitglieder der Ausschüsse des Amtsausschusses
Die nicht dem Amtsausschuss angehörenden Mitglieder der Ausschüsse des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 75 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die nicht Mitglied des Amtsausschusses sind, im Vertretungsfall.
§ 6 Zusätzliches Sitzungsgeld für Ausschussvorsitzende
Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe von 75 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für die oder den Vorsitzenden des Amtsausschusses.
§ 7 Entschädigung für die Gleichstellungsbeauftragte
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre besondere Tätigkeit als Vertreterin eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Gleichstellungsbeauftragte vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten.
§ 8 Entgangener Arbeitsverdienst und Verdienstausfallentschädigung für Selbständige
(1)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtsausschusses sowie im Verhinderungsfall deren Stellvertreter ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(2)
Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Tag liegt bei (Mindestlohn + 10 % vom Mindestlohn) * 8.
§ 9 Haushaltsabwesenheitsentschädigung
Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtsausschusses, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtlich bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung liegt 10 % über dem Mindestlohn. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 10 Betreuungskostenentschädigung
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtsausschusses werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 8 oder eine Entschädigung nach § 9 gewährt wird.
§ 11 Reisekosten
(1)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtsausschusses ist für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach § 84 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit dem Bundesreisekostengesetz zu gewähren.
(2)
Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den jeweils geltenden Sätzen für die Wegstreckenentschädigung nach den Vorschriften des Bundesreisekostenrechts.
(3)
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlisch nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
§ 12 Entschädigung der Amtswehrführerin oder des Amtswehrführers
(1)
Die Amtswehrführerin oder der Amtswehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung und ein Kleidergeld. Ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 % der an die Wehrführerin oder den Wehrführer gezahlten Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld. Im Vertretungsfall erhält die Stellvertretung für die Dauer der Verhinderung der oder des Vertretenen anstelle der Aufwandsentschädigung nach Satz 2 eine Aufwandsentschädigung, die für jeden Tag der Vertretung 1/30 der Entschädigung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers beträgt.
(2)
Die §§ 8 Abs. 1, 9, 10 und 11 dieser Satzung gelten entsprechend für die Amtswehrführerin oder den Amtswehrführer und ihre oder seine Stellvertretung im Vertretungsfall.
(3)
§ 8 Abs. 2 dieser Satzung gilt für die Amtswehrführerin oder den Amtswehrführer oder ihre oder seine Stellvertretung im Vertretungsfall mit der Maßgabe, dass der Verdienstausfall dann in voller Höhe erstattet wird, wenn er den pauschalen Höchstbetrag der Regelung übersteigt, aber die Möglichkeit dieses Mehrverdienstes konkret nachgewiesen ist.
§ 13 Auslagenersatz
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtsausschusses, die nicht aufgrund einer der vorstehenden Regelungen eine bestimmte Entschädigung oder eine allgemeine Aufwandsentschädigung erhalten, haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit gemachten Auslagen, wenn sie notwendig und angemessen waren.
§ 14 Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig wird die Entschädigungssatzung des Amtes Kisdorf vom 18.12.2003 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 17.12.2020 außer Kraft gesetzt.
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