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Amt Kisdorf



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Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung


Zuständige Behörde:

Amt Kisdorf / Team IV - Standesamt, Soziales & Bürgerbüro
Winsener Str. 2
24568 Kattendorf
Telefon:
04191-9506-0

Fax:
04191-950628

Internet:

E-Mail:

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E-Mail per Kontaktformular versenden


Ansprechpartner:

Frau Birte Mehrens
Team IV - Standesamt, Soziales & Bürgerbüro
Winsener Str. 2
24568 Kattendorf
Telefon:
04191-950646

Fax:
04191-950628

Raum:
1 c

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Frau Melanie Hübner
Team IV - Standesamt, Soziales & Bürgerbüro
Winsener Str. 2
24568 Kattendorf
Telefon:
04191-950647

Fax:
04191-950628

Raum:
1 b

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Frau Tanja Gripp
Team IV - Standesamt, Soziales & Bürgerbüro
Winsener Str. 2
24568 Kattendorf
Telefon:
04191-950644

Fax:
04191-950628

Raum:
1 a

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Leistungsbeschreibung

Die Rentenversicherung kann von Ihnen eine Lebensbescheinigung verlangen.


An wen muss ich mich wenden?

Bei folgenden Stellen können Sie das übersandte Formular des Rentenleisters ausfüllen und unterschreiben:

  • Kommunale Behörden
  • Kirchenbehörden
  • Notarinnen und Notare
  • Landesärzte- und Landestierärztekammern
  • Berufsständische Versorgungswerke
  • Gesetzliche Krankenkassen
  • Banken als Anstalten des öffentlichen Rechts oder Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG

Anschließend erfolgt seitens der Stelle vor Ort eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Daher wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der jeweiligen Stelle in Verbindung zu setzen.


Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung von Lebensbescheinigungen zur Vorlage bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist gebührenfrei.
Die Ausstellung von Lebensbescheinigungen zum Nachweis für ausländische Rentenversicherungsträger oder private Versicherungen (zum Beispiel Betriebsrenten) sind gebührenpflichtig. Die Gebühr ist abhängig von der Handlung der ausgewählten Stelle, die die Beglaubigung vornimmt.


Welche Fristen muss ich beachten?

Keine


Rechtsgrundlage
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil,
  • § 119 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung.