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Die Auswirkungen der Corona-Pandemie hat diverse Gaststättenbetriebe aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu einer Betriebsruhe gezwungen. Diese Betriebsruhe kann dabei inzwischen sogar ein Jahr andauern und damit die Wirksamkeit der Gaststättenerlaubnis betreffen. Damit die Gaststättenerlaubnis nicht aufgrund der pandemiebedingten Betriebsruhe kraft Gesetz erlischt hat das Amt Kisdorf im Wege der Allgemeinverfügung die gesetzliche Jahresfrist nach § 8 des Gaststättengesetzes um ein Jahr auf zwei Jahre verlängert. Diese Verlängerungswirkung gilt jedoch nicht für Gaststättenbetriebe, die endgültig geschlossen worden sind.
Meine Allgemeinverfügung vom 19.03.2021 wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
Amt Kisdorf
Die Amtsdirektorin