Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Das Bürgerportal bietet Ihnen einen digitalen Zugang zu verschiedenen Verwaltungsdienstleistungen und digitalen Angeboten der öffentlichen Infrastruktur.

Über ein personalisiertes Bürgerportal-Konto können zahlreiche Dienstleistungen von Behörden beantragt und in Anspruch genommen werden – ohne lange Wartezeiten vor Ort. Außerdem können Sie Hinweise auf verschiedene Neuigkeiten abonnieren.

Wenn Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen eine Anlage betreiben, in der mit wassergefährdenden chemischen Stoffen umgegangen wird, müssen Sie die verwendeten Stoffe selbstständig in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) einstufen und dem Umweltbundesamt mitteilen.

Als Gast weitermachen

Weiter ohne Anmeldung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen eine Anlage betreiben, in der mit wassergefährdenden chemischen Stoffen umgegangen wird, sind Sie verpflichtet, alle chemischen Stoffe, die Sie in Ihren Anlagen verwenden, selbstständig zu bewerten und

  • in eine der Wassergefährdungsklassen (WGK)
  • oder als nicht wassergefährdend einzustufen.

Diese Einstufung müssen Sie dann dokumentieren und beim Umweltbundesamt (UBA) einreichen.

Chemische Stoffe können eine Gefahr für Gewässer sein. Sie müssen deshalb entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen eingestuft werden:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend (zum Beispiel Essigsäure, Natronlauge, Alkohol oder Wasserstoffperoxid)
  • WGK 2: deutlich wassergefährdend (zum Beispiel Heizöl, Natriumhypochlorit, Jod)
  • WGK 3: stark wassergefährdend (zum Beispiel Altöl, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Benzol)

Darüber hinaus können Stoffe auch als

  • nwg: nicht wassergefährdend, sowie
  • awg: allgemein wassergefährdend (zum Beispiel Gülle, Gärsubstrate oder bestimmte feste Gemische wie Abfälle)

eingestuft werden.

Sie sind von dieser Pflicht entbunden, wenn

  • Sie chemische Stoffe verwenden, deren Gefährlichkeit bereits bewertet und die entsprechende Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde oder
  • Sie die chemischen Stoffe unabhängig von ihrer Gefährlichkeit als stark wassergefährdend (WGK 3) betrachten oder
  • Sie chemische Stoffe verwenden, deren Einstufung als nicht wassergefährdend oder als allgemein wassergefährdend schon durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgegeben ist (zum Beispiel Lebensmittel oder Jauche, Gülle und Silage).

Wenn Ihnen im späteren Verlauf wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die zu einer Änderung der veröffentlichten Einstufung führen, sind Sie verpflichtet, diese gegenüber dem Umweltbundesamt unverzüglich schriftlich zu dokumentieren.

Hinweis: Für die Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen (WGK) ist das Fachgebiet IV 2.6 "Wassergefährdende Stoffe" im Umweltbundesamt zuständig.

Teaser

Wenn Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen eine Anlage betreiben, in der mit wassergefährdenden chemischen Stoffen umgegangen wird, müssen Sie die verwendeten Stoffe selbstständig in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) einstufen und dem Umweltbundesamt mitteilen.

Verfahrensablauf

Sie können die Einstufung in Wassergefährdungsklassen per Online-Formular oder ersatzweise per E-Mail oder per Post einreichen.

Hinweis: Bevor Sie einen neuen chemischen Stoff einstufen und dokumentieren, prüfen Sie bitte in der Stoffdatenbank Rigoletto des Umweltbundesamtes, ob der Stoff bereits mit einer Einstufung veröffentlicht ist (einzeln oder durch eine Gruppeneinstufung).

Einstufung online einreichen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals verwaltung.bund.de und füllen Sie dort das Dokumentationsformblatt elektronisch aus.
    • Hinweis: Für den Online-Antrag benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel die Online-Funktion Ihres Personalausweises.
  • Laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie die Einstufungsdokumentation ab.
  • Das Umweltbundesamt prüft, ob Ihre Einstufungsdokumentation vollständig und plausibel ist. Dazu werden auch frei verfügbare Stoffinformationen herangezogen. Darüber hinaus kann das Umweltbundesamt aus den Dokumentationen Stichproben ziehen, für die Sie die Einstufungsgrundlagen und Prüfberichte vorlegen müssen.
  • Sollten im Rahmen der Prüfung Fragen aufkommen, die sich nicht aus den Unterlagen beantworten lassen, wird sich das Umweltbundesamt an Sie wenden. Falls notwendig, findet eine schriftliche Anhörung zur Klärung des Sachverhalts statt.
  • Die endgültige Einstufungsentscheidung trifft das Umweltbundesamt. Es sendet Ihnen den Bescheid schriftlich per Post und per E-Mail zu.
  • Das Umweltbundesamt veröffentlicht die rechtsverbindliche Einstufung im Bundesanzeiger und in der Online-Datenbank Rigoletto.

Ersatzweise können Sie die Einstufung per E-Mail oder per Post einreichen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Umweltbundesamts oder rufen Sie die Online-Datenbank Rigoletto auf. Laden Sie das „Dokumentationsformblatt 1“ herunter.
  • Sie können das Dokumentationsformblatt direkt am Rechner ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich bearbeiten.
  • Unterschreiben Sie das Dokumentationsformblatt und schicken Sie es entweder per E-Mail oder per Post an das Umweltbundesamt.
  • Die übrigen Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

Voraussetzungen

Ihr Unternehmen betreibt eine Anlage, in der chemische Stoffe oder Stoffgruppen verwendet oder gelagert werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Chemisch eindeutige Stoffbezeichnung
  • Internationale CAS-Nummer oder europäische EG-Nummer für chemische Stoffe
  • Gefahrenhinweise
  • Dokumentation von Prüfergebnissen

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Umweltbundesamt (UBA)

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Fachlich freigegeben am

28.08.2024

Anschrift & Sprechzeiten

Winsener Straße 2
24568 Kattendorf

Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de

Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag
14:00 - 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Zusätzliche Sprechzeiten Bürgerservice

Jeden Donnerstag
07:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 19:00 Uhr

Bitte in der Zeit von
07:00 Uhr – 08:00 Uhr sowie
18:00 Uhr – 19:00 Uhr klingeln.