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Die Vollstreckung gegen Sie kann bei Vorliegen von Billigkeitsgründen vorübergehend eingestellt oder beschränkt werden. Eine Unbilligkeit liegt vor, wenn die Vollstreckung Ihnen einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten vermieden werden kann.

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Leistungsbeschreibung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung gegen Sie auf Ihren Antrag hin vorübergehend einstellen oder beschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie durch die Vollstreckung unangemessen benachteiligt werden.
Eine unangemessene Benachteiligung kann zum Beispiel vorliegen, wenn

  • die Maßnahmen Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden beziehungsweise vernichten würden,
  • Ihre wirtschaftliche Lage durch unabwendbare Naturereignisse (Sturm, Dürre, Flutschäden, Tierseuchen) beeinträchtigt ist,
  • bei Krankheit, wenn die Erhaltung Ihres Lebens oder Ihrer Gesundheit schwerer wiegt als das staatliche Interesse an der Vollstreckung.

Übliche Nachteile einer Vollstreckung sind jedoch im Allgemeinen hinzunehmen und rechtfertigen nicht grundsätzlich einen Vollstreckungsaufschub.

Ein Vollstreckungsaufschub kann nur unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt werden. Die Vollstreckungsbehörde muss diese daher ermitteln.
Dabei sind insbesondere folgende Angaben auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen:

  • zu Ihrem Einkommen,
  • Arbeitgeber,
  • Familienstand,
  • Kosten für den monatlichen Lebensunterhalt,
  • Versicherungen,
  • Bankverbindungen,
  • Grundbesitz und
  • sonstiges Vermögen.

Der Vollstreckungsaufschub kann Ihnen gegen Einmalzahlung oder Ratenzahlung maximal 24 Monate gewährt werden, abhängig von der Forderungshöhe beziehungsweise Tilgungsrate.

Teaser

Die Vollstreckung gegen Sie kann bei Vorliegen von Billigkeitsgründen vorübergehend eingestellt oder beschränkt werden. Eine Unbilligkeit liegt vor, wenn die Vollstreckung Ihnen einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten vermieden werden kann.

Verfahrensablauf

Wenn gegen Sie ein Vollstreckungsverfahren angekündigt beziehungsweise eingeleitet wurde, haben Sie die Möglichkeit, einen Vollstreckungsaufschub online oder schriftlich zu beantragen.

Um Vollstreckungsaufschub zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:

Online:

  • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
    • Um das Zoll-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig unter www.zoll-portal.de registrieren und anmelden.
  • Füllen Sie den Online-Antrag auf Vollstreckungsaufschub im Menüpunkt "Dienstleistungen" aus.
  • Fügen Sie zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegebenenfalls entsprechende Unterlagen bei.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument.
  • Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid in Ihren elektronischen Posteingang im Zoll-Portal.

Schriftlich:

  • Die Beantragung kann formlos erfolgen.
  • Sie können dem Hauptzollamt in Ihrem Antrag eine Ratenzahlung anbieten.
  • Reichen Sie Ihren Antrag bei dem Hauptzollamt (Vollstreckungsbehörde) ein, welches das Vollstreckungsverfahren gegen Sie eröffnet hat.
  • Fügen Sie zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegebenenfalls entsprechende Unterlagen bei.
  • Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen.
  • Das Hauptzollamt entscheidet über Ihren Antrag.

Die Zuständigkeit des Hauptzollamtes richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnsitz.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Bewilligung des Vollstreckungsaufschubs ist die Feststellung der Vollstreckungsbehörde, dass Sie durch die Vollstreckung unangemessen benachteiligt werden.

Eine unangemessene Benachteiligung kann zum Beispiel vorliegen, wenn

  • die Maßnahmen Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden oder vernichten,
  • Ihre wirtschaftliche Lage durch unabwendbare Naturereignisse (Sturm, Dürre, Flutschäden, Tierseuchen) beeinträchtigt ist,
  • bei Krankheit, die Erhaltung Ihres Lebens oder Ihrer Gesundheit schwerer wiegt als das staatliche Interesse an der Vollstreckung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse empfiehlt es sich, Ihrem Antrag zum Beispiel folgende Unterlagen beizufügen:

  • Gehaltsbescheinigung
  • Einkommenssteuerbescheid
  • Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen, zum Beispiel Bürgergeld-Bescheid
  • Rentenbescheid

Die Kenntnis der erbetenen Auskünfte ist für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags durch die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Insbesondere bilden die Unterlagen die Grundlage für die Feststellung, ob eine Fortsetzung der Vollstreckung eine unangemessene Benachteiligung für Sie darstellt.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Vollstreckungsaufschub fallen keine Kosten an. Allerdings können auch bei Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs weiterhin Säumniszuschläge zu Ihren rückständigen Forderungen entstehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird unverzüglich beantwortet. Die Angabe einer genauen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich. Sie ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall sowie vom Antragsaufkommen in der Behörde.

Rechtsbehelf

  • Einspruch

Urheber

Generalzolldirektion (GZD)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

28.06.2022

Anschrift & Sprechzeiten

Winsener Straße 2
24568 Kattendorf

Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de

Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag
14:00 - 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Zusätzliche Sprechzeiten Bürgerservice

Jeden Donnerstag
07:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 19:00 Uhr

Bitte in der Zeit von
07:00 Uhr – 08:00 Uhr sowie
18:00 Uhr – 19:00 Uhr klingeln.