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Kennzeichen, die dazu dienen, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke schützen lassen.
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Eine Marke dient grundsätzlich der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können beispielsweise Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben, Bewegungen, Hologramme, Multimediazeichen und Klänge sein.
Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). Dafür müssen Sie die Marke anmelden. Markenschutz kann aber auch entstehen, wenn ein Zeichen im Geschäftsverkehr intensiv genutzt wird oder allgemein bekannt ist. Vom Schutz ausgeschlossen sind aber Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder solche, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreiben (zum Beispiel das Wort "Äpfel" für die Ware "Obst").
Neben der klassischen Individualmarke gibt es zwei besondere Markenkategorien: Die Kollektiv- und die Gewährleistungsmarke.
- Im Unterschied zur klassischen Marke, die Waren und/oder Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen von denen anderer Unternehmen unterscheidet (Individualmarke), weist eine Kollektivmarke auf die Herkunft eines Produktes aus einem Verband hin. Sie wird dementsprechend von den Verbandsmitgliedern genutzt. Inhaber der Kollektivmarke ist der jeweilige rechtsfähige Verband.
- Gewährleistungsmarken dienen dazu, auf bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften der Waren/Dienstleistungen hinzuweisen. Sie können ebenfalls von mehreren Unternehmen genutzt werden. Inhaberin oder Inhaber der Gewährleistungsmarke kann jede natürliche oder juristische Person sein. Voraussetzung ist, dass diese Person die Ware nicht selbst hergestellt, damit gehandelt oder diese als Dienstleistung angeboten hat.
Die jeweiligen Benutzungsbedingungen werden in einer Kollektiv- beziehungsweise Gewährleistungsmarkensatzung niedergelegt.
Als Kollektiv- und Gewährleistungsmarken können sämtliche oben genannten Markenformen angemeldet werden. Wenn Sie eine Marke eintragen lassen, erwerben Sie das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Sie können diese Marke jederzeit verkaufen, veräußern oder ein Nutzungsrecht, eine sogenannte Markenlizenz, an Ihrer Marke einräumen.
Eine Marke ist unbegrenzt verlängerbar. Sie wird aber aus dem Register gelöscht, wenn Sie die Verlängerungsgebühr nicht mehr zahlen, die nach jeweils 10 Jahren fällig wird.
Wenn Sie ein Schutzrecht anmelden wollen, können Sie das selbst tun. Sie können sich aber auch von einer Patent- oder Rechtsanwältin beziehungsweise einem Patent- oder Rechtsanwalt helfen lassen. Wohnen Sie außerhalb Deutschlands und haben weder Sitz noch Niederlassung hier, müssen Sie sich von einer in Deutschland zugelassenen Rechts- oder Patentanwältin beziehungsweise einem Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen.
Teaser
Kennzeichen, die dazu dienen, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke schützen lassen.
Verfahrensablauf
Die Eintragung einer Marke können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen. Wenn Sie die Eintragung schriftlich beantragen möchten:
- Laden Sie das Formular "Antrag auf Eintragung einer Marke in das Register" online herunter, drucken und füllen Sie es aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein
- Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen.
- Zahlen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung der Anmeldung.
- Das DPMA prüft dann, ob Ihre Marke eingetragen werden kann.
- Eventuell werden Sie zu einer Stellungnahme und zur Vervollständigung der Anmeldung aufgefordert.
- Sind sämtliche Voraussetzungen gegeben, wird die Marke eingetragen und Sie erhalten die Eintragungsurkunde mit dem dazugehörigen Registerauszug.
- Mit dem Tag der Eintragung entsteht der Markenschutz.
- Die Eintragung wird zusätzlich im amtlichen elektronischen Markenblatt veröffentlicht.
- Der Markenschutz endet 10 Jahre nach dem Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Sie können das Schutzrecht gegen eine Gebühr beliebig oft um 10 Jahre verlängern.
- Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass Ihrer Anmeldung Eintragungshindernisse entgegenstehen, erhalten Sie eine schriftliche Beanstandung. Können diese Bedenken nach Prüfung Ihrer Stellungnahme nicht fallengelassen werden, wird die Anmeldung mit einem Beschluss (gegebenenfalls teilweise) zurückgewiesen. Diese Entscheidung können Sie nochmals mit einem kostenpflichtigen Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren überprüfen lassen.
Wenn Sie die Eintragung elektronisch beantragen möchten:
- Sie können Ihren Antrag über den Dienst "DPMAdirektWeb" stellen, er ist dann ohne Unterschrift und ohne elektronische Signatur gültig. Sie werden in wenigen Schritten durch die Anwendung geführt.
- Wenn Sie Ihren Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen möchten, können Sie dafür den kostenlosen Dienst "DPMAdirektPro" nutzen.
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Sie brauchen dafür
- eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser,
- die Anmelde-Software "DPMAdirektPro", um die Anmeldedokumente erstellen und validieren zu können.
- Überweisen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr
- Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen.
Das DPMA prüft dann, ob Ihre Marke eingetragen werden kann.
Voraussetzungen
- Als Marken können alle Zeichen, insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben und Farbzusammenstellungen, Bewegungen, Hologramme, Multimediazeichen, Klänge und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.
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Für die Eintragung der Marke bestehen keine absoluten Schutzhindernisse wie unter anderem:
- fehlende Unterscheidungskraft,
- für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben,
- eine ersichtliche Irreführungsgefahr,
- ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder
- ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.
- Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie eine in Deutschland zugelassenen Rechts- oder Patentanwältin oder einen Rechts- oder Patentanwalt als Vertretung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Eintragung einer Marke in das Register
- Angaben, die es erlauben, die Identität der anmeldenden Person festzustellen
- Markendarstellung sowie Angaben zur Markenform
- Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird
Welche Fristen muss ich beachten?
- Zahlung der Anmeldegebühr und eventuell Klassengebühren: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Anmeldung
- Zahlung der Gebühr für beschleunigte Prüfung: innerhalb von 3 Monaten nach der Einreichung des Antrags
- Widerspruch gegen Eintragung: innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung
- Zahlung der Verlängerungsgebühr: mit Beginn des 11. Schutzjahrs
Rechtsbehelf
- Erinnerung: Gegen den Zurückweisungsbeschluss zur Eintragung einer Marke können Sie den Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen. Die Entscheidung wird dann von einer zweiten Person erneut geprüft.
- Beschwerde (Verfahren vor dem Bundespatentgericht): Einen Zurückweisungsbeschluss zur Eintragung einer Marke können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vom Bundespatentgericht überprüfen lassen.
- Widerspruch Dritter: Innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke kann zum Beispiel der Inhaber eines älteren, ähnlichen Markenrechts oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erheben,
- Verfall, Nichtigkeit und Löschung: Marken können wegen Nichtigkeit oder Verfalls auf Antrag gelöscht werden – oder weil der Markeninhaber auf sie verzichtet.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Was sollte ich noch wissen?
Das DPMA überprüft Ihre Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse. Es prüft jedoch nicht, ob Ihre Marke Schutzrechte Dritter verletzt und in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Sie sollten deshalb vor der Markenanmeldung recherchieren, ob die gewünschte Marke Rechte Dritter verletzt. Ansonsten könnte es sein, dass gegen Ihre Marke Widerspruch vor dem DPMA erhoben wird und diese eventuell zu löschen ist. Zudem kann gegen Ihre Marke mit Abmahnung oder mit Klagen vor Zivilgerichten vorgegangen werden.
Weiterführende Informationen
- Merkblatt mit Tipps zur Markenanmeldung auf der Internetseite des DPMA
- Hinweise für die zügige Bearbeitung Ihrer Markenanmeldung auf der Internetseite des DPMA
- Informationsbroschüre zum Markenschutz auf der Internetseite des DPMA
- Informationen über lesbare Datenträger und Dateiformate bei Markenanmeldung auf der Internetseite des DPMA
- Informationen zum Einreichen einer Markendarstellung auf der Internetseite des DPMA
- Informationen zu den Anmelderangaben auf der Internetseite des DPMA
- Kostenmerkblatt auf der Internetseite des DPMA
- Zahlungshinweise für die Markenregistrierung auf der Internetseite des DPMA
Anschrift & Sprechzeiten
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24568 Kattendorf
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