Nicht-konforme elektrische Produkte oder gefährliche und nicht-konforme Funkanlagen melden
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Sie haben ein Elektrogerät in Ihrem Haushalt, das andere Geräte stört oder das zu einem Sicherheitsrisiko werden kann? Dann sollten Sie dies der Bundesnetzagentur melden.
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Wenn Sie Funkanlagen, elektrische Produkte oder ortsfeste Anlagen besitzen, die andere elektronische Produkte stören oder von diesen gestört werden, sollten Sie diese bei der Bundesnetzagentur melden. Sie können der Bundesnetzagentur auch gefährliche Funkanlagen melden.
Grundsätzlich prüft die Bundesnetzagentur stichprobenartig Funkanlagen und elektrische Produkte aus den Bereichen Haushaltsgeräte und Elektrowerkzeuge, Beleuchtung, IT-Produkte, Unterhaltungselektronik oder Funkanlagen einschließlich Produkten mit integriertem WLAN oder Bluetooth. Das können zum Beispiel sein:
- Mixer oder Bohrmaschine, die zum Beispiel den Rundfunkempfang stören
- LED-Leuchten, die den Radioempfang beeinträchtigen,
- Funkwecker, die Störungen im Flugfunk verursachen,
- Funk-Kopfhörer, die Funkstörungen verursachen oder
- Störsender beziehungsweise Jammer, die den Mobilfunkempfang im Zug oder im Kino vorsätzlich unmöglich machen.
- Smartphone oder Handy mit gefährlichem Ladekabel beziehungsweise Netzteil
Bei der Prüfung achtet die Bundesnetzagentur beispielsweise darauf,
- ob das CE-Kennzeichen auf dem Produkt vorhanden und korrekt ist,
- ob das Produkt identifiziert werden kann und die Hersteller- oder Einführungsangaben korrekt sind,
- ob dem Produkt eine deutsche Bedienungsanleitung mit Nutzungs- und Warnhinweisen beigefügt ist,
- ob eine korrekte Konformitätserklärung (für Funkanlagen) vorliegt, die belegt, dass das Produkt den geltenden Vorschriften entspricht,
- ob das Produkt Funkstörungen verursachen kann oder durch andere Produkte unzulässig gestört wird
- ob Funkanlagen die Gerätesicherheit einhalten
- ob das Produkt Persönlichkeitsrechte verletzt, zum Beispiel weil es unbemerkt Ton oder Bild übertragen kann.
Dass ein Produkt gefährlich ist oder den europäischen Anforderungen nicht entspricht, können Sie manchmal schon vor dem Kauf erkennen. Doch auch wenn Ihnen der Mangel erst später auffällt, sollten Sie das Produkt melden.
Teaser
Sie haben ein Elektrogerät in Ihrem Haushalt, das andere Geräte stört oder das zu einem Sicherheitsrisiko werden kann? Dann sollten Sie dies der Bundesnetzagentur melden.
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein elektrisches oder elektronisches Gerät melden möchten, gehen Sie folgendermaßen vor:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals verwaltung.bund.de und füllen Sie dort das Antragsformular elektronisch aus.
- Wenn Sie Bilder vom Produkt beziehungsweise des Mangels haben, laden Sie diese hoch.
- Machen Sie dabei möglichst konkrete Angaben zum Produkt und zum Kaufort.
Alternativ können Sie die Meldung formlos per E-Mail an marktueberwachung@bnetza.de einreichen.
Gegebenenfalls kommt die Bundesnetzagentur bei Rückfragen noch einmal auf Sie zu. Mit Ihrer Meldung ist das Verfahren für Sie zunächst beendet.
Ihre Meldung wird vertraulich behandelt und beteiligten Wirtschaftakteuren nicht bekannt gegeben.
Voraussetzungen
Sie haben das mangelhafte oder nicht-konforme Produkt in einem Laden oder über einen Online-Shop gesehen oder gekauft.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gegebenenfalls Fotos von dem mangelhaften Produkt als Ganzes
- gegebenenfalls weitere Bilder von dem Produkt oder vom Mangel
- gegebenenfalls begleitende Dokumente, wie zum Beispiel die Bedienungsanleitung oder die Kaufbelege
Bearbeitungsdauer
Die Meldungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen untersucht, daher kann eine durchschnittliche Bearbeitungszeit nicht angegeben werden.Die Meldungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen untersucht, daher kann eine durchschnittliche Bearbeitungszeit nicht angegeben werden.
Rechtsgrundlage
- Artikel 4 der Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit 2014/30/EU (EMV Richtlinie)
- § 22 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
- Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates
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