Neugründung eines deutschen Luftfahrtunternehmens online beantragen
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Wenn Sie Luftfahrtunternehmen neu gründen möchten, dann müssen Sie einen Antrag zur Genehmigung der Neugründung stellen.
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Wenn Sie Fluggäste, Post oder Fracht mithilfe von Luftfahrzeugen gewerblich befördern möchten, benötigen Sie dafür ein gegründetes und für den kommerziellen Flugbetrieb genehmigtes Luftfahrtunternehmen.
Folgende Dokumente müssen Sie für die Genehmigung Ihres Luftfahrtunternehmens beantragen:
- eine Betriebsgenehmigung,
- eine Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate, AOC).
Im AOC sind die unter die Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt.
Zur Genehmigung von Betriebsgenehmigung und AOC müssen Sie umfangreiche allgemeine, finanzielle, flugbetriebliche, technische und die Flugsicherheit betreffende Anforderungen erfüllen.
Für folgende Flugdienste benötigen Sie keine Genehmigung:
- Flüge mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb,
- Flüge mit ultraleichten Luftfahrzeugen mit Motorantrieb
- Rundflüge,
- der spezialisierte Flugbetrieb (etwa Flüge im Rahmen der Luftarbeit),
- Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis, wenn die direkten Kosten von allen Passagieren, einschließlich der Pilotin oder des Piloten, geteilt werden,
-
Wettbewerbsflüge oder Schauflüge, wenn
- das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und
- der Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigt,
- Einführungsflüge, Flüge zum Absetzen beim Fallspringen, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen,
-
Kunstflüge, die durchgeführt werden von
- einer Ausbildungsorganisation oder
- einer Organisation, die mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichtet wurde.
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Wenn Sie Luftfahrtunternehmen neu gründen möchten, dann müssen Sie einen Antrag zur Genehmigung der Neugründung stellen.
Verfahrensablauf
Sie können die Neugründung eines deutschen Luftfahrtunternehmens online beziehungsweise per Post oder Fax beantragen.
Online-Antrag:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
- Fehlende Informationen und Unterlagen können Sie später nachreichen.
- Nach Antragstellung erhalten Sie eine Kostenrechnung für eine Vorschusszahlung. Diese beträgt in der Regel 50 Prozent des voraussichtlichen Gesamtbetrags, der für die Erteilung der Betriebsgenehmigung anfallen wird. Sie müssen die Vorauszahlung leisten, damit Ihr Antrag bearbeitet wird.
- Ist die Vorauszahlung eingegangen, prüft das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), ob alle erforderlichen Unterlagen für die Gründung vorliegen. Das LBA fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach und prüft, ob Sie die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen.
- Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das LBA Kontakt zu Ihnen auf.
- Nach der Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie einen finalen Bescheid und Gebührenbescheid.
- Nachdem Sie die Gebühren bezahlt haben, können Sie den Bescheid abrufen und erhalten postalisch Ihre Betriebsgenehmigung und Ihr Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC).
Antrag per Post oder Fax:
- Rufen Sie die Formulare auf der Internetseite des LBA auf.
- Füllen Sie die Formulare aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
- Schicken Sie alle Unterlagen an das LBA.
- Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.
Voraussetzungen
- Sie stellen den Antrag als Organisation oder in Vertretung.
- Der Hauptgeschäftssitz Ihres Unternehmens befindet sich in Deutschland.
- Die Haupttätigkeit Ihres Unternehmens ist die Durchführung von Flugdiensten, sei es allein oder in Verbindung mit jeder sonstigen Form des gewerblichen Betriebs oder der Instandsetzung und Wartung von Luftfahrzeugen.
- Ihr Unternehmen befindet sich unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU. Diese müssen jederzeit die tatsächliche Kontrolle ausüben.
- Ihr Luftfahrtunternehmen verfügt über mindestens ein Luftfahrzeug als Eigentum oder im Rahmen eines Dry-Lease-Vertrags.
- Sie müssen Ihre Luftfahrzeuge in die deutsche Luftfahrzeugrolle eintragen.
finanziell:
- Nachweis darüber, dass Sie Ihren tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen während eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Aufnahme des Flugbetriebes jederzeit nachkommen können.
- Nachweis darüber, dass Sie die ersten 3 Monate nach Aufnahme des Flugbetriebes ohne Betriebseinnahmen auskommen können.
- Liquiditätsplan für die ersten 3 Jahre ab Aufnahme Ihrer Tätigkeit
- Weitere sachdienliche Informationen zu
- Gesellschaftsverhältnissen und Finanzierungen.
Diese finanziellen Anforderungen gelten nicht, wenn Sie ein kleineres Unternehmen mit ausschließlich Luftfahrzeuge unter 10 Tonnen Starthöchstgewicht oder mit weniger als 20 Sitzplätzen betreiben.
Sie müssen dann folgende Anforderungen erfüllen:
- Nachweis über ein Nettokapital von mindestens 100.000 EUR
oder
- auf Anforderung der Behörde hin: Auskünfte darüber, dass Sie während eines Zeitraumes von 12 Monaten Ihren tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen können
flugbetrieblich:
-
Aufbau einer geeigneten Unternehmensstruktur und Leitung, einschließlich Anstellung und Benennung einer verantwortlichen Betriebsleitung und Fachbereichsleitung, dazu zählen
- Flugbetrieb
- Besatzungsschulung
- Bodenbetrieb
- Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
- Sie gewährleisten mit dieser verlässlichen und effektiven Führungsstruktur einen sicheren Flugbetrieb. Zudem weisen Sie nach, dass Sie alle gesetzlichen Vorschriften umsetzen und einhalten können.
- Aufbau eines Managementsystems
- Erstellung der betrieblichen Dokumentation zur Darstellung der organisatorischen und flugbetrieblichen Verfahren. Dieses "Betriebshandbuch" muss aus den Teilen A, B, C und D bestehen.
technisch:
- Genehmigung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, sogenannte Continuing Airworthiness Management Organisation, CAMO-Genehmigung
- Ihre Luftfahrzeuge werden von einem geeigneten Instandhaltungsbetrieb instandgehalten
an die Luftsicherheit:
- Aufstellung und Sie stellen die Aufstellung und Weiterentwicklung eines Luftsicherheitsprogramms sicher
wenn Sie Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben möchten:
- Zulassung des Luftsicherheitsprogramm durch das LBA
an die Versicherung:
- Sie müssen gegen die im Rahmen Ihrer Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere an Fluggästen, Gepäck, Fracht, Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, versichert sein.
- Die Höhe der jeweiligen Deckungssummen sind in EU-Verordnungen und dem Luftverkehrsgesetz genau geregelt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
im Genehmigungsverfahren:
- Handelsregisterauszüge
- Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise Liste der Shareholder
- Gesellschaftsverträge
- Staatsbürgerschaftsnachweise beziehungsweise Ausweiskopien der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
- weitere Unterlagen zum Nachweis des Eigentums und der tatsächlichen Kontrolle werden nach Bedarf und je nach Komplexität der Unternehmensstruktur zusätzlich nachgefordert
- Nachweis der finanziellen Bedingungen, die für die Erteilung der Betriebsgenehmigung erforderlich sind
- polizeiliche Führungszeugnisse der Geschäftsführung zur Vorlage bei einer Behörde, die maximal 6 Monate alt sind
für alle einzuflottenden Luftfahrzeuge:
- Drittschadenshaftpflichtversicherung, ausgestellt in Sonderziehungsrechten
- Haftpflichtversicherung zur Deckung von Personen-, Gepäck-, Fracht und Verspätungsschäden, ausgestellt in Sonderziehungsrechten
- Miet-, Halterschafts-, Leasingverträge oder Eigentumsnachweise
im Vertretungsfall:
- Nachweis der Vertretungsberechtigung, etwa eine Vollmacht
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Die Unterlagen müssen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gesammelt übermitteln – noch nicht vorliegende Dokumente können Sie nachliefern.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nummer 965/2012 ARO.GEN.310(b)
- Verordnung (EU) Nummer 965/2012 VO (EU) Nr. 965/2012 Anhang II, Teil-ARO, Teilabschnitt OPS, Abschnitt I, Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ARO.OPS.100(a)
- Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 1008/2008
- § 20 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
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