Luftsicherheitsprogramm für deutsches Luftfahrtunternehmen online beantragen
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Wenn Sie als deutsches Luftfahrtunternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU) Flüge durchführen möchten, dann müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung eines Luftsicherheitsprogramms beantragen.
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Deutsche Luftfahrtunternehmen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) Flüge durchführen, müssen ein Luftsicherheitsprogramm erstellen und fortentwickeln. Ein deutsches Luftfahrtunternehmen muss über ein zugelassenes Luftsicherheitsprogramm verfügen, um eine Betriebsgenehmigung vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erhalten zu können.
Warum brauche ich die Zulassung?
Das Luftsicherheitsprogramm beschreibt Maßnahmen, die ein Luftfahrtunternehmen anwendet, um einen sicheren Luftverkehr zu gewährleisten. Dies dient insbesondere dazu, Flugzeugentführungen, Sabotageakte und terroristische Anschläge zu verhindern.
Wenn Sie als Unternehmen Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben, oder zu betreiben beabsichtigen, sind Sie verpflichtet, dem Luftfahrt-Bundesamt ein Luftsicherheitsprogramm zur Zulassung vorzulegen.
Das zugelassene Luftsicherheitsprogramm ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsgenehmigung.
Wie lange ist das zugelassene Luftsicherheitsprogramm gültig?
Ein zugelassenes Luftsicherheitsprogramm für deutsche Luftfahrtunternehmen ist unbegrenzt gültig.
Spätestens fünf Jahre nach der Zulassung wird aber geprüft, ob das Luftsicherheitsprogramm noch den dann geltenden Vorschriften entspricht.
Sie sind daher verpflichtet, alle Änderungen, die das Luftsicherheitsprogramm betreffen, fortlaufend an das Luftfahrt-Bundesamt zu melden.
Welche Ausnahmen gibt es?
Betreiben Sie ausschließlich Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen, besteht eine Ausnahme von der Vorlagepflicht beim Luftfahrt-Bundesamt. Eine Vorlage zur Zulassung kann dennoch im Einzelfall verlangt werden.
Die Ausnahme gilt nicht für die Zulassung von Sonder-Luftsicherheitsprogrammen für Einflüge nach Berlin.
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Wenn Sie als deutsches Luftfahrtunternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU) Flüge durchführen möchten, dann müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung eines Luftsicherheitsprogramms beantragen.
Verfahrensablauf
Um die Zulassung eines Luftsicherheitsprogramms zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
-
Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Für die Online-Antragstellung benötigen Sie das ELSTER-Unternehmenskonto.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen. Alternativ können Sie Ihre Anzeige sowie die Unterlagen per E-Mail, per Fax oder per Post an das LBA übersenden.
- Wenn die Angaben vollständig sind, stellt das Luftfahrt-Bundesamt nach der Prüfung der Angaben der oder dem Luftsicherheitsbeauftragten (elektronisch und per Post) Informationen zur Erstellung eines Luftsicherheitsprogramms zur Verfügung.
- Danach erstellt die oder der Luftsicherheitsbeauftragte das Luftsicherheitsprogramm und übermittelt diese über das Bundesportal an das Luftfahrt-Bundesamt.
- Das Luftfahrt-Bundesamt prüft das Luftsicherheitsprogramm und stimmt eventuell offene Fragen mit der oder dem Luftsicherheitsbeauftragten ab.
- Nach der Bearbeitung Ihres Antrags durch die Behörde erhalten Sie einen Bescheid und Gebührenbescheid.
Voraussetzungen
- Sie haben den Antrag auf die Erteilung einer Betriebsgenehmigung bereits beim Luftfahrt-Bundesamt gestellt oder besitzen diese schon.
-
Sie stellen den Antrag
- als Luftsicherheitsbeauftragte oder Luftsicherheitsbeauftragter
- in Vertretung
Welche Unterlagen werden benötigt?
Im Lauf des Genehmigungsprozesses werden folgende Unterlagen benötigt:
-
wenn noch keine Luftsicherheitsbeauftragte oder kein Luftsicherheitsbeauftragter benannt wurde oder der Antrag in Vertretung gestellt wird:
- Verpflichtungserklärung
-
wenn bereits eine Luftsicherheitsbeauftragte oder ein Luftsicherheitsbeauftragter ernannt wurde:
- Kopie der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
- Schulungsbescheinigung
- Nachweise absolvierter Fortbildungen
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Rechtsgrundlage
- § 9 Absatz 1 Satz 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
- § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
- Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
Was sollte ich noch wissen?
Luftfahrtunternehmen sind dazu verpflichtet, sämtliche Änderungen, die das Luftsicherheitsprogramm betreffen, an das Luftfahrt-Bundesamt zu melden.
Anschrift & Sprechzeiten
Winsener Straße 2
24568 Kattendorf
Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de