Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen für kleine Unternehmen online beantragen – Modul 2 (Umsetzung)
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Wenn Sie Ihr kleines Unternehmen in Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit durch Anregung von Digitalisierungsaktivitäten stärken möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung für die Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen erhalten.
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Weiter ohne AnmeldungVerfahrensablauf
Der Antrag zur Förderung niedrigschwelliger Digitalisierungsmaßnahmen in kleinen Unternehmen – Modul 2 (Umsetzung) kann online beantragt werden.
- Es handelt sich um ein einstufiges Verfahren, indem der Antrag direkt gestellt wird.
- Registrierung mit dem Unternehmenskonto des Landes
- Erstellung und Einreichung des Antrages
- Falls ein vorzeitiger Maßnahmebeginn beantragt wurde, wird schriftlich eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn ausgestellt. Daraufhin kann mit dem Projekt begonnen werden.
- Finale Prüfung des Antrags durch die Bewilligungsstelle
- Ausstellung eines Zuwendungsbescheides (bei positiver Prüfung)
- Für die Erstattung der zuwendungsfähigen Ausgaben müssen Belege und Nachweise vorgelegt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Handelsregisterauszug
- Alternativ: Gewerbeanmeldung in Verbindung mit einer Kopie des Personalausweises der vertretungsberechtigten Person(en)
- Angebot(e) bzw. Nachweise über eine Markt-/Preisrecherche für die einzuholenden Umsetzungsleistungen
- eine aussagekräftige Projektbeschreibung, die insbesonde-re die Ergebnisse der erfolgten Beratung umsetzt und das angestrebte Digitalisierungsziel erkennen lässt
- De-minimis Bescheinigungen der letzten drei Steuerjahre
- Anlage zu den Querschnittszielen (Scoring-Bogen)
- Datenschutzrechtliche Aufklärung
Leistungsbeschreibung
Diese Förderung kann von kleinen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein beantragt werden. Die geförderten Investitionen in Hard- und Software müssen im Unternehmen in Schleswig-Holstein zum Einsatz kommen.
Teaser
Wenn Sie Ihr kleines Unternehmen in Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit durch Anregung von Digitalisierungsaktivitäten stärken möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung für die Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen erhalten.
Voraussetzungen
- Das Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
- Unternehmenssitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.
- Ihr Unternehmen muss ein kleines Unternehmen sein.
- Erreichung einer substanziell verbesserten digitalen Aufstellung des Unternehmens.
- Beitrag des Vorhabens zum Ziel der Landesregierung, 50 % der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen.
- Das Modul Umsetzung kann nur nach erfolgtem Durchlauf des Moduls Beratung in Anspruch genommen werden. Alternativ kann es in Anspruch genommen werden, wenn das antragstellende Unternehmen innerhalb der letzten 18 Monate vor Antragstellung eine Förderung im Bundesprogramm go-digital für Beratungsleistungen erhalten hat.
- Des Weiteren wird ein Handelsregisterauszug benötigt. Wenn keine Handelsregistereintragung vorliegt, ist eine Gewerbeanmeldung in Verbindung mit einer Kopie des Personalausweises der vertretungsberechtigten Person(en) einzureichen.
- Die kalkulierten Kosten betragen mindestens 10.000 Euro und maximal 200.000 Euro.
Was sollte ich noch wissen?
Die im Antrag und in den sonstigen einzureichenden Unterlagen als subventionserheblich benannten Angaben sind subventionserheblich. Hierüber ist eine Erklärung im Rahmen der Antragstellung abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gerechnet werden.
Die Zuwendung dieser Richtlinie ist eine De-minimis-Beihilfe. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro brutto nicht übersteigen. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfe festzustellen
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