e-Service-Portal des Eisenbahn-Bundesamts
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Wenn Sie ein Bahngrundstück besitzen, das nicht mehr für den Verkehr gebraucht wird und dessen Infrastruktur langfristig nicht mehr genutzt wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) die Freistellung des Grundstücks beantragen.
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Weiter ohne AnmeldungLeistungsbeschreibung
Das Stilllegen oder Aufgeben einer Betriebsanlage der Eisenbahn, zum Beispiel eines Streckenabschnitts oder eines Bahnhofs, bedeutet nicht, dass sie auch rechtlich ihre Eigenschaft als Betriebsanlage verliert. Grundstücke, die Betriebsanlagen sind oder auf denen sich Betriebsanlagen befinden, unterliegen einem Planfeststellungsvorbehalt des Bundes und sind der allgemeinen Planungshoheit der Kommunen entzogen.
Erst durch eine Freistellung von der eisenbahnspezifischen Zweckbindung wird dieser Sonderstatus wieder aufgehoben. Die entsprechenden Flächen werden dann in die Planungshoheit der Kommunen zurückgegeben.
Wenn Sie ein altes Bahngrundstück besitzen und dieses für andere Zwecke nutzen wollen, müssen Sie beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) einen Antrag auf Freistellung stellen.
Das EBA kann den Antrag nur dann gewähren, wenn Ihr Interesse wichtiger als das öffentliche Interesse an der Bahnnutzung ist.
Antragsberechtigt für die Freistellung sind
- Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
- Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks,
- die Gemeinde, auf deren Gebiet das Grundstück liegt oder
- der Träger der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der das Grundstück für Zwecke des Straßen oder Radwegebaus zu nutzen beabsichtigt.
Teaser
Wenn Sie ein Bahngrundstück besitzen, das nicht mehr für den Verkehr gebraucht wird und dessen Infrastruktur langfristig nicht mehr genutzt wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) die Freistellung des Grundstücks beantragen.
Verfahrensablauf
Sie können die Freistellung von Bahnbetriebszwecken online oder schriftlich beantragen.
Freistellung von Bahnbetriebszwecken online beantragen:
- Gehen Sie auf das e-Service-Portal des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA).
-
Loggen Sie sich mit Ihren Nutzerdaten ein.
- Sollten Sie noch kein Nutzerkonto für das e-Service-Portal besitzen, müssen Sie sich einmalig registrieren.
- Der Antragsassistent führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden den Antrag ab.
- Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung.
- Das EBA veranlasst eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und im Internet und gibt der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme.
- Das EBA holt – falls Sie diese nicht dem Antrag beigefügt haben – bei den Eisenbahnen des Bundes unmittelbar die Auskunft über die Entbehrlichkeit der zur Freistellung beantragten Grundstücke ein.
- Das EBA sendet Ihnen per Post einen Bescheid, in dem die Entscheidung über die Freistellung mitgeteilt wird. Auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks und die Gemeinde, auf der sich das Grundstück befindet, erhalten einen Bescheid. Die oberste Landesplanungsbehörde wird ebenfalls unterrichtet.
- Sie erhalten außerdem einen Gebühren und Auslagenbescheid, da Sie für den Freistellungsbescheid Gebühren zahlen müssen und auch eventuelle Auslagen durch Sie bezahlt werden müssen.
Freistellung von Bahnbetriebszwecken schriftlich beantragen:
- Stellen Sie einen formlosen Antrag in Papier und unterschreiben Sie ihn. Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei. Schicken Sie den Antrag mit den Unterlagen als Brief an das EBA.
- Das EBA veranlasst eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und im Internet und gibt der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme.
- Das EBA holt – falls Sie diese nicht dem Antrag beigefügt haben – bei den Eisenbahnen des Bundes unmittelbar die Auskunft über die Entbehrlichkeit der zur Freistellung beantragten Grundstücke ein.
- Das EBA sendet Ihnen per Post einen Bescheid, in dem die Entscheidung über die Freistellung mitgeteilt wird. Auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Eigentümer des Grundstücks, und die Gemeinde auf der sich das Grundstück befindet, erhalten einen Bescheid. Die oberste Landesplanungsbehörde wird ebenfalls unterrichtet.
- Sie erhalten außerdem einen Gebühren und Auslagenbescheid, da Sie für den Freistellungsbescheid Gebühren zahlen müssen und auch eventuelle Auslagen durch Sie bezahlt werden müssen.
Voraussetzungen
Sie können in folgenden Fällen eine Freistellung Ihres Grundstückes erhalten:
- die Betriebsanlagen werden nicht mehr für den Bahnverkehr benötigt
- langfristig ist nicht mehr zu erwarten, dass die Infrastruktur für eisenbahnspezifische Zwecke genutzt wird
- das Interesse der oder des Antragstellenden an der Freistellung übertrifft das gesetzlich normierte überragende öffentliche Interesse am Bahnbetriebszweck des Grundstücks
- die Flächen, auf denen sich Betriebsanlagen befinden, sind stillgelegt und diese Stilllegung wurde vom EBA – Referat 23 genehmigt.
Wenn nur Teile einer Betriebsanlage, wie zum Beispiel ein Bahnhofsgebäude, noch für den Bahnbetrieb genutzt werden, können die restlichen Grundstücksteile als eigenständige Flächen freigestellt werden. Voraussetzung ist, dass die freizustellenden Teile als eigenständige Flurstücke neu vermessen werden und die für den Bahnbetrieb verbleibende Betriebsanlage statisch und brandschutztechnisch eigenständig ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
genaue Bezeichnung der Freistellungsfläche und der darauf befindlichen Anlagen oder Bauwerke, die von Bahnbetriebszwecken freigestellt werden sollen, insbesondere mit
-
Angaben zum Flurstück:
- Gemeinde
- Gemarkung
- Flur, sofern nach Landesrecht bezeichnet
- Flurstücknummer
- Fläche in Quadratmetern
- Angaben zu Streckennummer und Streckenkilometer, soweit bekannt
- Angaben zur ehemaligen oder bisherigen Nutzung der Anlage beziehungsweise Anlagenteile, soweit bekannt
-
Angaben zum Flurstück:
-
Darlegung der gesetzlichen Anforderungen an die Freistellung:
- das Interesse der oder des Antragstellenden übertrifft das öffentliche Interesse am Erhalt der Infrastruktur,
- es besteht kein Verkehrsbedürfnis mehr,
- eine langfristige Nutzung der Infrastruktur ist nicht mehr zu erwarten
- Lagepläne, elektronisch oder in mindestens 12-facher Ausführung.
Hinweis: Sind die Pläne größer als das Format A3, müssen bei elektronischer Einreichung auch noch mindestens 6 Pläne in Papier eingereicht werden. Manchmal kann das Eisenbahn-Bundesamt auch weitere Exemplare nachfordern.
- bei Vertretung: Nachweis einer Vertretungsberechtigung, zum Beispiel Vollmachtsurkunde
- Darlegung und Nachweis der Eigentumsverhältnisse
- soweit vorhanden:
Erklärung zur Entbehrlichkeitsprüfung beziehungsweise Machbarkeitsprüfung der Deutschen Bahn zur Freistellbarkeit des Flurstücks oder der Fläche des Bahnbetriebes.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert durchschnittlich 6 Monate. Die individuelle Bearbeitungszeit kann aber stark davon abweichen.
Rechtsbehelf
Widerspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Weiterführende Informationen
- Allgemeine Informationen zur Antragstellung und Verfahren der Freistellung auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamts
- Checkliste für Anträge auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamts
- Leitfaden zum Umgang mit Empfangsgebäuden unter Fachplanungsvorbehalt auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamts
- Leitfaden zum Umgang mit Flächen unter Fachplanungsvorbehalt auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamts
- Musterplan für Antrag auf Freistellung auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamts
- Öffentliche Bekanntmachungen zur Freistellung auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamts
- Veröffentlichte Freistellungsentscheidungen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamts
Anschrift & Sprechzeiten
Winsener Straße 2
24568 Kattendorf
Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de