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Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft nicht arbeiten können und von einer anderen Stelle Entgeltersatzleistungen erhalten, müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse zahlen.

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Leistungsbeschreibung

Sie sind künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig und über die Künstlersozialkasse gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen.

Der zuständige Leistungsträger prüft die Voraussetzungen für:

  • Krankengeld
  • Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
  • Mutterschaftsgeld
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld oder weiteren Entgeltersatzleistungen

Je nach Art der Leistung kann das sein:

  • die gesetzliche Krankenkasse,
  • ein Unfallversicherungsträger oder
  • ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger

Haben Sie Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse entrichten. Damit die Künstlersozialkasse die sogenannte Beitragsfreiheit feststellen kann, müssen Sie den Leistungsbezug anzeigen. Außerdem sollten Sie diesen am besten auch durch Nachweise belegen, um zusätzlichen Schriftwechsel zu vermeiden.

Die Beitragsfreiheit dauert so lange an, wie Sie die Entgeltersatzleistung erhalten.

Teaser

Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft nicht arbeiten können und von einer anderen Stelle Entgeltersatzleistungen erhalten, müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse zahlen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie aufgrund eigener Krankheit, der Krankheit Ihres Kindes oder einer Schwangerschaft nicht arbeiten können:    

  • Wenden Sie sich an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt und lassen sich Ihre Arbeitsunfähigkeit, die Krankheit Ihres Kindes oder Ihre Schwangerschaft bescheinigen.
  • Sofern diese Bescheinigung nicht elektronisch von der Arztpraxis an Ihre zuständige Krankenkasse übermittelt wird, reichen Sie diese bitte dort ein.
  • Bitte beantworten Sie Fragen Ihrer Krankenkasse unverzüglich.
  • Sollten Sie eine Entgeltersatzleistung erhalten, lassen Sie sich den Beginn und gegebenenfalls das schon bekannte Ende des Leistungsbezuges schriftlich bestätigen.

Den Bezug der Entgeltersatzleistung können Sie der Künstlersozialkasse dann online oder per Post mitteilen.

Online-Mitteilung:

  • Rufen Sie das Online-Formular auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die sie elektronisch eintragen können.
  • Hinweis: Für das Online-Formular benötigen Sie ein gültiges ELSTER-Zertifikat, um sich anzumelden. Alternativ können Sie Ihr elektronisches Ausweisdokument nutzen.
  • Sie benötigen ungefähr 10 Minuten, um den Online-Antrag auszufüllen.
  • Tragen Sie zunächst Ihre persönlichen Angaben ein, darunter auch Ihre Versicherungsnummer. Diese finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
  • Auf der nächsten Seite wählen Sie die von Ihnen bezogene Entgeltersatzleistung aus.
  • Mit der Auswahl erhalten Sie allgemeine Informationen zum jeweiligen Leistungsbezug.
  • Anschließend können Sie die Daten Ihres Leistungsbezuges angeben und soweit vorhanden Nachweise hochladen.
  • Beim Bezug von Mutterschaftsgeld folgen zudem noch wenige Fragen zu Ihrer weiteren Berufstätigkeit.

Mitteilung per Post:

  • Wenn Sie Krankengeld beziehen, füllen Sie das PDF-Formular "Mitteilung wegen Krankheit/Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld" auf der Internetseite der Künstlersozialkasse aus.
  • Wenn Sie Mutterschaftsgeld beziehen, füllen Sie das PDF-Formular "Mitteilung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld" auf der Internetseite der Künstlersozialkasse aus.
  • Geben Sie dabei bitte auch Ihre Versicherungsnummer an. Diese finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
  • Drucken Sie das ausgefüllte PDF aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie Ihre Änderungsmitteilung an die Künstlersozialkasse.
  • Wenn Sie Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen, teilen Sie uns unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer die Daten des Leistungsbezuges bitte kurz formlos mit.
  • Fügen Sie Ihrer Mitteilung einen Nachweis über den Leistungsbezug bei, soweit Ihnen einer vorliegt.

Die festgestellte Beitragsfreiheit bekommen Sie schriftlich bestätigt.

Voraussetzungen

  • Der Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung muss durch den zuständigen Leistungsträger festgestellt worden sein.
  • Der Beginn und gegebenenfalls auch das Ende der Leistungsgewährung müssen bekannt sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Mitteilung über den Bezug von Entgeltersatzleistungen
    • wenn Sie Krankengeld beziehen: Mitteilung eines Krankengeldbezuges
    • wenn Sie Mutterschaftsgeld beziehen: Mitteilung eines Mutterschaftsgeldbezuges
  • Nachweis über den Bezug der Entgeltersatzleistung, beispielsweise:
    • eine Kopie des Bewilligungsbescheides oder
    • ein anderes Schreiben des zuständigen Leistungsträgers.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte teilen Sie uns den Bezug einer Entgeltersatzleistung unverzüglich mit.

Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

28.02.2023

Anschrift & Sprechzeiten

Winsener Straße 2
24568 Kattendorf

Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de

Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag
14:00 - 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Zusätzliche Sprechzeiten Bürgerservice

Jeden Donnerstag
07:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 19:00 Uhr

Bitte in der Zeit von
07:00 Uhr – 08:00 Uhr sowie
18:00 Uhr – 19:00 Uhr klingeln.