Bewachungsgewerbe: Bestimmte Bewachungsaufgaben (Ladendetektive, Kontrollgänge im öffentlichen Raum, Türsteher) - Erlaubnis
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Wer bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ausüben möchte (z. B. Ladendetektiv), muss zunächst eine Sachkundeprüfung ablegen.
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Weiter ohne AnmeldungLeistungsbeschreibung
Folgende Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe dürfen nur nach bestandener Sachkundeprüfung bei der IHK ausgeübt werden:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben,
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
Voraussetzungen:
- Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit,
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten,
- Nachweis der persönlichen Sachkunde (Sachkundenachweis).
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis,
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde,
- Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK,
- Nachweis über ein ausreichendes Betriebsvermögen,
- Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherungen.
Die Bescheinigungen in Steuersachen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben hat.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Dasselbe gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.
Rechtsgrundlage
- § 34a Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.2.1 - VwGebV.
Anschrift & Sprechzeiten
Winsener Straße 2
24568 Kattendorf
Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de