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Wer bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ausüben möchte (z. B. Ladendetektiv), muss zunächst eine Sachkundeprüfung ablegen.

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An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.

Leistungsbeschreibung

Folgende Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe dürfen nur nach bestandener Sachkundeprüfung bei der IHK ausgeübt werden:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • Schutz vor Ladendieben,
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.

Voraussetzungen:

  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit,
  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten,
  • Nachweis der persönlichen Sachkunde (Sachkundenachweis).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis,
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde,
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK,
  • Nachweis über ein ausreichendes Betriebsvermögen,
  • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherungen.

Die Bescheinigungen in Steuersachen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben hat.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Dasselbe gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

Rechtsgrundlage

  • § 34a Gewerbeordnung (GewO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.2.1 - VwGebV.

§ 34 a GewO

BewachV

VwGebV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV)

Welche Gebühren fallen an?

Je nach Beantragungsumfang und Gemeinde fallen unterschiedliche Gebühren beziehungsweise Kosten an. Diese liegen derzeit zwischen 150,00 und 550,00 Euro (gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

Teaser

Wer bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ausüben möchte (z. B. Ladendetektiv), muss zunächst eine Sachkundeprüfung ablegen.

Anschrift & Sprechzeiten

Winsener Straße 2
24568 Kattendorf

Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de

Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag
14:00 - 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Zusätzliche Sprechzeiten Bürgerservice

Jeden Donnerstag
07:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 19:00 Uhr

Bitte in der Zeit von
07:00 Uhr – 08:00 Uhr sowie
18:00 Uhr – 19:00 Uhr klingeln.