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Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer...

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Was sollte ich noch wissen?

Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von

  • Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird,
  • sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind (z.B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht), sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird.
     
    Bei diesen Verfahren kann behördenintern die Beteiligung der zuständigen Behörde sichergestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie bei:

  • den Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,
  • Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Leistungsbeschreibung

Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Teaser

Der Text wird zur Zeit überarbeitet

An wen muss ich mich wenden?

An die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige muss Angaben enthalten

  • zum Betreiber,
  • zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage,
  • zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
  • zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den
  • technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.

Welche Gebühren fallen an?

Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich an die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu richten.

Rechtsgrundlage

§ 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Anträge / Formulare

Formulare sind auf der Homepage der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.

Unterstützende Institutionen

Untere Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,

MELUND

Anschrift & Sprechzeiten

Winsener Straße 2
24568 Kattendorf

Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de

Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag
14:00 - 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Zusätzliche Sprechzeiten Bürgerservice

Jeden Donnerstag
07:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 19:00 Uhr

Bitte in der Zeit von
07:00 Uhr – 08:00 Uhr sowie
18:00 Uhr – 19:00 Uhr klingeln.