Internetanwendung der Generalzolldirektion für die Erteilung einer AEO-Bewilligung
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Als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) profitieren Sie von Vereinfachungen bei der Zollabfertigung. Um diesen Status zu erlangen, müssen Sie einen Antrag bei Ihrem Hauptzollamt stellen.
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Weiter ohne AnmeldungUnternehmen oder natürliche Personen, die Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte beziehungsweise Authorised Economic Operator (AEO) sind, haben einen besonderen Status: Sie gelten als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und können dafür Vereinfachungen und Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Wirtschaftsbeteiligte können zum Beispiel Hersteller, Lagerinhaber, Zollagenten, Ausführer, Speditionen, Beförderer beziehungsweise Frachtführer und Einführer sein.
Den Status können Sie in Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Ihre Zuverlässigkeit wird anhand folgender Kriterien bewertet:
- Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften
- zufriedenstellendes Buchführungssystem
- Zahlungsfähigkeit
- gegebenenfalls praktische und berufliche Befähigung (AEOC und AEOC + AEOS)
- gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards (AEOS und AEOC + AEOS)
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig und zeitlich nicht befristet. Der Status kann in 3 Varianten erteilt werden:
- AEO-Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachungen“ (AEOC)
- AEO-Bewilligung „Sicherheit“ (AEOS)
- AEO-Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit“ (AEOC und AEOS) (sogenannte kombinierte Bewilligung)
Sie haben die Möglichkeit, Ihr Unternehmen nach der Bewilligung als AEO in das Verzeichnis AEO-bewilligter Unternehmen der Europäischen Kommission aufnehmen zu lassen.
Als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) profitieren Sie von Vereinfachungen bei der Zollabfertigung. Um diesen Status zu erlangen, müssen Sie einen Antrag bei Ihrem Hauptzollamt stellen.
Sie müssen den Antrag bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt stellen. Sie können das Formular in der Internetanwendung ausfüllen oder selbst ausdrucken und ausfüllen:
Internetanwendung:
- Öffnen Sie die Internetanwendung für die Erteilung einer AEO-Bewilligung.
- Klicken Sie auf "Formular Internetantrag AEO-Bewilligung".
- Füllen Sie das Formular aus.
- Klicken Sie auf "Antrag abgeben" und übermitteln Sie den Antrag an das zuständige Hauptzollamt.
- Drucken Sie das Formular danach aus und unterschreiben Sie es.
Papierform:
- Öffnen Sie die Internetseite der Zollverwaltung und laden Sie den "Antrag auf eine AEO-Bewilligung (Formular 0390)".
- Drucken Sie das Formular anschließend aus, füllen Sie es aus und unterschreiben Sie es.
Sowohl bei Ausfüllen über die Internetwendung als auch in Papierform, sind die nächsten Schritte wie folgt:
- Speichern Sie das Formular elektronisch auf einem Datenträger, zum Beispiel einem USB-Stick oder einer CD, ab.
- Laden Sie außerdem den Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen herunter und füllen Sie die Teile I bis V (nur AEOC) beziehungsweise I bis IV und VI (nur AEOS) beziehungsweise I bis VI (AEOC + AEOS) aus.
- Es ist empfehlenswert, vor der Bearbeitung Ihre Ansprechperson im zuständigen Hauptzollamt zu kontaktieren, um offene Fragen zu Ihrem Antrag und gegebenenfalls zum Fragebogen zu klären.
- Drucken Sie den ausgefüllten Fragebogen aus und speichern Sie diesen zusätzlich auf dem Datenträger ab.
- Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei, entweder in Papierform oder elektronisch auf dem Datenträger.
- Senden Sie das ausgedruckte Formular in Papierform sowie die elektronische Kopie samt Fragebogen und die weiteren Unterlagen auf dem Datenträger postalisch an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen schriftlichen Bescheid zu.
- Sie sind Wirtschaftsbeteiligter und grundsätzlich im Zollgebiet der Union ansässig.
- Sie haben in den letzten 3 Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen.
- Sie führen ordnungsgemäß Buch.
-
Sie sind zahlungsfähig, das heißt
- Sie befinden sich nicht in einem Insolvenzverfahren,
- Sie sind in den letzten 3 Jahren Ihren finanziellen Verpflichtungen bezüglich der Zahlung von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben im Zollzusammenhang nachgekommen und
- Sie verfügen über ein positives Nettovermögen.
- Sie sorgen dafür, dass Ihre Handelspartner sich um die Sicherheit ihres Teils der internationalen Lieferkette kümmern.
- Sie besitzen die entsprechenden praktischen und beruflichen Fähigkeiten.
-
Nachweis über ordnungsgemäße Buchführung in Form von Unterlagen und Erklärungen mit:Angaben zum verwendeten Buchführungssystem (Finanzbuchhaltung und Material- und Warenwirtschaft), welches auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglichen muss
- Angaben zur Integration der Aufzeichnungen, die Sie zu Zollzwecken führen, in das Buchführungssystem oder den Möglichkeiten für einen Abgleich der Aufzeichnungen mit dem Buchführungssystem
- Angaben zur Archivierung der Daten, aus denen sich ein Prüfpfad ergeben muss
- Angaben zum logistischen System, das eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nichtunionswaren sowie deren Lokalisierung ermöglichen muss
- Angaben zum Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen
- Nachweis über Zahlungsfähigkeit in Form von Bilanzen/GuV der letzten 3 Jahre sowie gegebenenfalls weitere Unterlagen, welche die Zahlungsfähigkeiten belegen
-
Nachweis praktischer und beruflicher Fähigkeiten (soweit erforderlich):
- mindestens 3-jährige praktische Erfahrung im Zollbereich oder
- Einhaltung einer, von einer europäischen Normungsorganisation, verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich oder
- erfolgreicher Abschluss einer zollrechtlichen Ausbildung, die dem Umfang Ihrer zollrelevanten Tätigkeiten entspricht oder
- Nachweis über die Beauftragung eines AEOC (AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen") für die Zollangelegenheiten
- Nachweis über Einhaltung der Sicherheitsstandards (soweit erforderlich) in Form von Unterlagen, Erklärungen oder Zertifikaten zu den getroffenen Maßnahmen
Es fallen keine Kosten an. Eine Beteiligung externer Zertifizierer oder Gutachter ist nicht erforderlich.
Die Bearbeitungsdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere der Qualität des eingereichten Fragebogens und der Größe der Firma. Spätestens nach 120 Tagen entscheidet das zuständige Hauptzollamt über Ihren Antrag. Eine Verlängerung der Frist ist möglich.
- Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Anschrift & Sprechzeiten
Winsener Straße 2
24568 Kattendorf
Tel.: (0 41 91) 95 06 - 0
Fax: (0 41 91) 95 06 - 28
E-Mail: info[at]amt-kisdorf.de